30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5934 — Veolia Water UK and Veolia Voda/Subsidiaries of United Utilities Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 265/10

1.

Am 23. September 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Veolia Water UK Plc („VWUK“, Vereinigtes Königreich) und Veolia Voda SA („VV“, Tschechische Republik), die beide letztlich von Veolia Environment SA („VE“, Frankreich) kontrolliert werden, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über bestimmte Unternehmensbereiche von United Utilities Group PLC („Zielunternehmen“, Vereinigtes Königreich) im Vereinigten Königreich. Der VE-Konzern wird zusätzlich Beteiligungen am Zielunternehmen im Bereich Konzessionen für die Wasserversorgung in Bulgarien, Estland und Polen erwerben.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

VWUK: Outsourcing-Dienstleister für regulierte Wasserversorger/Abwasserentsorger und Industriekunden im Vereinigten Königreich und Irland im Bereich Wasserversorgung und Wasserentsorgung,

VV: Infrastrukturen für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung und damit verbundene Dienstleistungen in Mittel- und Osteuropa,

VE-Gruppe: Anbieter von Dienstleistungen im Umweltbereich,

Zielunternehmen: Outsourcing-Dienstleister für regulierte Wasserversorger/Abwasserentsorger und Industriekunden im Vereinigten Königreich im Bereich Wasserversorgung und Wasserentsorgung sowie Kraftwerksanschlüsse im Vereinigten Königreich. In Bulgarien, Polen und Estland hält das Zielunternehmen Beteiligungen an Unternehmen, die für den Betrieb von Infrastrukturen und die Bereitstellung von Dienstleistungen für die kommunale Wasserversorgung und Abwasserentsorgung besitzen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5934 — Veolia Water UK and Veolia Voda/Subsidiaries of United Utilities Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).