22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. November 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg — Deutschland) — Ludwigs — Apotheke München Internationale Apotheke/Juers Pharma Import-Export GmbH
(Rechtssache C-143/06) (1)
(Freier Warenverkehr - Art. 28 EG und 30 EG - Art. 11 und 13 des EWR-Abkommens - Eingeführte Arzneimittel, die im Einfuhrstaat nicht zugelassen sind - Werbeverbot - Richtlinie 2001/83/EG)
(2007/C 315/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ludwigs — Apotheke München Internationale Apotheke
Beklagte: Juers Pharma Import-Export GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg -Auslegung von Artikel 86 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67) in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 136, S. 34) geänderten Fassung — Geltungsbereich — Nationale Rechtsvorschriften, die es einem Einführer verbieten, an Apotheken Preislisten für Arzneimittel zu versenden, die zwar auf dem nationalen Markt nicht zugelassen sind, aber eingeführt werden dürfen
Tenor
Ein Werbeverbot wie das in § 8 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens ist nicht anhand der Bestimmungen der Richtlinie 2001/83 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der zuletzt durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung über die Werbung, sondern anhand der Art. 28 EG und 30 EG sowie der Art. 11 und 13 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 zu beurteilen. Art. 28 EG und Art. 11 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen einem solchen Verbot entgegen, soweit es für die Übersendung von Listen nicht zugelassener Arzneimittel an Apotheker gilt, deren Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem dritten Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur ausnahmsweise zulässig ist und die keine anderen Informationen als die über den Handelsnamen, die Verpackungsgrößen, die Wirkstärke und den Preis dieser Arzneimittel enthalten.