31.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 276/90


Ausschreibung der Italienischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Crotone und Rom Fiumicino (Hin- und Rückflug)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 276/09)

HINTERGRUND

Die italienische Regierung (Ministerium für Infrastruktur und Verkehr) hat gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 in Übereinstimmung mit den bei der Verkehrskonferenz unter dem Vorsitz der Region Kalabrien gefassten Beschlüssen diese Ausschreibung für die Vergabe der Konzession für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Crotone und Rom Fiumicino (Hin- und Rückflug) gebilligt.

Einzelheiten dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Union C 241 vom 20.9.2008 veröffentlicht.

Sofern innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Ausschreibung kein Luftfahrtunternehmen die Aufnahme des Linienflugverkehrs auf der vorstehend genannten Strecke entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne Forderung einer Ausgleichsleistung beantragt hat, wird die italienische Regierung (Ministerium für Infrastruktur und Verkehr) im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und im Zuge einer Ausschreibung das Recht vergeben, diese Flugdienste gemäß der vorgenannten Verordnung durchzuführen.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

In dieser Ausschreibung werden die Leistungsbeschreibung, die Teilnahmebedingungen, die Vorschriften über Laufzeit, Änderung und Ende des Vertrages, über Strafen bei Missachtung der Vorschriften sowie über die in Bezug auf das Gebot und die Durchführung der Vereinbarung zu leistenden Garantien festgelegt.

Das Recht zur Bedienung der Strecke wird im Wege einer öffentlichen Ausschreibung vergeben, wobei unter Berücksichtigung des finanziellen Ausgleichs gemäß Punkt 6 das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.

1.   Leistungsbeschreibung

Ausschreibungsgegenstand ist die Durchführung von Linienflugdiensten auf der Strecke Crotone-Rom Fiumicino (Hin- und Rückflug) gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union C 241 vom 20.9.2008 nach der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

2.   Teilnahme

Antragsberechtigt sind alle Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen:

Allgemeine Anforderungen

1.

der Bieter ist nicht insolvent, befindet sich nicht in Zwangsliquidation, hat keinen Vergleich mit Gläubigern geschlossen und ist nicht Gegenstand eines entsprechenden Verfahrens;

2.

der Bieter wurde weder zu einer Verbotsstrafe nach Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 231/2001 noch anderweitig in einer Weise verurteilt, die den Ausschluss von Verträgen mit einer öffentlichen Verwaltung nach sich zieht;

3.

der Bieter ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen nachgekommen;

4.

der Bieter hat keine falschen Angaben über die wesentlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an anderen Ausschreibungsverfahren für die Vergabe von Linienflugdiensten gemacht, denen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden.

Als Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderungen legt der Bieter zu Punkt 3 eine vom INPS oder dem INAIL ausgestellte Bescheinigung über die Ordnungsmäßigkeit der Beitragszahlungen und eine Bescheinigung nach Artikel 17 des Gesetzes Nr. 68 vom 12. März 1999 über „Vorschriften für das Recht von Behinderten auf Arbeit“ vor; zu den Punkten 1, 2 und 4 ist eine rechtsverbindliche Eigenerklärung nach Artikel 46 und 47 des Dekrets des Staatspräsidenten Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 vorzulegen.

Bei Bietern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Italien sind die Bescheinigungen oder Nachweise von den Behörden und Einrichtungen des Herkunftslandes auszustellen und mit einer Übersetzung in italienischer Sprache zu versehen, deren Übereinstimmung mit dem Original von der italienischen Konsularbehörde beglaubigt ist.

Technische Anforderungen

1.

Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92;

2.

obligatorische Unfallversicherung, insbesondere für Fluggäste, Reisegepäck, Transportgüter und Dritte, ebenfalls gemäß der Verordnung (EG) Nr. 785/2004;

3.

Luftverkehrsbetreiberzeugnis in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften;

4.

Nichteintragung in die auf der Webseite http://ec.europa.eu/transport/air-ban veröffentlichte sogenannte „black list“ der Luftfahrtunternehmen, die nicht den europäischen Sicherheitsstandards entsprechen;

5.

Verfügbarkeit eines analytischen Kostenrechnungssystems, das eine Aufschlüsselung der sachbezogenen Kosten (einschließlich Fixkosten und Einnahmen) ermöglicht.

