20.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/32


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5182 — Shell/BP/AFS/GlobeFuel)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 155/07)

1.

Am 10. Juni 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Shell Deutschland Oil GmbH („SDO“, Deutschland), das zur Shell-Gruppe gehört („Shell“, Vereinigtes Königreich), das Unternehmen Deutsche BP AG („Deutsche BP“, Deutschland), das zur BP-Gruppe gehört („BP“, Vereinigtes Königreich), und das Unternehmen AFS Aviation Fuel Services GmbH („AFS“, Deutschland), das wiederum gemeinsam von BP und der Lufthansa-Gruppe („Lufthansa“, Deutschland) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen GlobeFuel Systems & Services GmbH („GlobeFuel“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

SDO: Exploration von Rohöl- und Erdgasvorkommen, Förderung und Vertrieb von Rohöl und Erdgas sowie Produktion und Vertrieb von Mineralölprodukten und Chemikalien,

Deutsche BP: Exploration und Erschließung von Rohöl- und Erdgasvorkommen, Förderung von Rohöl und Erdgas sowie Raffination, Erzeugung und Vertrieb von Mineralölprodukten und Petrochemikalien,

AFS: „Into-Plane-Dienstleister“, d. h. Erbringung von Flugzeugbetankungsdiensten und Bau von Tanklagern, Konzeptentwicklung und Beratung im Bereich Tankfahrzeugbau sowie Bereitstellung der Transport-Logistik,

GlobeFuel: Integrierte Softwarelösungen für Flugzeugbetankung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5182 — Shell/BP/AFS/GlobeFuel per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.