25.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 23/33


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6124 — Ferrovie dello Stato/Cube Transport/Arriva Deutschland)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 23/08

1.

Am 18. Januar 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Ferrovie dello Stato SpA („FS“, Italien) und das Unternehmen Cube Transport SCA („Cube“, Luxemburg), das letztlich von der französischen Bankengruppe BPCE kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Arriva Deutschland GmbH (Deutschland) und Arriva Grundstückgesellschaft (Deutschland, zusammen „Arriva Deutschland“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

FS: Holdinggesellschaft des italienischen Schienenverkehrs- und Schieneninfrastrukturbetreibers. Hauptsächlich in Italien in der Personenbeförderung per Bahn oder Bus, im Schienengüterverkehr und in der Bereitstellung von Schieneninfrastruktur. In Deutschland mit TX Logistik AG im Schienengüterverkehr tätig,

Cube: Tochtergesellschaft von Cube Infrastrukturfonds, einem auf Infrastruktur- und öffentliche Dienstleistungen spezialisierten Investmentfonds,

BPCE: in den Bereichen Investmentbanking, Privat- und Geschäftskunden, Versicherungen und Immobilien tätige französische Bankengruppe,

Arriva Deutschland: in Deutschland in der Personenbeförderung per Bahn oder Bus, in der Güterbeförderung auf Schiene oder Straße, in Güterumlade- sowie Wartungsdienstleistungen tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6124 — Ferrovie dello Stato/Cube Transport/Arriva Deutschland per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).