17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CA 322/1


BEKANNTMACHUNG DES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS

EPSO/AST/76/08

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt Zulassungstests sowie das allgemeine Auswahlverfahren auf der Grundlage von Prüfungen durch zur Bildung einer Einstellungsreserve von

SOZIALARBEITERN/SOZIALARBEITERINNEN  (1) (AST 1)

(2008/C 322 A/01)

 

INHALT

I.

ART DER TÄTIGKEIT UND ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

A.

ART DER TÄTIGKEIT

B.

ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

II.

ZULASSUNGSTESTS

ABLAUF DER TESTS

III.

ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN

ABLAUF DER PRÜFUNGEN

IV.

BEWERBUNG

V.

ALLGEMEINE HINWEISE

ANHANG:

Antrag auf Überprüfung — Rechtsmittel — Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten

I.   ART DER TÄTIGKEIT UND ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

Das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AST/76/08 (AST 1) wird veranstaltet zur Einstellung von Sozialarbeitern/Sozialarbeiterinnen.

Es dient der Erstellung einer Reserveliste zur Besetzung freier Planstellen in der Europäischen Kommission.

Zahl der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber, die in die Reserveliste aufgenommen werden: 10.

A.   ART DER TÄTIGKEIT

Unter der Aufsicht des Vorgesetzten und auf der Grundlage allgemeiner Anweisungen hat der Beamte die nachstehend beschriebenen Aufgaben eines Sozialarbeiters (einer Sozialarbeiterin) auszuführen:

Betreuung, Beistand, Hilfe und Unterstützung für das gesamte Personal im aktiven Dienst und im Ruhestand und ihre Familien, wenn sie mit praktischen, psychologischen, psychosozialen Problemen oder mit Beziehungs- und Anpassungsproblemen konfrontiert sind;

moralische Unterstützung von Kranken, Krankenhauspatienten, Behinderten, Hinterbliebenen und Familien in Notlagen;

Begleitung von Familien mit Schwierigkeiten verschiedener Art;

Weiterleitung an Fachdienste;

Ausarbeitung und Umsetzung von Projekten zur Optimierung der Tätigkeit des Dienstes;

Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, die in der betreffenden Dienststelle anfallen.

Diese Aufgaben erfordern großes Geschick im Umgang mit Menschen und Einfühlungsvermögen.

Bei diesem Auswahlverfahren wird besonderer Wert auf die Fähigkeit der Bewerber gelegt, unterschiedliche und oftmals komplexe Problemstellungen zu erfassen, auf neue Gegebenheiten rasch zu reagieren und wirksam zu kommunizieren. Gefordert werden Eigeninitiative, Fantasie und ein hohes Maß an Motivation. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen fähig sein, oft unter Druck allein oder im Team unter Einhaltung der Berufsethik zu arbeiten und sich an ein multikulturelles Arbeitsumfeld anzupassen. Die Bereitschaft zur Fortbildung im Verlauf ihres weiteren Berufslebens ist unerlässlich.

B.   ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

1.   Allgemeine Zulassungsbedingungen

Der/die Bewerber(in)

muss die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen;

muss im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein;

darf sich seinen/ihren Verpflichtungen aus den für ihn/sie geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen haben;

muss den sittlichen Anforderungen der Tätigkeit genügen.

Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens enthält keine Altersbegrenzung. Die Bewerberinnen und Bewerber sollten allerdings Abschnitt V.7 dieser Bekanntmachung (Ruhestandsregelung) aufmerksam lesen.

2.   Besondere Zulassungsbedingungen

a)   Bildungsabschlüsse und sonstige Befähigungsnachweise

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen einen durch ein Sozialarbeiterdiplom bescheinigten, postsekundären Bildungsabschluss besitzen.

