15.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 278/18


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/32/10

Tempus IV — Reformierung des Hochschulwesens durch internationale Zusammenarbeit der Hochschulen

2010/C 278/12

1.   Ziele und Beschreibung

Die vierte Phase des Programms Tempus umfasst den Zeitraum von 2007 bis 2013.

Das allgemeine Ziel des Programms ist es, die Zusammenarbeit im Hochschulwesen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und den Partnerländern in den benachbarten Regionen zu erleichtern. Das Programm unterstützt insbesondere die freiwillige Anpassung an die Entwicklungen in der EU im Bereich der Hochschulbildung, die sich aus der Europa 2020 Strategie und dem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) sowie dem Bologna-Prozess ergeben.

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen hat zum Ziel, die multilaterale Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen, Behörden und Organisationen aus den EU-Mitgliedstaaten und den Partnerländern zu fördern, wobei die Reform und die Modernisierung der Hochschulbildung im Mittelpunkt stehen.

Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur („die Agentur“), die aufgrund der von der Europäischen Kommission („die Kommission“) übertragenen Befugnisse handelt, ist für die Abwicklung dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zuständig.

2.   Förderfähige Antragsteller

Für die Gewährung einer Finanzhilfe kommen nur Antragsteller in Frage, die juristische Personen („Rechtsträger“) sind und seit mindestens fünf Jahren ihren Sitz in der EU oder den Tempus-Partnerländern haben.

Antragsteller für Gemeinsame Projekte müssen staatlich anerkannte, öffentliche oder private Hochschuleinrichtungen sein, oder Verbände, Organisationen oder Netzwerke von Hochschuleinrichtungen, die sich mit der Förderung, Verbesserung und Reformierung der Hochschulbildung befassen.

Antragsteller für Strukturmaßnahmen müssen juristische Personen sein, wie oben für Gemeinsame Projekte festgelegt, oder nationale oder internationale Organisationen von Rektoren, Dozenten oder Studierenden von Hochschulen.

Das Spektrum der Einrichtungen und Organisationen, die als Partner/Mitbegünstigte am Programm Tempus teilnehmen können, reicht von Hochschuleinrichtungen und -organisationen bis hin zu nichtakademischen Einrichtungen und Organisationen wie Nichtregierungsorganisationen, Unternehmen, Projektträgern aus der Industrie und Einrichtungen der öffentlichen Hand.

Diese Einrichtungen und Organisationen müssen ihren Sitz in Ländern haben, die den folgenden vier Gruppen förderfähiger Länder angehören:

27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

4 westliche Balkanländer, d. h. Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien sowie Kosovo (1);

17 südliche und östliche Nachbarländer der Europäischen Union, d. h. Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Besetztes Palästinensisches Gebiet, Syrien, Tunesien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau, Russische Föderation und Ukraine;

5 zentralasiatische Republiken, d. h. Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.

3.   Förderfähige Aktivitäten und Projektlaufzeit

Die beiden Hauptinstrumente für die Zusammenarbeit aufgrund dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Tempus sind:

—   Gemeinsame Projekte: auf dem „Bottom-up-Ansatz“ basierende Modernisierungs- und Reformprojekte auf Ebene der Einrichtungen (Hochschulen). Gemeinsame Projekte dienen dem Wissenstransfer zwischen Hochschulen, Organisationen und Einrichtungen aus der EU und den Partnerländern sowie gegebenenfalls zwischen relevanten Stellen der Partnerländer.

—   Strukturmaßnahmen: Projekte, die zur Weiterentwicklung und Reform der Hochschulsysteme in den Partnerländern beitragen, die Qualität und Relevanz dieser Systeme verbessern und ihre freiwillige Konvergenz mit den Entwicklungen in der EU fördern. Strukturmaßnahmen sollen somit auf nationaler Ebene den Prozess der strukturellen Reform der Hochschulsysteme und die Festlegung von Rahmenstrategien unterstützen.

Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können nationale Projekte und mehrere Länder umfassende Projekte finanziert werden:

Nationale Projekte müssen an nationalen Prioritäten ausgerichtet sein, die die EU–Delegationen und die zuständigen Behörden in den Partnerländern gemeinsam festlegen.

Vorschläge für nationale Projekte sind von Zusammenschlüssen von Einrichtungen einzureichen, die sich wie folgt zusammensetzen:

mindestens drei Hochschuleinrichtungen aus einem Partnerland (bei Montenegro und Kosovo reicht aufgrund der geringen Größe des Hochschulsektors eine Hochschule aus);

mindestens drei Hochschuleinrichtungen, jede aus einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Projekte, die mehrere Länder umfassen, müssen sich nach regionalen Prioritäten richten, die sich aus der EU-Politik der Zusammenarbeit mit den Regionen der Partnerländer ergeben, wie sie in den Strategiepapieren für die Nachbarländer (2), die Zielländer der Heranführungsstrategie (3) und die Länder Zentralasiens (4) genannt werden und die alle Partnerländer innerhalb einer spezifischen Region gemeinsam haben oder die einer nationalen Priorität entsprechen, die alle beteiligten Partnerländer gemeinsam haben.

Vorschläge für Mehrländerprojekte sind von Zusammenschlüssen von Einrichtungen einzureichen, die sich wie folgt zusammensetzen:

mindestens zwei Hochschuleinrichtungen, aus jedem der teilnehmenden Partnerländer (mindestens zwei Partnerländer), die an dem Vorschlag beteiligt sind (mit Ausnahme von Kosovo und Montenegro, bei denen eine Hochschuleinrichtung ausreicht);

mindestens drei Hochschuleinrichtungen, jede aus einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Für Strukturmaßnahmen muss noch eine Zusatzbedingung erfüllt werden: Das/die für das (Hoch-)Schulwesen zuständige(n) Ministerium/Ministerien in dem Partnerland/den Partnerländern muss/müssen als Partner am Projekt beteiligt sein.

Die maximale Projektlaufzeit beträgt 24 Monate oder 36 Monate. Der Beginn des Förderzeitraums ist für den 15. Oktober 2011 vorgesehen.

4.   Vergabekriterien

Die Förderfähigkeit der Anträge für Gemeinsame Projekte und Strukturmaßnahmen wird von externen, unabhängigen Sachverständigen anhand folgender Vergabekriterien beurteilt:

Klarheit und Kohärenz der Projektziele, deren Relevanz für Reformen der Hochschulbildung (Europa 2020 Strategie, Strategischer Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) und Bologna-Prozess) in der Einrichtung oder dem System des Partnerlands und nachweislicher Einfluss des Projekts auf diese Reformen (25 % der Gesamtpunktzahl).

Qualität der Partnerschaft: Qualifikationen, anerkannte Fachkenntnisse und Kompetenzen zur Durchführung des Arbeitsprogramms mit allen Aspekten, angemessene Aufgabenverteilung, wirksame Kommunikation und Zusammenarbeit (20 % der Gesamtpunktzahl).

Qualität des Projektinhalts und angewandte Methodik, unter anderem Sachdienlichkeit der Projektergebnisse und dazugehörigen Aktivitäten entsprechend der allgemeinen Zielsetzung und den spezifischen Zielen des Projekts, nachgewiesene logische und solide Planungskapazität (Projektplanungsübersicht und Arbeitsplan), vorgesehene Qualitätskontrolle, Überwachung und Management des Projekts (Indikatoren und Benchmarks) (25 % der Gesamtpunktzahl).

Nachhaltiger oder bleibender Einfluss des Projekts auf die Einrichtungen, Zielgruppen und/oder das System der Hochschulbildung, einschließlich Verbreitung und Nutzung von Aktivitäten und Projektergebnissen (15 % der Gesamtpunktzahl).

