25.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 272/5


Bestimmung des in Vertretung des Präsidenten des Gerichts für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(2008/C 272/05)

Am 30. September 2008 hat das Gericht nach Art. 103 Abs. 2 der Verfahrensordnung beschlossen, als Richter, der in Vertretung des Präsidenten des Gerichts bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständig ist, für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 den Präsidenten der Zweiten Kammer, Richter KANNINEN, zu bestimmen.