30.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 25/17


Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung Irlands gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten auf Inlandsstrecken in Irland

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 25/04)

1.   Einleitung

Irland hat die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs im Amtsblatt C 39 vom 16. Februar 2005 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf den folgenden Strecken mit Wirkung vom 22. Juli 2008 geändert:

Galway-Dublin

Kerry-Dublin

Knock-Dublin

Derry-Dublin

Donegal-Dublin

Sligo-Dublin.

Die Einzelheiten dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden im Amtsblatt C 39 vom 16. Februar 2005 veröffentlicht und durch die im Amtsblatt C 24 vom 29. Januar 2008 veröffentlichte Bekanntmachung geändert.

Sofern einen Monat nach der Veröffentlichung kein Luftfahrtunternehmen diese Flugdienste entsprechend der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Irland gemäß dem Verfahren nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung die Bedienung dieser Strecken ab dem 22. Juli 2008 einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung vergeben.

2.   Leistungsbeschreibung

Durchführung von Linienflugdiensten ab dem 22. Juli 2008 auf einer oder mehreren der oben genannten Strecken entsprechend den dafür auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt C 39 vom 16. Februar 2005 veröffentlicht und durch die im Amtsblatt C 24 vom 29. Januar 2008 veröffentlichte Bekanntmachung geändert wurden.

Zusätzlich zu Einzelangeboten für jede Strecke können Luftfahrtunternehmen auch Angebote für jede der unten aufgeführten Kombinationen einreichen. Solche kombinierten Angebote wären empfehlenswert, wenn die vorgeschlagene Ausgleichsleistung dann geringer ist als die entsprechende Summe der beiden betreffenden Einzelangebote (durch Größenvorteile usw.).

Derry-Dublin mit Knock-Dublin

Derry-Dublin mit Donegal-Dublin

Knock-Dublin mit Sligo-Dublin

Donegal-Dublin mit Sligo-Dublin.

Für die genannten Kombinationen gelten die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die für die jeweiligen Strecken auferlegt und Amtsblatt C 39 vom 16. Februar 2005 wurden, mit den Änderungen gemäß der im Amtsblatt C 24 vom 29. Januar 2008 veröffentlichten Bekanntmachung.

3.   Beteiligung

Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die ihm von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilt wurde. Die Flugdienste werden zu Flugplätzen unter der Zuständigkeit der Irish Aviation Authority durchgeführt.

4.   Verfahren

Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.

5.   Unterrichtung der Bieter

Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen umfassen das Angebotsformular, die Finanzinformationsanforderungen und eine Kurzinformation über die demographische und sozio-ökonomische Situation der einzelnen Flughäfen und ihrer Einzugsgebiete (Passagierzahlen, Landegebühren, technische Einrichtungen usw.) sowie die Vertragsbedingungen. Sie sind unentgeltlich bei folgender Stelle erhältlich: Department of Transport, 44 Kildare Street, Dublin 2, Ireland. Ansprechpartner ist: Herr Denis Murphy, Tel. (353-1) 604 15 94; Fax (353-1) 604 16 81; E-Mail: airports@transport.ie.

6.   Von den Bietern geforderte Angaben

Da die Dienste am 22. Juli 2008 aufgenommen werden sollen und die Bieter bestimmte Anforderungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Kontinuität zu erfüllen haben, müssen sie der Vergabebehörde nicht nur das vollständig ausgefüllte Angebotsformular übermitteln, sondern auch hinreichend belegen, dass sie:

a)

über die Fähigkeit verfügen und finanziell in der Lage sind, die genannten Flugdienste durchzuführen;

b)

über die erforderlichen gültigen Erlaubnisse und Bescheinigungen (Luftverkehrs-Betriebsgenehmigung und Luftverkehrsbetreiberzeugnis, ausgestellt im Rahmen der gemeinsamen Vereinbarung JAR-OPS) verfügen; und

c)

über nachweisliche Erfahrung mit der Durchführung von Linienflugdiensten verfügen.