Mittel- und Kosteneffizienz, einschließlich der Personalplanung unter Berücksichtigung der Tagessätze, der angemessenen Anschaffung von Ausstattung, der wirksamen Nutzung von Mobilitätsphasen, einer ausgewogenen Verteilung der Finanzmittel und der Durchführbarkeit der Maßnahme mit dem angegebenen Kostenvoranschlag (15 % der Gesamtpunktzahl).

5.   Mittelausstattung und Höhe der Finanzhilfe

Für die Kofinanzierung von Projekten im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind insgesamt 48,7 Mio. EUR vorgesehen.

Die Finanzhilfe der Europäischen Union übersteigt keinesfalls 90 % der gesamten förderfähigen Kosten. Es ist eine Kofinanzierung von mindestens 10 % der gesamten förderfähigen Kosten erforderlich.

Die Mindesthöhe der Finanzhilfe beträgt sowohl für Gemeinsame Projekte als auch für Strukturmaßnahmen 500 000 EUR. Der Höchstbetrag der Finanzhilfe beläuft sich auf 1 500 000 EUR. Für Kosovo und Montenegro wurde die Mindesthöhe der Finanzhilfe für nationale Projekte beider Projektarten auf 300 000 EUR festgelegt.

6.   Einreichung von Vorschlägen und Abgabefrist

Anträge auf Finanzhilfe sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache auf dem eigens für diesen Zweck bestimmten elektronischen Formular (eForm) zu stellen; dieses Formular wird auf der Website der Agentur bereitgestellt unter: http://eacea.ec.europa.eu/tempus

Die ordnungsgemäß ausgefüllten elektronischen Antragsformulare für Gemeinsame Projekte und für Strukturmaßnahmen sind bis spätestens 15. Februar 2011, 12.00 Uhr Ortszeit Brüssel (MEZ) einzusenden.

Dieser online eingereichte Antrag gilt als maßgebliches Exemplar. Zur Sicherheit für den Antragsteller und für die Agentur sowie zur Übermittlung zusätzlich benötigter Dokumente ist ein vollständiges, ausgedrucktes Exemplar des eingereichten elektronischen Formulars zusammen mit den zusätzlichen Dokumenten (siehe Antragsrichtlinien) per Post bis spätestens 15. Februar 2011 (Datum des Poststempels) an die Agentur mit folgender Adresse zu schicken:

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

Tempus & Bilaterale Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/32/10

Büro: BOUR 2/17

Avenue du Bourget 1

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Per Telefax oder E-Mail eingereichte Anträge werden nicht angenommen.

7.   Weitere Informationen

Die Anträge müssen unter Einhaltung der Antragsrichtlinien — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/32/10 — auf dem hierfür vorgesehenen Formular gestellt werden und mit den erforderlichen Anhängen versehen sein. Diese Dokumente sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar:

http://eacea.ec.europa.eu/tempus


(1)  Unter der Zivilverwaltung der Vereinten Nationen, gemäß der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments; http://ec.europa.eu/world/enp/pdf/oj_l310_de.pdf Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, Interregionales Programm des ENPI, Strategiepapier 2007-2013 und Richtprogramm 2007-2010; http://ec.europa.eu/world/enp/pdf/country/enpi_interregional_de.pdf

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA); http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_210/l_21020060731de00820093.pdf Instrument für Heranführungshilfe (IPA), Indikatives Mehrjahresplanungsdokument (MIPD), 2008-2010, Mehrere Empfänger; MIPD (2008-2010), Aktenzeichen C(2008) 3585 vom 17. Juli 2008 http://www.cc.cec/sg_vista/cgi-bin/repository/getdoc/COMM_NATIVE_C_2008_3585_1_EN_ANNEXE.doc

(4)  The EU and Central Asia: Strategy for a New Partnership (Die EU und Zentralasien: Strategie für eine neue Partnerschaft); Rat der Europäischen Union, 31. Mai 2007, 10113/07 http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/librairie/PDF/EU_CtrlAsia_EN-RU.pdf