Der Prüfungsausschuss trägt den unterschiedlichen Bildungssystemen Rechnung. In der Anlage zum Bewerbungsleitfaden sind in Tabellenform Beispiele für erforderliche Mindestabschlüsse in den einzelnen Kategorien aufgeführt (http://europa.eu/epso/on-line-applications/guide_de.htm). Allerdings können für jedes Auswahlverfahren strengere Bedingungen festgelegt werden.

b)   Berufserfahrung

Es wird keine Berufserfahrung vorausgesetzt.

c)   Sprachkenntnisse

Hauptsprache (Sprache 1)

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen fundierte Kenntnisse in einer EU-Amtssprache nachweisen.

Zweite Sprache (Sprache 2 — darf nicht mit Sprache 1 identisch sein)

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausreichende Deutsch-, Englisch- oder Französischkenntnisse besitzen.

Gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Statuts muss ein Beamter vor seiner ersten Beförderung nach der Einstellung nachweisen, dass er in einer dritten Sprache arbeiten kann.

Die Bewerberinnen und Bewerber geben auf dem elektronischen Anmeldeformular (2) an, in welcher Sprache sie die Zulassungstests und die Prüfungen des Auswahlverfahrens ablegen wollen. Die Wahl der Sprachen kann nach Ablauf der Frist für die elektronische Anmeldung (27. Januar 2009) nicht mehr geändert werden.

Wir bitten Sie, das Anmeldeformular sorgfältig auszufüllen. Falls Sie dennoch später Änderungen vornehmen wollen, können Sie dies nur bis zum Anmeldeschluss tun. Nur die zuletzt validierten und gespeicherten Informationen werden berücksichtigt.

Im Interesse der Klarheit und des Verständnisses der Texte allgemeinen Inhalts und der Mitteilungen an die bzw. von den Bewerberinnen und Bewerbern erfolgen die Einladungen zu den einzelnen Tests und Prüfungen sowie der gesamte Schriftverkehr zwischen dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) und den Bewerberinnen und den Bewerbern ausschließlich in deutscher, englischer oder französischer Sprache.

Anfragen an das Europäische Amt für Personalauswahl sind per E-Mail über eine der nachstehenden EPSO-Internetseiten zu senden:

http://europa.eu/epso/infos/contact_fr.htm

http://europa.eu/epso/infos/contact_en.htm

http://europa.eu/epso/infos/contact_de.htm

Vorher sollten sich die Bewerberinnen und Bewerber allerdings vergewissern, dass die gewünschte Information nicht bereits in dem Bewerbungsleitfaden oder auf der EPSO-Website (http://europa.eu/epso) zu finden ist.

II.   ZULASSUNGSTESTS

Die Anstellungsbehörde lädt diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu den Zulassungstests ein, die bei Annahmeschluss für die elektronische Anmeldung (27. Januar 2009)  laut ihren Angaben bei der elektronischen Anmeldung die allgemeinen und die besonderen Zulassungsbedingungen gemäß Abschnitt I.B erfüllen.

ABLAUF DER TESTS

EPSO führt computergestützte Zulassungstests für alle Bewerberinnen und Bewerber durch; diese Tests finden je nach Verfügbarkeit in einem oder mehreren der auf diese Art von Tests spezialisierten Zentren in der Europäischen Union statt.

Die Bewerberinnen und Bewerber können sich über ihre EPSO-Datei über das Verfahren zur Teilnahme an den Tests informieren.

Die Zulassungstests finden in deutscher, englischer oder französischer Sprache (Sprache 2) statt.

a)

Test, bestehend aus einer Reihe von Multiple-Choice-Fragen zur Beurteilung der Kenntnisse über die Europäische Union, ihre Organe und ihre Politikbereiche

Dieser Test wird mit 0 bis 10 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 5).

b)

Test, bestehend aus einer Reihe von Multiple-Choice-Fragen zur Beurteilung der allgemeinen Fähigkeiten und Kompetenzen im Bereich des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses

Dieser Test wird mit 0 bis 20 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 10).

Bei den Zulassungstests führen falsche Antworten nicht zu einem Punktabzug.

