29.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 29/25


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6058 — Bank of Scotland/Barclays Bank/Kew Green Hotels)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 29/08

1.

Am 24. Januar 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bank of Scotland („BoS“, Vereinigtes Königreich), das letztlich von Lloyds Banking Group plc („LBG“, Vereinigtes Königreich) kontrolliert wird, und das Unternehmen Barclays Bank plc („Barclays“, Vereinigtes Königreich), das letztlich von Barclays (Vereinigtes Königreich) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und Vertrag die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Kew Green Hotels Limited („Kew Green“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BoS, LBG und Barclays: Finanzdienstleister,

Kew Green: Betreiber von 20 Hotels unter fünf Hotelmarken im Vereinigten Königreich.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6058 — Bank of Scotland/Barclays Bank/Kew Green Hotels per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).