Sind die vorgenannten Anforderungen nach Einreichung des Antrags auf Teilnahme an der Ausschreibung nicht mehr erfüllt, werden die betreffenden Luftfahrtunternehmen automatisch von der Bewertung der Gebote ausgeschlossen.

Werden die vorgenannten Anforderungen nach Abschluss der Vereinbarung nach Punkt 5 nicht mehr erfüllt, finden die Bestimmungen nach Punkt 14 und 15 vorletzter Absatz dieser Ausschreibung Anwendung.

3.   Verfahren

Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d, e, f, h und i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.

4.   Ausschreibungsunterlagen

Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen, welche die Ausschreibungsbedingungen, die Bindefrist für die Angebote und sämtliche weiteren nützlichen Auskünfte enthalten, sind zusammen mit einer Mustervereinbarung nach Punkt 5 in jeder Hinsicht wesentlicher Bestandteil dieser Ausschreibung und können unentgeltlich beim italienischen Amt für Zivilluftfahrt unter folgender Adresse angefordert werden: ENAC, Direzione Trasporto Aereo, viale del Castro Pretorio n. 118, I-00185 Roma, oder per E-Mail: trasporto.aereo@enac.rupa.it

5.   Dienstleistungsvereinbarung

Die Durchführung der Dienste wird in einer Vereinbarung zwischen dem Luftfahrtunternehmen und der ENAC nach einem Muster geregelt, das Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen ist.

6.   Finanzieller Ausgleich

Die maximale Höhe des finanziellen Ausgleichs, der als Grundlage für die Ausschreibung der Vergabe des Luftverkehrsdienstes für die vorgenannte Strecke gilt, beträgt pro Jahr 1 724 666,00 EUR inklusive MWSt.

In den Geboten, die gemäß den Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen abgefasst sein müssen, ist im Rahmen der vorgenannten Grenze der als Ausgleich für die Erbringung der betreffenden Leistung geforderte Höchstbetrag in dem Teil des Formulars, der das wirtschaftliche Angebot betrifft, nach Jahren aufgeschlüsselt ausdrücklich anzugeben.

Der genaue Betrag der Ausgleichszahlung wird entsprechend den Vorschriften in den Ausschreibungsunterlagen für jedes Jahr nachträglich anhand von Nachweisen über die im Rahmen der einzelnen Flugdienste tatsächlich entstandenen Kosten und erzielten Einnahmen festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Gebot genannten Betrag.

In keinem Fall darf eine höhere Ausgleichszahlung als in der Vereinbarung festgelegt gefordert werden, da es sich um keine Gegenleistung, sondern lediglich um einen finanziellen Ausgleich für die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen handelt.

Die jährlichen Zahlungen werden entsprechend den Vorschriften in den Ausschreibungsunterlagen in Anzahlungen und einen Restbetrag aufgeteilt, vorbehaltlich eventueller vom ENAC angeordneter Kontrollen zur Überprüfung der tatsächlichen Verwendung des Ausgleichsbetrags und der fortdauernden Erfüllung der an das begünstigte Luftfahrtunternehmen gestellten Anforderungen. Die Auszahlung des Restbetrags erfolgt nach Überprüfung der vom Luftfahrtunternehmen für die betreffende Strecke vorgelegten analytischen Kostenrechnung und Überprüfung der Vertragsmäßigkeit der erbrachten Leistungen.

7.   Tarife

Nach der im Amtsblatt der Europäischen Union C 241 vom 20.9.2008 veröffentlichen Mitteilung über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen sind in den Geboten die vorgesehenen Tarife anzugeben.

8.   Inbetriebnahme der Strecke

Die Inbetriebnahme der Strecke muss innerhalb von 15 Tagen nach Abschluss der Vereinbarung erfolgen und wird mit einem vom beauftragten Luftfahrtunternehmen und dem ENAC unterzeichneten Protokoll über den Leistungsbeginn nachgewiesen.

9.   Geltungsdauer der Vereinbarung

Die Laufzeit der Vereinbarung beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme der Linienflugdienste auf der betreffenden Strecke.

Das Luftfahrtunternehmen verpflichtet sich, dem ENAC das Personal, die technischen und buchhalterischen Unterlagen, das Instrumentarium und alles Sonstige zur Verfügung zu stellen, was für die Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen Erfüllung, Anwendung und Durchführung der in der Mitteilung der Kommission, im Verpflichtungsdekret, in dieser Ausschreibung, in der Vereinbarung und in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Bestimmungen notwendig ist.

