30.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/29


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6107 — Platinum Equity/Nampak Paper Holdings)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 357/08

1.

Am 21. Dezember 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Platinum Equity Group („Platinum“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Nampak Paper Holdings Limited („Nampak Paper“, Vereinigtes Königreich), einer 100 %igen Tochtergesellschaft des Unternehmens Nampak Holdings Plc.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Platinum: Zusammenschluss, Übernahme und Führung von Unternehmen, die in einer großen Bandbreite von Geschäftsbereichen tätig sind, u. a. Informationstechnologie, Telekommunikation, Logistik sowie Metalldienstleistungen, -herstellung und -vertrieb,

Nampak Paper: Herstellung und Lieferung von Verpackungsmaterial.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6107 — Platinum Equity/Nampak Paper Holdings per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).