18.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 97/28


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5131 — Rewe/Fegro-Selgros)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 97/09)

1.

Am 9. April 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Rewe Großflächengesellschaft mbH („Rewe“, Deutschland), das der Rewe Gruppe angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der Fegro/Selgros Gesellschaft für Großhandel mbH & Co. („Fegro/Selgros“, Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten. Fegro/Selgros wird gegenwärtig gemeinsam kontrolliert durch Rewe und die Otto GmbH & Co KG.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Rewe: Einzelhandel, Großhandel, Tourismus, vorwiegend in Deutschland,

Fegro/Selgros: Cash&Carry Märkte in Deutschland, Polen, Rumänien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5131 — Rewe/Fegro-Selgros, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.