9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/24


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6117 — Assa Abloy/Cardo)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 40/14

1.

Am 2. Februar 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Assa Abloy AB (Schweden) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Cardo AB (Schweden).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Assa Abloy AB ist Hersteller und Lieferant von Türschließsystemen, d.h. elektromechanischen und mechanischen Sicherheitsprodukten, Schlössern und verwandten Produkten wie Vorrichtungen für Notausgänge und Fensterrahmen,

Cardo AB ist Lieferant von Industrietüren und Logistiksystemen, Abwasseraufbereitungssystemen, Anlagen für die Zellstoff- und Papierindustrie und Garagentoren.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6117 — Assa Abloy/Cardo per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).