4.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 28/25


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5768 — Klöckner/Becker)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 28/11

1.

Am 22. Januar 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Klöckner & Co. SE, („Klöckner“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Köhler & Lollert oHG („K&L oHG“, Deutschland), des Unternehmens Umformtechnik Stendal UTS GmbH & Co. KG („UTS KG“, Deutschland) und der Tochtergesellschaften der beiden Unternehmen (zusammen „Becker-Gruppe“ genannt).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Klöckner: Herstellerunabhängiger Stahl- und Metallanbieter, der im Vertrieb und in der Verarbeitung von Stahl und Nichteisenmetallen sowie von Kunststoffen und Baustoffen tätig ist,

Becker-Gruppe: Vertrieb und Verarbeitung von Flachstahl und Nichteisenmetallen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5768 — Klöckner/Becker per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).