Die Bewerberinnen und Bewerber, die bei allen Zulassungstests zusammengenommen die 160 besten Ergebnisse (3) und bei jedem Einzeltest die Mindestpunktzahl erzielt haben, werden mit Blick auf eine mögliche Zulassung zum allgemeinen Auswahlverfahren zur Einreichung einer vollständigen Bewerbung aufgefordert.

III.   ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN

Die Anstellungsbehörde stellt nach Eingang der Bewerbungen das Verzeichnis der Bewerberinnen und Bewerber auf, die die in Abschnitt I.B.1 genannten allgemeinen Bedingungen erfüllen, und übermittelt es zusammen mit den Bewerbungsunterlagen dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

Nachdem der Prüfungsausschuss Kenntnis von diesem Verzeichnis genommen hat, lässt er diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu den schriftlichen Prüfungen zu, die bei allen Zulassungstests zusammengenommen die 40 besten Ergebnisse (3) erzielt haben und die die besonderen Zulassungsbedingungen gemäß Abschnitt I.B.2 erfüllen.

ABLAUF DER PRÜFUNGEN

1.   Schriftliche Prüfungen — Bewertung

Die schriftlichen Prüfungen a und b finden in deutscher, englischer oder französischer Sprache (Sprache 2) statt.

a)

Prüfung, bestehend aus einer Reihe von Multiple-Choice-Fragen zur Beurteilung der Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber im gewählten Fachgebiet.

Diese Prüfung wird mit 0 bis 40 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 20).

Prüfungsdauer: 1 Stunde (Richtwert).

b)

Prüfung zu einem Thema nach Wahl in dem gewählten Sachgebiet zur Beurteilung

der Fachkenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber,

ihrer Fähigkeit, einen Sachverhalt zu verstehen, zu analysieren und zusammenzufassen, und

ihrer redaktionellen Fertigkeiten.

Diese Prüfung wird mit 0 bis 40 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 20).

Prüfungsdauer: 2 Stunden (Richtwert).

c)

Verfassen eines kurzen Vermerks in der Hauptsprache der Bewerberinnen und Bewerber, in dem die in der schriftlichen Prüfung b) dargelegten Argumente und Schlussfolgerungen ausgeführt werden. Mit dieser Prüfung soll anhand des Ausdrucks und der Darstellung beurteilt werden, inwieweit die Hauptsprache beherrscht wird.

Diese Prüfung wird mit 0 bis 10 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 8).

Prüfungsdauer: 30 Minuten (Richtwert).

Die schriftlichen Prüfungen finden für alle Bewerberinnen und Bewerber zeitgleich in einem oder mehreren Prüfungszentren in der Europäischen Union statt. Der vom Europäischen Amt für Personalauswahl festzulegende Termin für die schriftlichen Prüfungen kann nicht auf Wunsch der Bewerberinnen und Bewerber geändert werden. Er wird ihnen bei der Einladung zur Prüfung (über ihre EPSO-Datei) mitgeteilt.

2.   Mündliche Prüfung — Bewertung

Nach der Korrektur der schriftlichen Prüfungen lädt der Prüfungsausschuss diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zur mündlichen Prüfung ein, die bei allen Prüfungen zusammengenommen die 20 besten Ergebnisse (3) und bei jeder Einzelprüfung die Mindestpunktzahl erzielt haben.

d)

Gespräch mit dem Prüfungsausschuss in deutscher, englischer oder französischer Sprache (Sprache 2), bei dem Folgendes beurteilt wird:

Fähigkeit zur Durchführung der in Abschnitt I.A genannten Aufgaben,

einschlägiges Sachwissen,

Motivation und Anpassungsvermögen an ein multikulturelles Arbeitsumfeld im europäischen öffentlichen Dienst.

Die Kenntnisse in der Hauptsprache (Sprache 1) werden ebenfalls geprüft.

Diese Prüfung wird mit 0 bis 50 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 25).

