25.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 272/4


Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

(2008/C 272/04)

Am 30. September 2008 hat das Gericht nach Art. 4 Abs. 4 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensordnung beschlossen, die folgenden Bedingungen für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern bis zum 30. September 2011 beizubehalten:

Der Ersten Kammer werden alle Rechtssachen zugewiesen, mit Ausnahme der hauptsächlich Fragen der Einstellung, der Beurteilung/Beförderung und des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst betreffenden Rechtssachen, die der Zweiten Kammer zugewiesen werden;

eine bestimmte Anzahl von Rechtssachen wird unabhängig von den betroffenen Bereichen nach einer in Vollsitzung bestimmten festen Frequenz der Dritten Kammer zugewiesen;

von den vorstehenden Zuweisungsregeln kann aus Gründen des Zusammenhangs sowie zur Sicherstellung einer ausgewogenen und angemessen diversifizierten Arbeitslast innerhalb des Gerichts abgewichen werden.