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22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam — Niederlande) — Amurta SGPS/Inspecteur van de Belastingdienst
(Rechtssache C-379/05) (1)
(Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale Steuervorschriften, die eine Befreiung von Beteiligungen von der Körperschaftsteuer vorsehen - Besteuerung von Dividenden - Steuerabzug an der Quelle - Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle - Anwendung auf Empfängergesellschaften, die einen Sitz oder eine feste Niederlassung in dem Mitgliedstaat haben, der die Befreiung gewährt, und für deren Beteiligungen die Befreiung von der Körperschaftsteuer gilt - Versagung der Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle bei Dividenden, die an eine Empfängergesellschaft ausgeschüttet werden, die in dem entsprechenden Mitgliedstaat weder über einen Sitz noch über eine feste Niederlassung verfügt)
(2007/C 315/12)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof te Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Amurta SGPS
Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Gerechtshof te Amsterdam — Auslegung der Art. 56 EG, 57 EG und 58 EG — Körperschaftssteuer — Steuerbefreiung bei Dividenden, die von einer im Inland ansässigen Gesellschaft an eine im selben Land ansässige Gesellschaft ausgeschüttet werden — Versagung dieser Steuerbefreiung bei Dividenden, die von einer im Inland ansässigen Gesellschaft an eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschüttet wurden — Auswirkungen des Bestehens einer entsprechenden Befreiung von der Dividendensteuer in diesem anderen Mitgliedstaat zugunsten der dort ansässigen Gesellschaft
Tenor
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1. |
Die Art. 56 EG und 58 EG stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die für den Fall, dass die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten vorgesehene Mindestbeteiligung der Muttergesellschaft am Kapital der Tochtergesellschaft nicht erreicht ist, einen Quellensteuerabzug von Dividenden vorsehen, die von einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Empfängergesellschaft ausgeschüttet werden, von diesem Abzug aber Dividenden ausnehmen, die an eine Empfängergesellschaft gezahlt werden, die in dem erstgenannten Mitgliedstaat der Körperschaftsteuer unterliegt oder in diesem Staat über eine feste Niederlassung verfügt, der die an der ausschüttenden Gesellschaft gehaltenen Anteile gehören. |
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2. |
Ein Mitgliedstaat, der die wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Dividenden, die an in seinem Hoheitsgebiet ansässige Empfängergesellschaften ausgeschüttet werden, vermeidet, kann sich nicht auf eine volle Steuergutschrift, die ein anderer Mitgliedstaat einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Empfängergesellschaft einseitig gewährt, berufen, um seiner Verpflichtung zu entgehen, eine sich aus der Ausübung seiner Steuerhoheit ergebende wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Dividenden zu vermeiden. Beruft sich ein Mitgliedstaat auf ein mit einem anderen Mitgliedstaat geschlossenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, so ist es Sache des nationalen Gerichts zu bestimmen, ob dieses Abkommen im Ausgangsrechtsstreit zu berücksichtigen ist, und gegebenenfalls zu prüfen, ob es dieses Abkommen ermöglicht, die Wirkungen der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zu neutralisieren. |