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13.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 301/70 |
PROTOKOLL
(2007/C 301 E/03)
ABLAUF DER SITZUNG
VORSITZ: Hans-Gert PÖTTERING
Präsident
1. Eröffnung der Sitzung
Die Sitzung wird um 9.00 Uhr eröffnet.
2. Rüge eines Abgeordneten
Der Präsident teilt mit, dass er gemäß Artikel 9 und Artikel 147 Absatz 3 GO ein Verfahren gegen Maciej Marian Giertych eingeleitet hat und dass er, nachdem er in Anwesenheit des Generalsekretärs den betroffenen Abgeordneten gestern angehört hat, gegen diesen eine Rüge ausgesprochen hat, weil er eine Broschüre mit dem Logo des Europäischen Parlaments veröffentlicht hat, die fremdenfeindliche Äußerungen enthält, die bereits am 1. März 2007 vom Präsidium verurteilt worden waren.
Anschließend liest er einen Teil des Schreibens vor, das er dem betroffenen Abgeordneten übermittelt hat, und gibt bekannt, dass er an das Präsidium, an die Fraktionsvorsitzenden und an die Gremien, in denen dieser Abgeordnete Mitglied ist, d.h. an den AFET-Ausschuss und an die Delegation für die Beziehungen zu den Vereinigten Staaten, eine diesbezügliche Mitteilung gerichtet hat.
3. Berlin-Erklärung (Aussprache)
Erklärungen des Rates und der Kommission: Berlin-Erklärung
Der Präsident legt zunächst dar, dass ihm die Konferenz der Präsidenten das Mandat erteilt hat, das Parlament bei den Verhandlungen über die Erklärung von Berlin zu vertreten, und eröffnet anschließend die Aussprache, indem er vor allem die Bedeutung dieser Erklärung für die Zukunft Europas hervorhebt.
Frank-Walter Steinmeier (amtierender Präsident des Rates) und Margot Wallström (Vizepräsidentin der Kommission) geben die Erklärungen ab.
Es sprechen Jo Leinen (Vorsitzender des AFCO-Ausschusses), Joseph Daul im Namen der PPE-DE-Fraktion, Martin Schulz im Namen der PSE-Fraktion, Graham Watson im Namen der ALDE-Fraktion, Cristiana Muscardini im Namen der UEN-Fraktion, Daniel Cohn-Bendit im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Francis Wurtz im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Nigel Farage im Namen der IND/DEM-Fraktion, Bruno Gollnisch im Namen der ITS-Fraktion, Roger Helmer, fraktionslos, Proinsias De Rossa, der sich zu den bisherigen Wortmeldungen äußert, Frank-Walter Steinmeier und Margot Wallström.
Die Aussprache wird geschlossen.
4. Tagung des Europäischen Rates (8./9. März 2007) (Aussprache)
Bericht des Europäischen Rates und Erklärung der Kommission: Tagung des Europäischen Rates (8./9. März 2007)
Frank-Walter Steinmeier (amtierender Präsident des Rates) erläutert den Bericht. und Günter Verheugen (Vizepräsident der Kommission) gibt die Erklärung ab.
Es sprechen Marianne Thyssen im Namen der PPE-DE-Fraktion, Martin Schulz im Namen der PSE-Fraktion, Alexander Lambsdorff im Namen der ALDE-Fraktion, Michał Tomasz Kamiński im Namen der UEN-Fraktion, Monica Frassoni im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Gabriele Zimmer im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Nils Lundgren im Namen der IND/DEM-Fraktion, Andreas Mölzer im Namen der ITS-Fraktion, Jim Allister, fraktionslos, Werner Langen, Linda McAvan, Karin Riis-Jørgensen, Guntars Krasts, Claude Turmes, Umberto Guidoni, Johannes Blokland, Timothy Kirkhope, Poul Nyrup Rasmussen, Chris Davies, Mario Borghezio, Ian Hudghton, Vladimír Remek, Georgios Karatzaferis, Antonio Tajani, Harlem Désir, Bronisław Geremek, Zbigniew Zaleski, Gianni Pittella, Anneli Jäätteenmäki, Markus Ferber, Adrian Severin, Elizabeth Lynne, Othmar Karas, Riitta Myller, Françoise Grossetête, Marek Siwiec, Malcolm Harbour, Marianne Mikko, Josef Zieleniec, Frank-Walter Steinmeier und Günter Verheugen.
Die Aussprache wird geschlossen.
5. Abstimmungsstunde
Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in der Anlage „Abstimmungsergebnisse“ zu diesem Protokoll enthalten.
5.1. Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz ***I (Artikel 131 GO) (Abstimmung)
Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz (KOM(2005)0375 — C6-0279/2005 — 2005/0156 (COD)) — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.