Die mündliche Prüfung findet in der Regel in Brüssel statt.

3.   Aufnahme in die Reserveliste

Der Prüfungsausschuss nimmt die Namen derjenigen Bewerberinnen und Bewerber in die Reserveliste auf, die bei allen schriftlichen und mündlichen Prüfungen zusammengenommen die besten Ergebnisse (3) (siehe Abschnitt I „Zahl der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber“) und bei jeder Einzelprüfung die Mindestpunktzahl erreicht haben.

Die Liste wird nach Verdienstgruppen gegliedert; die Namen der erfolgreichen Prüfungsteilnehmer sind innerhalb der Verdienstgruppen alphabetisch geordnet.

Die Reserveliste und ihre Geltungsdauer werden im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website des Europäischen Amtes für Personalauswahl (http://europa.eu/epso) veröffentlicht (4).

IV.   BEWERBUNG

Bitte beachten Sie den Bewerbungsleitfaden (http://europa.eu/epso/on-line-applications/guide_de.htm) auf der Website des Europäischen Amtes für Personalauswahl (http://europa.eu/epso). Er enthält genaue Anweisungen für eine ordnungsgemäße Bewerbung.

Frist für die elektronische Anmeldung ist der 27. Januar 2009 bis spätestens 12.00 Uhr (mittags), Brüsseler Zeit.

1.   Erstellen der EPSO-Datei/Elektronische Anmeldung

Bitte prüfen Sie vor der Anmeldung zu den Zulassungstests sorgfältig, ob Sie sämtliche Zulassungsbedingungen erfüllen.

Im Falle einer Bewerbung ist eine Registrierung per Internet unter folgender Adresse erforderlich: http://europa.eu/epso. Folgen Sie anschließend den dortigen Anweisungen zu den einzelnen Verfahrensschritten.

Im Rahmen der Ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht haben Sie auf die fristgerechte Absendung des elektronischen Anmeldungsformulars zu achten. Wir empfehlen Ihnen dringend, mit der Anmeldung nicht bis zuletzt zu warten, da eine Überlastung der Leitungen oder eine Störung der Internet-Verbindung dazu führen kann, dass Sie den ganzen Vorgang wiederholen müssen, während die Anmeldefrist abläuft.

Nach Abschluss des Anmeldeverfahrens erscheint auf dem Bildschirm eine Nummer, die Sie sich notieren müssen. Sie ist bei jeder künftigen Bezugnahme auf Ihre Anmeldung anzugeben. Mit dem Erscheinen der Nummer ist der Anmeldevorgang abgeschlossen. Sie ist der Nachweis dafür, dass Ihre Daten registriert wurden.

Wird Ihnen keine Nummer angezeigt, so bedeutet dies, dass Ihre Anmeldung nicht registriert wurde!

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie über eine E-Mail-Adresse verfügen müssen, über die Ihre Anmeldung Ihnen zugeordnet werden kann. Einzugeben sind insbesondere die gewählten Sprachen sowie die Art des Abschlusszeugnisses, das zur Teilnahme am allgemeinen Auswahlverfahren berechtigt (Bezeichnung des Abschlusses, Name der Bildungseinrichtung und Datum der Ausstellung).

In diesem Stadium werden keine Unterlagen verlangt. Die Bewerberinnen und Bewerber werden zu einem späteren Zeitpunkt zur Einreichung einer vollständigen Bewerbung aufgefordert (siehe Abschnitt IV.3).

Nach Ihrer Anmeldung können Sie die weiteren Phasen des Auswahlverfahrens auf der Website des Europäischen Amtes für Personalauswahl (http://europa.eu/epso) unter „Laufende Auswahlverfahren“ verfolgen.

Bewerberinnen und Bewerber, die sich wegen einer Behinderung nicht elektronisch anmelden können, werden gebeten, vorzugsweise per Fax eine Papierfassung des Anmeldeformulars  (5) anzufordern und dieses vor Anmeldeschluss ausgefüllt und unterzeichnet per Einschreiben einzuschicken; es gilt das Datum des Poststempels. Der Schriftverkehr zwischen dem Amt für Personalauswahl und diesen Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt dann auf dem Postweg.

