22.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 200/11


Aufruf zur Interessenbekundung für die Stellen von Mitgliedern der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamtes

2010/C 200/05

Beschreibung des Amtes und seiner Beschwerdekammer

Das Gemeinschaftliche Sortenamt, nachstehend „das Amt“ genannt, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1) errichtet.

Als rechtlich, verwaltungstechnisch und finanziell selbständige Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit hat das Amt die Aufgabe, das Gemeinschaftssystem des gemeinschaftlichen Sortenschutzes zu verwalten. Dabei handelt es sich um eine besondere Form von gewerblichen Schutzrechten für neue Pflanzensorten. Das Amt hat insbesondere über Anträge auf Erteilung solcher Rechte zu entscheiden, die einheitlichen Schutz in der gesamten Gemeinschaft bieten. Das Amt hat seinen Sitz in Angers, Frankreich.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 der Kommission (2) wurde eine Beschwerdekammer eingerichtet. Sie ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtes, insbesondere über die Erteilung oder die Verweigerung von gemeinschaftlichem Sortenschutz, über Einwendungen gegen die Erteilung von Sortenschutz, über die Nichtigkeit oder den Entzug des gemeinschaftlichen Sortenschutzes oder die Erteilung oder Verweigerung von Zwangsnutzungsrechten.

Die Beschwerdekammer besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; sie kann zwei zusätzliche Mitglieder hinzuziehen.

Aufgabenbeschreibung

Das ausgewählte Mitglied (m/w) nimmt die der Beschwerdekammer übertragenen Aufgaben und auf Ernennung insbesondere jene des Berichterstatters wahr.

Auswahl und Ernennung

Der Präsident des Amtes wird für das Auswahlverfahren ein Auswahlgremium einrichten. Das Gremium wird etwa zwanzig Bewerber mit den besten Profilen zu einem Bewerbungsgespräch einladen. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage ihrer fachlichen Leistungen und der nachstehend beschriebenen Kriterien.

Im Anschluss an die Bewerbungsgespräche wird der Präsident des Amtes eine Vorauswahlliste der Bewerber annehmen, die dem Verwaltungsrat vorgelegt wird. Der Verwaltungsrat wird die Mitglieder der Beschwerdekammer von dieser Liste für eine Dauer von fünf Jahren ab dem 23. Februar 2011 ernennen.

Beschäftigungsbedingungen

Das Mitglied (m/w) kann weiter seinen beruflichen Aktivitäten nachgehen.

Das Mitglied (m/w) wird vom Vorsitzenden der Beschwerdekammer nach Bedarf von der Liste ausgewählt, sodass sich die Kammer aus den je nach Rechtssache erforderlichen drei bis fünf Mitgliedern zusammensetzt.

Das ausgewählte Mitglied (m/w) übt seine Funktionen im Amt auf Teilzeitbasis aus. Es muss mindestens zehn Tage pro Kalenderjahr zur Verfügung stehen.

Gemäß der Entscheidung des Verwaltungsrats vom 26. März 2003 ist die Vergütung des als Berichterstatter benannten Mitglieds auf 1 600 EUR pro Rechtssache und die der anderen Mitglieder auf 800 EUR pro Rechtssache festgelegt. Dazu kommt gegebenenfalls ein Betrag in Höhe von 400 EUR für jedes Mitglied zur Abdeckung der Reisezeit. Zudem werden die Reisekosten für den Weg von und nach Angers vergütet.

Anforderungen (müssen bis zum Bewerbungsschluss erfüllt werden)

Der Bewerber/die Bewerberin muss die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,

Der Bewerber/die Bewerberin muss über einen Hochschulabschluss verfügen:

Der Bewerber/die Bewerberin muss über einen Bildungsabschluss verfügen, der einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren entspricht; oder

über einen Bildungsabschluss verfügen, der einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren entspricht, und mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung besitzen (diese einjährige Berufserfahrung kann nicht zu der nachstehend geforderten postgraduellen Berufserfahrung hinzugerechnet werden).

Der Bewerber/die Bewerberin muss zehn Jahre Berufserfahrung besitzen, die nach der vorstehend beschriebenen Qualifikation erworben wurde. Er/sie muss:

einen Hochschulabschluss in Jura besitzen und über anerkannte Erfahrungen im Bereich des gewerblichen Rechtschutzes verfügen. Erfahrungen im Bereich des Sortenschutzes wären von Vorteil; oder

einen Hochschulabschluss als Botaniker oder als Landwirt besitzen und über anerkannte Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügen. Die Vertrautheit mit den Leitlinien des internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) und den technischen Prüfungen auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit wären von Vorteil.

Der Bewerber/die Bewerberin muss über gründliche Kenntnisse einer der Amtssprachen der EU und über zufriedenstellende Kenntnisse einer weiteren EU-Amtssprache verfügen. Gute Kenntnisse des Englischen wären von Vorteil.

Unabhängigkeit und Erklärung zu eventuellen Interessenkonflikten

Der Bewerber darf nicht in Verbindung mit einem Unternehmen der Privatwirtschaft stehen, das im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Amt aktiv ist.

Der Bewerber/die Bewerberin muss eine Erklärung abgeben, dass er sich verpflichtet, unabhängig im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung in Bezug auf jegliche Interessen, die als für seine/ihre Unabhängigkeit hinderlich erachtet werden könnten. Er/sie muss diese Bereitschaft in seiner/ihrer Bewerbung bekräftigen.

Die Mitglieder der Beschwerdekammer genießen Unabhängigkeit. Bei der Entscheidungsfindung sind sie an keinerlei Weisung gebunden. Sie können keine anderen Funktionen im Amt wahrnehmen.

Bewerbungen

Bewerbungen mit ausführlichem Lebenslauf, ggf. mit einer beigefügten Übersetzung in die englische Sprache, sind bis spätestens 15. September 2010 (Datum des Poststempels) an die folgende Adresse zu richten:

Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

Sekretariat der Beschwerdekammer

3 Bvd Foch

BP 10121

49101 Angers Cedex 02

FRANCE

doreau@cpvo.europa.eu

Weitere Auskünfte können unter derselben Anschrift, per Fax +33 0241256410 oder per E-mail: doreau@cpvo.europa.eu eingeholt werden.


(1)  ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

(2)  ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 37.