28.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/10


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen IX-2009/02 — Finanzhilfen an die politischen Stiftungen auf europäischer Ebene

(2008/C 165/06)

1.   ANGESTREBTE ZIELE

1.1.   Kontext

Gemäß Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind politische Parteien auf europäischer Ebene wichtig als Faktor der Integration und tragen dazu bei, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen. In diesem Zusammenhang definiert die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (1) die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung. In der geänderten Verordnung wird die Rolle der politischen Stiftungen auf europäischer Ebene anerkannt, die als Einrichtungen einer politischen Partei auf europäischer Ebene angeschlossen sind und „durch ihre Arbeit die Ziele der politischen Parteien auf europäischer Ebene unterstützen können, vor allem indem sie einen Beitrag zur Diskussion über Themen der europäischen Politik und die europäische Integration leisten, indem sie als Katalysator für neue Ideen, Analysen und politische Optionen tätig sind“. Diese Verordnung sieht insbesondere eine jährliche Finanzhilfe des Europäischen Parlaments in Form eines Betriebskostenzuschusses an diejenigen politischen Stiftungen vor, die einen entsprechenden Antrag stellen und die die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

1.2.   Gegenstand der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit den Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 (2) veröffentlicht das Europäische Parlament „jährlich vor Ablauf des ersten Halbjahres eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Gewährung der Finanzhilfe für die Finanzierung der politischen Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene“. Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft die Anträge auf Finanzhilfen für das Haushaltsjahr 2009 und den Tätigkeitszeitraum zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009.

2.   KRITERIEN UND BELEGE

2.1.   Zulässigkeit der Anträge

Berücksichtigt werden nur die schriftlichen Anträge, die gemäß dem in Anlage 1 des oben erwähnten Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 enthaltenen Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe abgefasst und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments übermittelt werden und bei denen die weiter unten genannten Fristen und Modalitäten für die Einreichung der Anträge eingehalten wurden.

2.2.   Kriterien für die Zuschussfähigkeit

Um Anspruch auf einen Zuschuss erheben zu können, muss eine politische Stiftung auf europäischer Ebene die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 genannten Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie muss einer anerkannten politischen Partei auf europäischer Ebene im Sinne von Absatz 1 angeschlossen sein, was von dieser Partei zu bestätigen ist;

b)

sie muss in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, über Rechtspersönlichkeit verfügen. Diese Rechtspersönlichkeit muss von derjenigen der politischen Partei auf europäischer Ebene, der die politische Stiftung angeschlossen ist, getrennt sein;

c)

sie beachtet insbesondere in ihrem Programm und bei ihrer Tätigkeit die Grundsätze, auf denen die Europäische Union beruht, d. h. die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit;

d)

sie darf keine Gewinnerzielungsabsicht haben;

e)

sie muss ein leitendes Gremium mit geografisch ausgewogener Zusammensetzung haben.

2.3.   Ausschlusskriterien

Die Antragsteller müssen darüber hinaus nachweisen, dass sie sich nicht in einer der Situationen befinden, die in Artikel 93 Absatz 1 und 94 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) genannt sind.

2.4.   Auswahlkriterien

Die Bewerber müssen den Nachweis erbringen, dass sie über die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen verfügen, die für die Umsetzung des im Antrag auf Finanzhilfe beschriebenen Arbeitsprogramms erforderlich sind, und die für die Umsetzung des zu subventionierenden Tätigkeitsprogramms erforderlichen technischen und administrativen Kapazitäten besitzen.

2.5.   Zuteilungskriterien

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 werden die verfügbaren Mittel des Haushaltsjahres 2009 wie folgt unter den politischen Stiftungen auf europäischer Ebene aufgeteilt, deren Antrag auf Gewährung einer Finanzierung unter Berücksichtigung der Kriterien der Zulässigkeit und Förderungswürdigkeit sowie der Ausschlusskriterien und der Auswahlkriterien stattgegeben wurde:

a)

15 % werden zu gleichen Teilen aufgeteilt;

b)

85 % werden unter den Stiftungen aufgeteilt, welche politischen Parteien auf europäischer Ebene angeschlossen sind, die durch gewählte Mitglieder im Europäischen Parlament vertreten sind, wobei die Aufteilung im Verhältnis zur Zahl ihrer gewählten Mitglieder erfolgt.

2.6.   Einzureichende Belege

Für die Bewertung der oben genannten Kriterien müssen die Bewerber unbedingt die folgenden Belege einreichen:

a)

das Original des Antragsschreibens mit Angabe des beantragten Finanzhilfebetrags;

b)

das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular (einschließlich der ehrenwörtlichen Erklärung), das in Anlage 1 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 enthalten ist;

c)

die Satzung der antragstellenden Stiftung (oder eine Erklärung, dass die bereits eingereichten Dokumente nicht geändert wurden);

d)

die amtliche Registrierungsbescheinigung (oder eine Erklärung, dass die bereits eingereichten Dokumente nicht geändert wurden);

e)

einen aktuellen Nachweis des Bestehens der antragstellenden politischen Stiftung;

f)

die Liste der Vorsitzenden/Mitglieder des Vorstandes (Namen und Vornamen, Titel oder Funktionen in der antragstellenden politischen Stiftung);

g)

das Programm des Antragstellers (oder eine Erklärung, dass die bereits eingereichten Dokumente nicht geändert wurden);

h)

den Jahresabschluss für 2007, beglaubigt von einer externen Rechnungsprüfungsstelle (4);

i)

den Voranschlag des Verwaltungshaushaltsplans für den Förderungszeitraum (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009) unter Angabe der Kosten, die für eine Finanzierung zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts in Frage kommen.