Die Betreffenden müssen ihrer Anmeldung eine von einer zuständigen Stelle ausgestellte Bescheinigung beifügen, aus der ihr Behindertenstatus hervorgeht, und auf einem gesonderten Blatt angeben, welche Vorkehrungen ihres Erachtens notwendig sind, um ihnen die Teilnahme an den verschiedenen Prüfungen zu erleichtern.

2.   Einladung zu den Prüfungen

Informationen über die Teilnahme an den Zulassungstests und den Prüfungen des Auswahlverfahrens sind ausschließlich über die Website des Europäischen Amtes für Personalauswahl (http://europa.eu/epso) erhältlich, auf die durch Eingabe des bei Anmeldung gewählten Benutzernamens und Passworts zugegriffen werden kann. Die Bewerberinnen und Bewerber sind für die Aktualisierung ihrer Postanschrift und/oder E-Mail-Adresse in ihrer EPSO-Datei verantwortlich.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen in ihrer EPSO-Datei die einzelnen Phasen des Auswahlverfahrens verfolgen und die sie betreffenden Informationen zu den angekündigten Phasen regelmäßig überprüfen. Ist ihnen diese Überprüfung nicht möglich, haben sie dies dem Europäischen Amt für Personalauswahl umgehend per E-Mail mitzuteilen (vgl. Abschnitt I.B, letzter Absatz).

Das Einladungsschreiben zur Teilnahme an den Zulassungstests, das die Bewerberinnen und Bewerber über ihre EPSO-Datei erhalten, gibt genaue Hinweise über das Verfahren zur Online-Buchung eines Termins in einem der zugelassenen Testzentren.

3.   Einreichen der vollständigen Bewerbung

Die Bewerberinnen und Bewerber, die gemäß Abschnitt II bei allen Zulassungstests zusammengenommen die besten Ergebnisse und bei jedem Einzeltest die erforderliche Mindestpunktzahl erzielt haben, werden aufgefordert, über ihre EPSO-Datei auf der Website des Europäischen Amtes für Personalauswahl den Bewerbungsbogen auszudrucken, auszufüllen und fristgerecht einzuschicken (6).

Beizufügende Nachweise

Im Bewerbungsbogen sind ausführliche Angaben zur Staatsbürgerschaft und Ausbildung zu machen. Dem Bewerbungsbogen sind folgende Unterlagen beizufügen:

ein Nachweis der Staatsbürgerschaft (Kopie des Reisepasses, des Personalausweises oder eines sonstigen amtlichen Papiers, aus dem die Staatsbürgerschaft der Bewerberin oder des Bewerbers eindeutig hervorgeht, die dieser spätestens an dem Tag, an dem die Frist für die elektronische Anmeldung abläuft, erworben haben muss);

eine Kopie des Abschlusszeugnisses/der Abschlusszeugnisse.

Bitte erstellen Sie auf einem gesonderten Blatt eine Liste der beigefügten und durchnummerierten Nachweise.

Bitte schicken Sie nur Fotokopien. Eine Beglaubigung ist nicht erforderlich. Der Ausdruck von Webseiten auf Papier und/oder Verweise auf Webseiten gelten nicht als Unterlage im vorstehenden Sinne.

Bei Ihrer Bewerbung können Sie sich nicht auf Bewerbungsbogen oder andere Unterlagen berufen, die Sie bei einer früheren Bewerbung eingereicht haben. Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgesandt.

