26.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5889 — United Air Lines/Continental Airlines)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 168/08

1.

Am 21. Juni 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen United Air Lines, Inc. („United“, Vereinigte Staaten von Amerika) fusioniert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung mit dem Unternehmen Continental Airlines, Inc. („Continental“, Vereinigte Staaten von Amerika).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

United: Erbringung von Luftverkehrsdiensten für Personen und Güter sowie Erbringung anderer Dienste (Wartung, Reparatur und Überholung von Flugzeugen),

Continental: Erbringung von Luftverkehrsdiensten für Personen und Güter sowie Erbringung anderer Dienste (Wartung, Reparatur und Überholung von Flugzeugen).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5889 — United Air Lines/Continental Airlines per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).