3.   MODALITÄTEN DER GEMEINSCHAFTSFINANZIERUNG

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird, vorbehaltlich der Billigung durch die Haushaltsbehörde, auf insgesamt 7 000 000 EUR veranschlagt.

Der Höchstbetrag der vom Europäischen Parlament gewährten Finanzhilfe darf 85 % der zuschussfähigen Kosten der Funktionshaushaltspläne der politischen Stiftungen auf europäischer Ebene nicht überschreiten. Die Beweislast liegt bei der betreffenden politischen Stiftung.

Die Gemeinschaftsfinanzierung erfolgt in Form eines Betriebskostenzuschusses, wie er in der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für der Europäischen Gemeinschaften (5) vorgesehen ist. Die Modalitäten für die Auszahlung der Finanzhilfe und die Auflagen für ihre Verwendung werden in der Vereinbarung über einen Betriebskostenzuschuss festgelegt, von der ein Muster des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 als Anlage 2 beigefügt ist.

4.   VERFAHREN

4.1.   Frist und Modalitäten für die Einreichung der Vorschläge

Die Frist für die Einreichung der Anträge wird auf den 1. November 2008 festgesetzt. Die nach Ablauf dieser Frist eingehenden Anträge werden nicht berücksichtigt.

Die Anträge müssen:

auf dem Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe abgefasst werden,

unbedingt vom Antragsteller oder seinem ordnungsgemäß Bevollmächtigten unterschrieben werden,

im doppelten Umschlag übermittelt werden. Die beiden Umschläge werden verschlossen. Der innere Umschlag muss neben der Angabe der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Empfängerdienststelle den folgenden Vermerk tragen:

AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — Finanzhilfen 2009 an die politischen Stiftungen auf europäischer Ebene

NOT TO BE OPENED BY THE MAIL SERVICE OR BY ANY OTHER UNAUTHORISED PERSON

Wenn selbstklebende Umschläge verwendet werden, so werden diese mit Klebebändern verschlossen, die mit der Unterschrift des Absenders überschrieben werden. Als Unterschrift des Absenders gilt nicht nur seine Handschrift, sondern auch der Stempel seiner Organisation,

spätestens zu dem in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Zeitpunkt des Fristablaufs entweder auf dem Postwege per Einschreiben, wobei der Poststempel maßgebend ist, oder per Botendienst, wobei das Datum auf der Empfangsbescheinigung maßgebend ist, verschickt werden.

Der äußere Umschlag trägt die folgende Anschrift:

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Dienststelle Amtliche Post

KAD 00D008

L-2929 Luxemburg

Dieser Umschlag trägt ebenfalls die Adresse des Absenders.

Der innere Umschlag wird mit der folgenden Anschrift versehen:

An den Präsidenten des Europäischen Parlaments

z. Hd. von Herrn Vanhaeren, Generaldirektor der Generaldirektion Finanzen

SCH 05B031

L-2929 Luxemburg

4.2.   Zeitplan für die Durchführung des Tätigkeitsprogramms

Der Zeitraum für die Mitfinanzierung der Ausgaben im Rahmen des Verwaltungshaushaltsplans der politischen Stiftungen auf europäischer Ebene für 2009 reicht vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009.

4.3.   Verfahren und Zuteilungsfrist

Für die Zuteilung der Finanzhilfen an die politischen Stiftungen auf europäischer Ebene gelten die folgenden Verfahren und Fristen:

a)

Einreichung des Antrags beim Europäischen Parlament (spätestens 1. November 2008);

b)

Prüfung und Auswahl durch die Dienststellen des Europäischen Parlaments. Nur die zulässigen Anträge werden anhand der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Auswahl-, Ausschluss- und Beurteilungskriterien geprüft;

c)

Annahme des endgültigen Beschlusses durch das Präsidium des Europäischen Parlaments (spätestens am 1. Februar 2009) und Unterrichtung der Bewerber über das Ergebnis;

d)

Unterzeichnung einer Vereinbarung über einen Betriebskostenzuschuss (binnen 30 Tagen nach dem Beschluss des Präsidiums);

e)

Überweisung einer Vorfinanzierung von 80 % (binnen 15 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung).

4.4.   Zusätzliche Informationen

Die folgenden Texte sind auf der Internetseite des Europäischen Parlaments verfügbar:

http://www.europarl.europa.eu/tenders/invitations.htm

a)

Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung;

b)

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung;

c)

Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe;

d)

Mustervereinbarung.

Alle Fragen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Gewährung einer Finanzhilfe sind per E-Mail, unter Angabe der betreffenden Referenznummer, an die folgende Anschrift zu richten: Helmut.Betz@europarl.europa.eu.


(1)  ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1524/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 5).

(2)  ABl. C 155 vom 12.6.2004, S. 1. Beschluss zuletzt geändert vom Präsidium am 18. Februar 2008 (Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

(4)  Es sei denn, die antragstellende Stiftung auf europäischer Ebene wurde während des laufenden Jahres gegründet.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1,. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).