15.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/7


BESONDERE AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EAC/19/10

Erasmus-Hochschulcharta 2011

2010/C 95/05

1.   ZIELE UND BESCHREIBUNG

Die Erasmus-Hochschulcharta bildet die allgemeine Grundlage für europäische Kooperationsaktivitäten, die eine Hochschule im Rahmen des sektoralen Programms Erasmus durchführen kann, das Teil des Programms für lebenslanges Lernen (PLL) ist. Nur Hochschulen, denen die Erasmus-Hochschulcharta zuerkannt wurde, können im Rahmen von Erasmus Mobilitätsmaßnahmen für Studierende, Lehrkräfte und sonstiges Personal organisieren, Erasmus-Intensivsprachkurse und -Intensivprogramme durchführen, Anträge für multilaterale Projekte, Netze und flankierende Maßnahmen stellen und vorbereitende Besuche organisieren. Die Erasmus-Hochschulcharta stützt sich auf den Beschluss über das PLL (1), der den Zeitraum von 2007 bis 2013 abdeckt. Die konkreten Ziele des PLL werden in Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses genannt.

2.   FÖRDERFÄHIGE ANTRAGSTELLER

Die Erasmus-Hochschulcharta können alle Hochschulen beantragen, die der Definition in Artikel 2 Absatz 10 des Beschlusses über das PLL entsprechen.

Die Antragsteller müssen ihren Sitz haben in:

einem der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

einem EFTA/EWR-Land: Island, Liechtenstein, Norwegen,

einem Kandidatenland: Türkei, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien,

der Schweiz (2).

3.   ANTRAGSFRIST

Die Frist für die Einreichung von Anträgen für die Erasmus-Hochschulcharta endet am 30. Juni 2010.

4.   AUSFÜHRLICHE INFORMATIONEN

Ausführliche Informationen über das Programm Erasmus und die Erasmus-Hochschulcharta sind unter der folgenden Internet-Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/llp

Die Anträge sind gemäß des Leitfadens der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ zu stellen und können unter folgender Adresse abgerufen werden: http://eacea.ec.europa.eu/llp/index_en.htm


(1)  Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens. Siehe http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:327:0045:0068:DE:PDF

(2)  Die Teilnahme der Schweiz beruht auf einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007—2013), das am 15. Februar 2010 unterzeichnet wurde (noch nicht veröffentlicht).