Unterschrift und Versand

Im Rahmen der Ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht ist es Ihre Aufgabe, dafür zu sorgen, dass der Bewerbungsbogen ordnungsgemäß ausgefüllt, UNTERZEICHNET und mit allen Nachweisen versehen fristgerecht  (6) (es gilt das Datum des Poststempels) und per Einschreiben an folgende Anschrift gesandt wird:

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

C-80

Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AST/76/08

B-1049 Brüssel

Prüfung der Bewerbungen

Der Prüfungsausschuss prüft, ob die Unterlagen der Bewerberinnen und Bewerber, die bei den Zulassungstests die besten Ergebnisse und bei jedem einzelnen Test die Mindestpunktzahl erzielt haben, den Zulassungsbedingungen nach Abschnitt I.B dieser Bekanntmachung des Auswahlverfahrens entsprechen. Der Prüfungsausschuss lädt diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu den schriftlichen Prüfungen ein, die die besten Ergebnisse erzielt haben und sämtliche Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren (siehe Abschnitt III, zweiter Absatz) erfüllen.

Ausgeschlossen werden Bewerberinnen und Bewerber, die

bei ihrer Anmeldung die geltende Frist nicht beachtet haben (27. Januar 2009),

den Bewerbungsbogen nicht ausgefüllt und/oder nicht unterzeichnet haben (Originalunterschrift erforderlich),

nicht alle Zulassungsbedingungen erfüllen,

ihre Bewerbung nach Ablauf der Frist (6) abgesandt haben,

nicht alle Nachweise eingesandt haben.

4.   Erstellung der Reserveliste

Die Namen der erfolgreichen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer (siehe Abschnitt III.3) werden in die Reservelisten aufgenommen.

5.

Sollte zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens festgestellt werden, dass die in dem elektronischen Anmeldeformular oder dem Bewerbungsbogen enthaltenen Angaben nicht zutreffen, wird die Zulassung zum Auswahlverfahren für ungültig erklärt.

6.

Um die Bearbeitung der Bewerbungen zu erleichtern, sind im Schriftverkehr stets DER NAME, UNTER DEM DIE BEWERBUNG LÄUFT, DIE NUMMER DES AUSWAHLVERFAHRENS SOWIE DIE BEI DER ELEKTRONISCHEN ANMELDUNG ZUGEWIESENE NUMMER ANZUGEBEN.

V.   ALLGEMEINE HINWEISE

1.   Chancengleichheit

Die europäischen Organe verfolgen eine Politik der Chancengleichheit und nehmen die Bewerbungen ohne Ansehen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegen.

2.   Prüfungsausschuss

Für jedes Auswahlverfahren wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von den Organen und ihren Personalvertretungen vorgeschlagen; jedes Organ und ihre Personalvertretung wird durch die gleiche Anzahl von Personen vertreten. Der oder die Vorsitzende und die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden anschließend von der Anstellungsbehörde des EPSO ernannt. Die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf der Website des Europäischen Amtes für Personalauswahl bekannt gegeben, nachdem den Bewerberinnen und Bewerbern mitgeteilt wurde, ob sie zum Auswahlverfahren zugelassen sind.

Bis zum Abschluss des Auswahlverfahrens ist das Europäische Amt für Personalauswahl ihr ausschließlicher Ansprechpartner. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist es förmlich untersagt, sich persönlich oder über Dritte an den Prüfungsausschuss zu wenden. Der Prüfungsausschuss entscheidet im Einzelfall, ob ein Verstoß gegen diese Bestimmung zum Ausschluss des bzw. der Betreffenden führt.

3.   Vorläufiger Zeitplan

Je nach Anzahl der eingegangenen Bewerbungen kann sich die Abwicklung der Auswahlverfahren über einen Zeitraum von ungefähr einem Jahr nach Ablauf der Frist für die elektronische Anmeldung erstrecken.

Informationen hierzu finden Sie auf der EPSO-Website.