Sofern Gewissheit hinsichtlich a, b und c besteht, werden die Gebote danach bewertet, welches das wirtschaftlich vorteilhafteste ist, wobei ferner die Fähigkeit der Luftfahrtunternehmen berücksichtigt wird, die betreffenden Flugdienste entsprechend den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen während der gesamten Vertragslaufzeit durchzuführen. Die Vergabebehörde ist jedoch nicht verpflichtet, ein Gebot anzunehmen. Unter bestimmten Umständen behält sich der Minister das Recht vor, mit den Bietern über den Preis zu verhandeln, wobei geschätzte Verluste auf der Grundlage der Betriebskosten, geschätzte Erträge usw. berücksichtigt werden.

Die Vergabebehörde behält sich das Recht vor, weitere Informationen zur finanziellen Leistungsfähigkeit und/oder zu den technischen Ressourcen und Fähigkeiten der Bieter einzuholen sowie unbeschadet dessen weitere Informationen von Dritten oder vom Bieter betreffend die Fähigkeit des Bieters zur Durchführung der betreffenden Linienflugdienste einzuholen.

Preise sind in Euro anzugeben. Alle Unterlagen sind in englischer Sprache vorzulegen. Der Vertrag unterliegt irischem Recht und der ausschließlichen Zuständigkeit irischer Gerichte.

7.   Finanzieller Ausgleich

In den Geboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für den Betrieb der Flugdienste auf den betreffenden Strecken im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung über einen Zeitraum von drei Jahren ab der geplanten Aufnahme der Dienste gefordert wird. Die Ausgleichsleistung ist entsprechend den geforderten Mindeststandards zu berechnen.

Die tatsächlich vom Department of Transport zu zahlende Ausgleichsleistung wird jährlich nachträglich festgesetzt und beschränkt sich auf die dem erfolgreichen Anbieter bei der Durchführung der Dienste tatsächlich entstandenen Verluste, wobei die tatsächlichen Kosten, Erträge und gegebenenfalls Gewinnmargen berücksichtigt werden und der im Gebot für das jeweilige Jahr angegebene Betrag die Obergrenze darstellt.

Das Luftfahrtunternehmen kann nach den in den Unterlagen unter Punkt 5 genannten Verfahren regelmäßige Teilzahlungen fordern. Am Ende jedes Vertragsjahres erfolgt eine Restzahlung vorbehaltlich der Vorlage entsprechender Belege bei der Vergabebehörde zusammen mit einer Bestätigung durch die Wirtschaftsprüfer des Luftfahrtunternehmens gemäß den Vertragsbedingungen.

Im Vertrag vorgesehen ist eine Bestimmung, wonach im alleinigen Ermessen der Vergabebehörde und unbeschadet der Bestimmungen für die Kündigung des Vertrags unter bestimmten Voraussetzungen eine Anhebung des Höchstbetrags der Ausgleichsleistung in einem oder mehreren Jahren möglich ist, wenn bei den Betriebsbedingungen außergewöhnliche Veränderungen eintreten. Anträge auf Anhebung des Höchstbetrags der Ausgleichsleistung in einem oder mehreren Jahren werden von der Vergabebehörde nur unter der Bedingung geprüft, dass die betreffenden Entwicklungen vom Anbieter nicht vorhergesehen wurden oder werden konnten oder durch Faktoren bedingt sind, die der Kontrolle des Anbieters völlig entzogen sind. Ausgleichsleistungen für Treibstoffkosten sind beschränkt auf Fälle außergewöhnlicher Kostensteigerungen (von durchschnittlich mehr als 30 %) über einen Zeitraum von einem Jahr der Vertragsdauer und werden anhand einer Formel berechnet bei der gilt:

A nachprüfbarer Anteil der Treibstoffkosten an der Ausgleichsleistung im relevanten Vertragszeitraum von zwölf Monaten; und

B durchschnittlicher prozentualer Anstieg beim Flugbenzinpreis über den gleichen Zwölfmonatszeitraum des Vertrags laut Angaben in dem von der IATA veröffentlichten Jet Fuel Price Monitor, nach Abzug von 30 Prozentpunkten; und

C zulässiger zusätzlicher Ausgleich, berechnet wie folgt: C = A × B.

