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18.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 67/25 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5745 — AkzoNobel/Rohm and Haas powder coatings business)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 67/09
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1. |
Am 12. März 2010 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der EG-Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen AkzoNobel N.V. („AkzoNobel“, Niederlande) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten die Kontrolle über die Gesamtheit der Pulverbeschichtungssparte („Rohm and Haas powder coatings business“, USA) von Rohm and Haas Chemicals LLC und dessen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich indirekt um hundertprozentige Tochtergesellschaften von The Dow Chemical Company handelt. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5745 — AkzoNobel/Rohm and Haas powder coatings business per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).