Die Nichteinhaltung der im vorstehenden Absatz genannten Verpflichtungen stellt eine Nichterfüllung dar, die nach Maßgabe von Punkt 11 dieser Ausschreibung mit Strafe belegt ist.

10.   Kündigung

Beide Vertragsparteien können die Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist ohne Ausgleichs- oder Entschädigungspflicht vorzeitig kündigen, jedoch nicht vor Ablauf von 12 Monaten ab der Aufnahme des Dienstbetriebs.

Unterbricht das Unternehmen den mit Verpflichtungen belegten Dienst, so gilt dies als Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist durch das Unternehmen, sofern dasselbe nach Aufforderung zur vollen Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen seitens der ENAC den Dienst innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Eingang dieser Aufforderung nicht wieder aufgenommen hat.

Bei einer Kündigung der Vereinbarung durch das Luftfahrtunternehmen behält sich das ENAC die Durchführung der gebotenen Bewertungen vor, um dem Ministerium für Infrastruktur und Verkehr den Abschluss einer neuen Vereinbarung mit dem in der Rangliste unmittelbar folgenden Luftfahrtunternehmen vorzuschlagen. Die Bedingungen für die Durchführung des mit Verpflichtungen versehenen Dienstes sowie die Ausgleichszahlungen entsprechen anteilmäßig denen, die bei der ersten Vergabe der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen festgelegt wurden.

11.   Nichterfüllung und Strafen

Als nicht dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnende Gründe einer Flugdienstunterbrechung gelten:

gefährliche Witterungsverhältnisse,

Schließung eines der im Flugplan genannten Flughäfen,

Sicherheitsprobleme,

Streiks,

höhere Gewalt.

Die Unterbrechung der Flugdienste aus diesen Gründen zieht eine anteilige Kürzung des Ausgleichsbetrags entsprechend der Anzahl der nicht durchgeführten Flüge nach sich.

Bei Nichterbringung bzw. Nichterfüllung der Leistungen und Verpflichtungen aus der Vereinbarung hat das ENAC das Recht, dem Luftfahrtunternehmen entsprechend der Zahl der begangenen Verstöße gestaffelte Strafen aufzuerlegen, deren Modalitäten in der Mustervereinbarung vollständig beschrieben werden.

Die Vertragsstrafen dürfen jedoch 50 % des in der Ausschreibung als finanzieller Ausgleich vorgesehenen und in Punkt 6 genannten Höchstbetrags nicht überschreiten, wobei ungeachtet dessen das ENAC bei Überschreitung dieser Grenze das Recht hat, die Vereinbarung wegen Nichterfüllung aufzulösen, was eine unmittelbare Aufhebung der noch ausstehenden Ausgleichszahlungen zur Folge hat.

Die Anzahl der Flüge, die aus dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnenden Gründen gestrichen werden, darf in jeder Flugplanperiode 2 % der vorgesehenen Flüge nicht überschreiten.

Wird diese Grenze überschritten, hat das Unternehmen, nachdem ihm innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden des Ereignisses eine förmliche Beanstandung zugesandt wurde, dem ENAC für jeden weiteren ausgefallenen Flug über diese Grenze von 2 % hinaus eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 000,00 EUR zu zahlen. Das Luftfahrtunternehmen verfügt zur Übermittlung seiner Rechtfertigung über eine Frist von sieben Tagen ab Eingang der Mitteilung.

Das ENAC nimmt außerdem eine Überprüfung der finanziellen Ausgleichsleistung entsprechend der Anzahl der durchgeführten Flüge vor. Die so erzielten Einnahmen werden zur Förderung der territorialen Kontinuität in der Stadt Crotone verwendet.

Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nach Punkt 10 ist mit einer Vertragsstrafe belegt, die anhand der jährlichen Ausgleichszahlung und des zeitlichen Umfangs der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ab der Unterbrechung der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung ebenfalls gemäß Punkt 10 mit Hilfe folgender Formel berechnet wird:

P = CA/GG × gg

wobei:

P

=

Strafgeld

CA

=

jährliche Ausgleichszahlung

GG

=

Anzahl der Tage (365 oder 366) des betreffenden Jahres

gg

=

Umfang der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist in Tagen

Die in diesem Punkt genannten Strafen sind mit jenen kumulierbar, die in Sanktionsregelungen der Gemeinschaftsvorschriften sowie einzelstaatlichen Gesetzen und Regelungen vorgesehen sind.