Alle Zahlungen im Rahmen des Vertrags erfolgen in Euro.

8.   Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrags

Die Auftragsvergabe erfolgt durch den Minister für Verkehr. Die Laufzeit des Vertrags beträgt drei Jahre ab dem 22. Juli 2008. Bei Bedarf wird spätestens drei Jahre nach dem 22. Juli 2008 eine neue Ausschreibung durchgeführt. Eine Änderung oder Kündigung des Vertrags ist ausschließlich gemäß den Vertragsbedingungen zulässig. Änderungen von Einzelheiten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung sind nur mit vorheriger Zustimmung der Vergabebehörde zulässig.

Falls der erfolgreiche Bieter die vertraglich vereinbarten Dienste nicht mehr durchführen kann, behält sich die Vergabebehörde das Recht vor, den (die) betreffenden Vertrag (Verträge) für den Rest der vertraglichen Laufzeit zu den gleichen Bedingungen und mit gleicher Ausgleichsleistung an den im ursprünglichen Auswahlverfahren ermittelten nächstgeeigneten Bieter zu übertragen.

9.   Vertragsstrafen

Wenn ein Flug aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfällt, beschränkt sich die zu leistende Ausgleichszahlung auf die Kosten, die dem Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung der aufgrund der Nichtdurchführung dieser Flüge umgeleiteten Fluggäste tatsächlich entstanden sind. Die Vergabebehörde behält sich vor, den Vertrag zu kündigen, falls die Qualität der vom Luftfahrtunternehmen erbrachten Dienstleistungen und insbesondere die Zahl der Flüge, die aus unmittelbar dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnenden Gründen gestrichen wurden und/oder verspätet waren, sie zu der Auffassung führen, dass die Standards der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht zur Zufriedenheit eingehalten wurden oder werden.

10.   Frist für die Einreichung von Geboten

Einunddreißig (31) Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union.

11.   Antragsverfahren

Die Gebote sind per Einschreiben (maßgebend ist das Datum des Poststempels) an folgende Anschrift zu senden oder dort abzugeben:

Bis 12:00 Uhr (Ortszeit Irland) und bis zu dem in Punkt 10 genannten Datum beim Department of Transport, 44 Kildare Street, Dublin 2, Ireland, wobei die Umschläge die Aufschrift „EASP Tender“ tragen sollten.

12.   Gültigkeit der Ausschreibung

Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eine Bedienung der Strecke entsprechend der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung anbietet, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu verlangen.

13.   Freedom of Information Act, 1997

Das Department of Transport wird sich vorbehaltlich seiner gesetzlichen Verpflichtungen, auch im Rahmen des Freedom of Information (FOI) Act 1997, geändert durch den Freedom of Information Act 2003, nach besten Kräften um die Wahrung der Vertraulichkeit der von den Bietern bereitgestellten Angaben bemühen. Falls ein Bieter wünscht, dass bestimmte in seinem Gebot enthaltene Angaben nicht bekannt gemacht werden, da es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt, sollte er diese Angaben kenntlich machen und die Gründe für die Geheimhaltung nennen. Das Department wird die Bieter zu diesen Angaben von geschäftlicher Bedeutung konsultieren, bevor über die Veröffentlichung im Rahmen der Bestimmungen des Freedom of Information Act entschieden wird. Ist nach Ansicht der Bieter keine der bereitgestellten Angaben von geschäftlicher Bedeutung, so sollten sie eine entsprechende Erklärung abgeben. Diese Angaben können auf Antrag im Rahmen des Freedom of Information Act veröffentlicht werden.