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22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/20 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren Avena Nordic Grain Oy
(Rechtssache C-464/06) (1)
(Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen - Verordnung (EG) Nr. 800/1999 - Art. 5 - Abgabe der Ausfuhranmeldung - Übermittlung als Telekopie)
(2007/C 315/34)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Avena Nordic Grain Oy
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Auslegung von Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11) — Nichtberücksichtigung einer als Fernkopie übermittelten Ausfuhranmeldung, die den zuständigen Behörden im Original erst nach den Ladevorgängen zugegangen ist — Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltung
Tenor
Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 90/2001 der Kommission vom 17. Januar 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Annahme einer Ausfuhranmeldung für landwirtschaftliche Erzeugnisse durch die zuständigen Zollbehörden, die vor der Verladung für die Ausfuhr als Telekopie übermittelt wurde, nicht entgegensteht, wenn die so übermittelte Anmeldung alle für die Kontrolle der auszuführenden Ware erforderlichen Angaben enthält und im Zusammenhang mit diesem Ausfuhrvorgang kein Betrug oder Betrugsversuch vorliegt. Das ist der Fall, wenn die in der als Telekopie übermittelten Ausfuhranmeldung bezeichneten Waren im Bestimmungsdrittland eingetroffen sind und die nachträglich übermittelte Originalanmeldung mit der als Telekopie übermittelten Anmeldung vollkommen übereinstimmt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.