23.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 18/37 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5657 — EnBW Kraftwerke/Evonik Power Minerals/JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 18/12
1. |
Am 18. Januar 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EK) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die EnBW Kraftwerke AG („EnBW-KWG“, Deutschland), die von EnBW Energie Baden-Württemberg AG („EnBW“, Deutschland) kontrolliert wird, und die Evonik Power Minerals GmbH („EPM“, Deutschland), die von Evonik Industries AG („Evonik“, Deutschland) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen „NewCo“ durch Kauf von Anteilsrechten. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EK) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach EG-Fusionskontrollverordnung (2) in Frage. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (+32 22964301) per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5657 — EnBW Kraftwerke/Evonik Power Minerals/JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).