25.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 272/4 |
Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern
(2008/C 272/04)
Am 30. September 2008 hat das Gericht nach Art. 4 Abs. 4 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensordnung beschlossen, die folgenden Bedingungen für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern bis zum 30. September 2011 beizubehalten:
— |
Der Ersten Kammer werden alle Rechtssachen zugewiesen, mit Ausnahme der hauptsächlich Fragen der Einstellung, der Beurteilung/Beförderung und des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst betreffenden Rechtssachen, die der Zweiten Kammer zugewiesen werden; |
— |
eine bestimmte Anzahl von Rechtssachen wird unabhängig von den betroffenen Bereichen nach einer in Vollsitzung bestimmten festen Frequenz der Dritten Kammer zugewiesen; |
— |
von den vorstehenden Zuweisungsregeln kann aus Gründen des Zusammenhangs sowie zur Sicherstellung einer ausgewogenen und angemessen diversifizierten Arbeitslast innerhalb des Gerichts abgewichen werden. |