26.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5961 — Bertrand Restauration/Inbev France/Bars&Co)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 321/07
1. |
Am 19. November 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Groupe Bertrand Restauration („Bertrand Restauration“, Frankreich), das von der Groupe Bertrand („Groupe Bertrand“, Frankreich) und der Unternehmensgruppe LVMH („LVMH“, Frankreich) kontrolliert wird, und das Unternehmen AB Inbev France („Inbev France“, Frankreich), das von Anheuser-Bush Inbev („Groupe Inbev“, Belgien) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung im Wege eines neugegründeten Gemeinschaftsunternehmens namens Bars&Co Développement Franchises („BCDF“, Frankreich) die gemeinsame Kontrolle über Bars&Co. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5961 — Bertrand Restauration/Inbev France/Bars&Co per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).