4.   Anträge der Bewerberinnen und Bewerber auf Einsichtnahme in ihre Prüfungsunterlagen

Im Rahmen der Auswahlverfahren haben die Bewerberinnen und Bewerber das Recht, unter nachstehenden Bedingungen bestimmte, sie unmittelbar und persönlich betreffende Informationen einzusehen. So kann ihnen das Europäische Amt für Personalauswahl auf ihren Antrag hin zusätzliche Auskünfte im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme am Auswahlverfahren erteilen. Die Anträge sind schriftlich innerhalb eines Monats nach Mitteilung der im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse an das Europäische Amt für Personalauswahl zu richten. Das Europäische Amt für Personalauswahl antwortet binnen eines Monats nach Eingang des Antrags. Die Anträge werden unter Beachtung der Grundsatzes der Vertraulichkeit der Arbeiten des Prüfungsausschusses (Anhang III Artikel 6 des Beamtenstatuts) sowie der Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bearbeitet. Weitere Hinweise finden Sie im Bewerbungsleitfaden unter Abschnitt III.3.

5.   Anträge auf Überprüfung — Rechtsmittel — Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten

Siehe Anhang.

6.   Voraussetzungen für die Einstellung/Laufbahn

Die in die Reserveliste aufgenommenen Prüfungsteilnehmer können die Aufgaben von Sozialarbeitern wahrnehmen. Entsprechend dem Bedarf der Dienststellen der EU-Organe können sie in Brüssel, Luxemburg oder jedem anderen Dienstort als Beamte auf Probe eingestellt werden.

Im Falle einer Einstellung der in die Reserveliste aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber sind die Originale der als Kopie eingereichten Unterlagen und vor allem die Bildungsabschlüsse zur Überprüfung vorzulegen.

Die Einstellung erfolgt nach Maßgabe des Beamtenstatuts und der verfügbaren Haushaltsmittel.

Je nach Art der zu besetzenden Stelle kann erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerbern zunächst ein Vertrag für Bedienstete auf Zeit angeboten werden; in diesem Fall wird die oder der Betreffende weiterhin auf der Reserveliste geführt.

Nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b des Beamtenstatuts kann der Beamte zu jedem Zeitpunkt seiner Laufbahn beantragen, in ein anderes Organ oder eine andere Agentur der EU zu wechseln. Aus dienstlichem Interesse ist jedoch eine Versetzung neu eingestellter Beamter innerhalb der ersten drei Dienstjahre nur in entsprechend begründeten Ausnahmefällen möglich und setzt voraus, dass sowohl das Herkunftsorgan bzw. die Herkunftsagentur als auch das Aufnahmeorgan bzw. die Aufnahmeagentur der Versetzung zustimmen.

7.   Ruhestandsregelung

Für das Alter, in dem die Beamten in den Ruhestand versetzt werden, gelten folgende im Statut festgelegte Bestimmungen:

Grundsätzlich werden Beamte bei Erreichen des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt.

Sie können sich jedoch bereits ab 63 Jahren oder, wenn sie bestimmte, im Statut geregelte Voraussetzungen erfüllen, zwischen 55 und 63 Jahren in den Ruhestand versetzen lassen.

In Ausnahmefällen können Beamte auf eigenen Wunsch und wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, auch bis längstens zum 67. Lebensjahr arbeiten.

8.   Besoldungsgruppe

Die Einstellungsreserve für Sozialarbeiter gilt für die Besoldungsgruppe AST 1.

9.   Dienstbezüge

Monatliches Grundgehalt (Stand: 1. Januar 2008):

Besoldungsgruppe AST 1, erste Dienstaltersstufe: 2 482,44 EUR

10.   Schutz personenbezogener Daten

Als die für die Durchführung der Auswahlverfahren zuständige Stelle wacht das Europäische Amt für Personalauswahl darüber, dass bei der Behandlung der personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr in vollem Umfang eingehalten wird, insbesondere was die Vertraulichkeit und Sicherheit dieser Daten betrifft (7).


(1)  Die europäischen Organe verfolgen eine Politik der Chancengleichheit und nehmen die Bewerbungen ohne Ansehen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegen.

(2)  Das elektronische Anmeldeformular existiert aus praktischen Gründen nur in deutscher, englischer und französischer Sprache.