12.   Mit dem Angebot zu leistende Garantien

Zur Gewährleistung der Ernsthaftigkeit und Verlässlichkeit des Gebots hat das an dieser Ausschreibung teilnehmende Luftfahrtunternehmen eine entsprechende Garantie in Höhe von 2 % des Höchstbetrags der finanziellen Ausgleichsleistung nach Punkt 6 zu leisten, und zwar nach Wahl des Bieters in Form einer Kaution oder Bankbürgschaft oder Versicherungsgarantie.

Die Modalitäten der Leistung dieser Garantie werden in den Ausschreibungsunterlagen und eventuell nochmals in der Vereinbarun angegeben.

Die Garantie muss eine Mindestgültigkeitsdauer von 180 Tagen ab dem Ende der Angebotsfrist haben, wobei sich das Luftfahrtunternehmen auf Verlangen des ENAC im Verlauf desselben Verfahrens zu einer Verlängerung der Garantie verpflichtet, falls der Zuschlag bei deren Ablauf noch nicht erfolgt ist.

Bei Mitteilung an die nicht berücksichtigten Luftfahrtunternehmen über die erfolgte Zuschlagserteilung gibt das ENAC ihnen gegenüber gleichzeitig die Garantie frei.

13.   Leistungsgarantien und Versicherungen

Das Luftfahrtunternehmen, das durch den Zuschlag das Recht zur Durchführung der mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen belegten Dienste erhalten hat, muss eine Garantie in Form einer Bankbürgschaft oder Versicherungsgarantie in Höhe von 700 000,00 EUR zugunsten des ENAC leisten, das sich deren Nutzung zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung des Flugbetriebs vorbehält.

Nachdem die im letzten Absatz von Punkt 6 vorgesehene Prüfung durchgeführt wurde und keine Beanstandungen ergeben hat, erfolgt die Freigabe automatisch, ohne dass es des Einverständnisses des ENAC bedarf.

14.   Verfall und Widerruf des finanziellen Ausgleichs

Sind nach Abschluss der Vereinbarung zu irgendeinem Zeitpunkt die allgemeinen und technischen Anforderungen gemäß Abschnitt 2 dieser Ausschreibung sowie die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Anforderungen nicht mehr erfüllt, so hat dies den Ausschluss vom Verfahren für die Vergabe der Strecke, den Widerruf der finanziellen Ausgleichsleistung und die Rückforderung eventuell bereits ausgezahlter und nicht geschuldeter Teilbeträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zur Folge.

Nach Widerruf des Zuschlags für die Strecke kann das Ministerium für Infrastruktur und Verkehr dem ENAC für die restliche Zeit des Linienflugdienstes die Erlaubnis zur Unterzeichnung einer neuen Vereinbarung mit dem Luftfahrtunternehmen erteilen, das als Mitbewerber in der abschließenden Rangliste der Ausschreibung den nächsten Platz erreicht hat.

In diesem Fall beginnt die Laufzeit der Vereinbarung am Tag der Aufnahme des Dienstes und endet mit dem vorgesehenen Ablauf der aufgelösten Vereinbarung unter Einhaltung des Flugplans, der bei der Prüfung des vom bestplatzierten Luftfahrtunternehmen eingereichten Gebots gebilligt wurde.

15.   Beendigung der Vereinbarung

Verstößt das Luftfahrtunternehmen gegen Bestimmungen der im Amtsblatt der Europäischen Union C 241 vom 20.9.2008 veröffentlichten Mitteilung über die Auferlegung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, des Dekrets über die Auferlegung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, der Vereinbarung, dieser Ausschreibung und der Ausschreibungsunterlagen, so kann das ENAC das Luftfahrtunternehmen gemäß und kraft Artikel 1454 des italienischen Zivilgesetzbuchs (Codice Civile) schriftlich auffordern, den Verstoß innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Aufforderungsschreibens abzustellen.

