22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/17


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Auf Antrag von Fortum Project Finance SA

(Rechtssache C-240/06) (1)

(Art. 56 Abs. 1 EG - Richtlinie 69/335/EWG - Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und c - Ausnahme vom Verbot der doppelten Besteuerung von Einlagen - Einlage in Form von Aktien in eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft - Aktientausch - Steuer auf die Übertragung von Gütern)

(2007/C 315/27)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Fortum Project Finance SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Korkein hallinto-oikeus — Auslegung des Art. 56 EG und des Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) — Ausnahme vom Verbot der doppelten Besteuerung bei der Gesellschaftssteuer — Übertragung von Kapital in Form von Aktien auf eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft — Steuer auf die Übertragung der Aktien

Tenor

Die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 ist dahin auszulegen, dass ihr Art. 12 Abs. 1 Buchst. c keine Anwendung auf die Erhebung einer Steuer wie der finnischen Übertragungssteuer (varainsiirtovero) findet, wenn Wertpapiere als Einlage auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werden, die als Gegenleistung für diese Übertragung von ihr neu ausgegebene Aktien überträgt. Die Erhebung einer solchen Steuer ist nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der genannten Richtlinie zulässig.


(1)  ABl. C 178 vom 29.7.2006.