(3)  Sollten mehrere Bewerber dieselbe Punktzahl für den letzten Platz erreicht haben, werden sie alle berücksichtigt.

(4)  Auf ausdrücklichen Wunsch einer erfolgreichen Prüfungsteilnehmerin oder eines erfolgreichen Prüfungsteilnehmers wird ihr bzw. sein Name nicht veröffentlicht. Dieser Wunsch ist dem EPSO bis spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse mitzuteilen.

(5)  EPSO — Bewerberservice — Avenue de Cortenbergh, 80 — 00/48 — B-1049 Brüssel — Fax: (32-2) 295 74 88.

(6)  Die Frist wird rechtzeitig in Ihrer EPSO-Datei bekannt gegeben.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG

ANTRAG AUF ÜBERPRÜFUNG — RECHTSMITTEL — BESCHWERDE BEIM EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN

Da die Statutsbestimmungen sowohl für die Zulassungstests als auch für das Auswahlverfahren gelten, weist das Europäische Amt für Personalauswahl darauf hin, dass alle Arbeiten gemäß Anhang III des Statuts der Geheimhaltungspflicht unterliegen und dass Bewerber in jeder Phase der Auswahlverfahren (Zulassungstests und allgemeines Auswahlverfahren) bei einer sie beschwerenden Entscheidung folgende Schritte einleiten können:

Antrag auf Überprüfung

Innerhalb von 20 Kalendertagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der EPSO-Datei kann unter Angabe von Gründen ein schriftlicher Antrag auf Überprüfung bei folgender Stelle gestellt werden:

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

C-80

Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AST/76/08

B-1049 Brüssel.

Das Europäische Amt für Personalauswahl übermittelt den Antrag dem zuständigen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dem Bewerber wird schnellstmöglich eine Antwort erteilt.

Rechtsbehelfe

Gemäß Artikel 236 EG-Vertrag und Artikel 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften besteht die Möglichkeit der Klage bei folgender Stelle:

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

Boulevard Konrad Adenauer

L-2925 Luxemburg.

Darüber hinaus kann eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei folgender Stelle eingereicht werden:

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

C-80

Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AST/76/08

B-1049 Brüssel.

Die zwingenden Fristen (siehe hierzu das durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates geänderte Statut (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1 — http://eur-lex.europa.eu) für diese beiden Verfahrensarten beginnen mit der Mitteilung der beschwerenden Entscheidung.

Wichtiger Hinweis: Die Anstellungsbehörde ist nicht befugt, die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses zu ändern. Nach gängiger Rechtssprechung verfügen die Prüfungsausschüsse über ein weites Ermessen, das vom Gemeinschaftsrichter nur überprüft werden kann, wenn ein offensichtlicher Verstoß gegen die Vorschriften über die Arbeitsweise des Prüfungsausschusses vorliegt.

Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten

Wie alle Bürger der Europäischen Union können auch die Prüfungsteilnehmer gemäß Artikel 195 Absatz 1 EG-Vertrag den Bürgerbeauftragten mit einer Beschwerde befassen:

Europäischer Bürgerbeauftragter

1, avenue du Président Robert Schuman — BP 403

F-67001 Straßburg Cedex.

Hierbei gelten die Voraussetzungen, die im Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten festgelegt sind (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15).

Es wird darauf hingewiesen, dass die zwingende Frist, die gemäß Artikel 90 Absatz 2 und Artikel 91 des Statuts für die Einreichung einer Beschwerde und für die Einlegung eines Rechtsmittels beim Gericht für den öffentlichen Dienst gemäß Artikel 236 EG-Vertrag gilt, durch die Befassung des Bürgerbeauftragten nicht ausgesetzt wird. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 2 Absatz 4 der genannten allgemeinen Ausübungsbedingungen jeder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten die geeigneten administrativen Schritte bei dem betroffenen Organ oder der betroffenen Institution vorausgegangen sein müssen.