Verstreicht diese Frist ohne Ergebnis, kann das ENAC die Vereinbarung als hinfällig betrachten, den in der Bürgschaft nach Abschnitt 13 angegebenen Betrag endgültig einbehalten und Schadenersatzforderungen gegen das Luftfahrtunternehmen geltend machen.

Bei Nichterfüllung bzw. Nichterbringung der gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung, dieser Ausschreibung und der Ausschreibungsunterlagen vom Luftfahrtunternehmen übernommenen Verpflichtungen und Leistungen kann das ENAC gemäß und kraft Artikel 1456 des Codice Civile die Vereinbarung nach schriftlicher Mitteilung an das Luftfahrtunternehmen kündigen.

Kommt es zur Kündigung der Vereinbarung, kann das Ministerium für Infrastruktur und Verkehr für die restliche Zeit des Linienflugdienstes dem ENAC die Erlaubnis zur Unterzeichnung einer neuen Vereinbarung mit dem Luftfahrtunternehmen erteilen, das als Mitbewerber in der abschließenden Rangliste der Ausschreibung den nächsten Platz erreicht hat.

In diesem Fall beginnt die Laufzeit der Vereinbarung am Tag der Aufnahme des Dienstes und endet mit dem vorgesehenen Ablauf der aufgelösten Vereinbarung unter Einhaltung des Flugplans, der bei der Prüfung des vom bestplatzierten Luftfahrtunternehmen eingereichten Gebots gebilligt wurde.

16.   Einreichung der Gebote

Die Gebote, die gemäß den Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen abgefasst sein müssen, um berücksichtigt zu werden, sind innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab der Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union per Einschreiben mit Rückschein an die folgende Anschrift zu übermitteln oder persönlich gegen Empfangsbestätigung dort abzugeben: ENAC, Direzione generale, viale del Castro Pretorio 118, I-00185 Roma.

Um berücksichtigt zu werden, müssen die Gebote in 3 verschlossenen und versiegelten Umschlägen eingereicht werden.

Der äußere Umschlag muss zwei ebenfalls verschlossene, an beiden Rändern versiegelte und paraphierte innere Umschläge enthalten und folgende Aufschrift tragen: „Offerta per la gara in oneri di servizio pubblico sulla rotta Crotone-Roma Fiumicino e viceversa.“

Die Unterlagen, welche diese drei Umschläge enthalten müssen, sind in den in Abschnitt 4 genannten Ausschreibungsunterlagen zu dieser Ausschreibung angegeben.

Für den Fall, dass der Umschlag aus irgendeinem Grund nicht innerhalb der vorgenannten Fristen seinen Bestimmungsort erreicht, wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Sendung auf ausschließliches Risiko des Absenders erfolgt.

Geht nur ein gültiges Gebot ein, kann der Zuschlag dennoch erfolgen.

17.   Bindefrist

180 Tage ab Annahmeschluss für die Gebote.

18.   Auftragsvergabe

Die Auftragsvergabe erfolgt durch das ENAC mittels einer eigens dafür eingesetzten Kommission, bestehend aus einem vom Generaldirektor beauftragten leitenden Mitarbeiter des ENAC, einem von der Region Kalabrien benannten Sachverständigen für den Luftverkehrssektor und einem vom ENAC und der Region Kalabrien einvernehmlich ernannten Vorsitzenden; die Sekretariatsaufgaben werden von einem Beamten des ENAC wahrgenommen.

19.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle personenbezogenen Daten werden unter Wahrung des Datenschutzes und der Vertraulichkeit nach geltendem Recht nur für institutionelle Zwecke genutzt und gespeichert. Zu diesem Zweck muss das Luftfahrtunternehmen, das den Zuschlag erhält, gemäß dem Gesetzesdekrets Nr. 196/2003 und dessen nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen eine entsprechende Erlaubnis für die Speicherung der personenbezogenen Daten unterzeichnen.

20.   Verarbeitung sensibler Daten

Die Verarbeitung sensibler Daten, die in den Geboten der Luftfahrtunternehmen enthalten sind, erfolgt nach den Vorgaben der vom Verwaltungsrat des ENAC in der Sitzung vom 2. März 2006 gebilligten und auf der Website des ENAC „enac-italia.it“ zugänglichen „Regelung für die Verarbeitung sensibler und gerichtlicher Daten“.