Berichterstatterin: Ewa Klamt (A6-0004/2007)
(Einfache Mehrheit erforderlich)
(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 1)
VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Ewa Klamt (Berichterstatterin) gibt eine Erklärung gemäß Artikel 131 Absatz 4 GO ab.
Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2007)0065)
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Es spricht Geoffrey Van Orden zur Lage in Simbabwe.
5.2. Zahl und zahlenmäßige Zusammensetzung der interparlamentarischen Delegationen (Abstimmung)
Vorschlag für einen Beschluss, eingereicht gemäß Artikel 188 GO von den Abgeordneten Joseph Daul im Namen der PPE-DE-Fraktion, Martin Schulz im Namen der PSE-Fraktion, Graham Watson im Namen der ALDE-Fraktion, Brian Crowley im Namen der UEN-Fraktion, Daniel Cohn-Bendit im Namen der Verts/ALEFraktion, Francis Wurtz im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Jens-Peter Bonde im Namen der IND/DEM-Fraktion und Bruno Gollnisch im Namen der ITS-Fraktion über die Zahl und die zahlenmäßige Zusammensetzung der interparlamentarischen Delegationen (B6-0100/2007)
(Einfache Mehrheit erforderlich)
(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 2)
VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS
Angenommen (P6_TA(2007)0066)
5.3. Europäische Agentur für Flugsicherheit ***I (Abstimmung)
Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (KOM(2005)0579 — C6-0403/ 2005 — 2005/0228(COD)) — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr.
Berichterstatter: Jörg Leichtfried (A6-0023/2007)
(Einfache Mehrheit erforderlich)
(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 3)
VORSCHLAG DER KOMMISSION
In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2007)0067)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Angenommen (P6_TA(2007)0067)
Wortmeldungen zur Abstimmung:
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Jörg Leichtfried (Berichterstatter) nimmt eine technische Änderung von Änderungsantrag 10 vor; |
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Jaromír Kohlíček stellt einen Änderungsantrag zu Anhang II, der berücksichtigt wird. |
5.4. Vermarktung von Rindfleisch, das von höchstens zwölf Monate alten Tieren stammt * (Abstimmung)
Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Vermarktung von Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern (KOM(2006)0487 — C6-0330/2006 — 2006/0162(CNS)) — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.
Berichterstatterin: Bernadette Bourzai (A6-0006/2007)
(Einfache Mehrheit erforderlich)
(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 4)
VORSCHLAG DER KOMMISSION
In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2007)0063)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Angenommen (P6_TA(2007)0068)
5.5. Ratifizierung des IAO-Seearbeitsübereinkommens von 2006 * (Abstimmung)
Bericht: Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Konsolidierte Seearbeitsübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 2006 im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren (KOM(2006)0288 — C6-0241/2006 — 2006/0103(CNS)) — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.
Berichterstatterin: Mary Lou McDonald (A6-0019/2007)
(Einfache Mehrheit erforderlich)
(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 5)
VORSCHLAG DER KOMMISSION
In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2007)0069)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Angenommen (P6_TA(2007)0069)
5.6. Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union (Abstimmung)
Bericht: Die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union (2006/2134(INI)) — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.
Berichterstatter: Joel Hasse Ferreira (A6-0057/2007)
(Einfache Mehrheit erforderlich)
(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 6)
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Angenommen (P6_TA(2007)0070)
5.7. Abkommen EU/USA über Luftverkehrsdienste (Abstimmung)
Entschließungsantrag B6-0077/2007
(Einfache Mehrheit erforderlich)
(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 7)
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Angenommen (P6_TA(2007)0071)
5.8. Nichtverbreitung von Kernwaffen und atomare Abrüstung (Abstimmung)
Entschließungsanträge B6-0078/2007, B6-0085/2007, B6-0087/2007, B6-0088/2007, B6-0093/2007 und B6-0095/2007
(Einfache Mehrheit erforderlich)
(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 8)
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B6-0078/2007
(ersetzt B6-0078/2007, B6-0085/2007, B6-0087/2007, B6-0088/2007, B6-0093/2007 und B6-0095/ 2007):
eingereicht von den Abgeordneten:
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José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Stefano Zappalà, Karl von Wogau, Tunne Kelam, Vytautas Landsbergis und Bogdan Klich im Namen der PPE-DE-Fraktion, |
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Martin Schulz, Jan Marinus Wiersma, Ana Maria Gomes und Achille Occhetto im Namen der PSEFraktion, |
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Annemie Neyts-Uyttebroeck und Marios Matsakis im Namen der ALDE-Fraktion, |
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Ģirts Valdis Kristovskis, Ryszard Czarnecki und Hanna Foltyn-Kubicka im Namen der UEN-Fraktion, |
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Angelika Beer, Jill Evans und Caroline Lucas im Namen der Verts/ALE-Fraktion, |
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André Brie, Luisa Morgantini, Vittorio Agnoletto, Tobias Pflüger, Dimitrios Papadimoulis, Esko Seppänen und Jens Holm im Namen der GUE/NGL-Fraktion. |
Angenommen (P6_TA(2007)0072)
Wortmeldungen zur Abstimmung:
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Monica Frassoni im Namen der Verts/ALE-Fraktion beantragt eine namentliche Abstimmung über Ziffer 1, 2. Teil, und Ziffer 9 (Der Präsident stellt fest, dass es keine Einwände gegen diesen Antrag gibt); |
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Vytautas Landsbergis stellt einen mündlichen Änderungsantrag zu Ziffer 2, der berücksichtigt wird. |
6. Stimmerklärungen
Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:
Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 163 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.
Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:
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Bericht Jörg Leichtfried — A6-0023/2007: Hubert Pirker |
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Bericht Joel Hasse Ferreira — A6-0057/2007: Zita Pleštinská und Andreas Mölzer |
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Abkommen EU/USA über Luftverkehrsdienste (B6-0077/2007): Robert Evans |
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Nichtverbreitung von Kernwaffen und atomare Abrüstung (RC B6-0078/2007): Hubert Pirker |
7. Berichtigungen des Stimmverhaltens und beabsichtigtes Stimmverhalten
Berichtigungen des Stimmverhaltens und beabsichtigtes Stimmverhalten sind der Website „Séance en direct (Tagungsinformationen)“, „Résultats des votes (appels nominaux) / Results of votes (roll-call votes)“ und der gedruckten Fassung der Anlage „Ergebnisse der namentlichen Abstimmungen“ zu entnehmen.
Die elektronische Fassung auf Europarl wird während eines Zeitraums von höchstens zwei Wochen nach dem Tag der Abstimmung regelmäßig aktualisiert.
Nach Ablauf dieser Frist wird die Liste der Berichtigungen des Stimmverhaltens und des beabsichtigten Stimmverhaltens zu Zwecken der Übersetzung und der Veröffentlichung im Amtsblatt geschlossen.
Abstimmungen vom 13.03.2007:
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Luisa Morgantini und Małgorzata Handzlik haben mitgeteilt, dass sie sich nicht an den Abstimmungen über die beiden Berichte Parish (A6-0038/2007 und A6-0051/2007) beteiligt haben, |
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Catherine Stihler und Werner Langen haben mitgeteilt, dass ihr Abstimmungsgerät bei den Abstimmungen über die beiden Berichte Parish (A6-0038/2007 und A6-0051/2007) nicht funktioniert hat, |
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Evgeni Kirilov hat mitgeteilt, dass er sich an den Abstimmungen beteiligt hat, dass jedoch sein Name nicht in der Anlage mit den namentlichen Abstimmungen erscheint. |
(Die Sitzung wird von 13.10 Uhr bis 15.00 Uhr unterbrochen.)
VORSITZ: Mechtild ROTHE
Vizepräsidentin
8. Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung
Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.
9. Beziehungen Europa-Mittelmeer — Errichtung der Freihandelszone Europa- Mittelmeer (Aussprache)
Erklärungen des Rates und der Kommission: Konferenz der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer (Tunesien)
Bericht: Errichtung der Freihandelszone Europa-Mittelmeer (2006/2173(INI)) — Ausschuss für internationalen Handel.
Berichterstatter: Kader Arif (A6-0468/2006)
Gernot Erler (amtierender Präsident des Rates) und Peter Mandelson (Mitglied der Kommission) geben die Erklärungen ab.
Kader Arif erläutert den Bericht.
Es sprechen Antonio Tajani (Verfasser der Stellungnahme AFET), Jean-Claude Fruteau (Verfasser der Stellungnahme AGRI), Vito Bonsignore im Namen der PPE-DE-Fraktion, Pasqualina Napoletano im Namen der PSEFraktion, Philippe Morillon im Namen der ALDE-Fraktion, Adriana Poli Bortone im Namen der UEN-Fraktion, Hélène Flautre im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Luisa Morgantini im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Derek Roland Clark im Namen der IND/DEM-Fraktion, Philip Claeys im Namen der ITS-Fraktion, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Carlos Carnero González, Gianluca Susta, Tokia Saïfi, Jamila Madeira, Ignasi Guardans Cambó, Edward McMillan-Scott, Béatrice Patrie und Francisco José Millán Mon.
VORSITZ: Miguel Angel MARTÍNEZ MARTÍNEZ
Vizepräsident
Es sprechen Panagiotis Beglitis, Simon Busuttil, John Attard-Montalto, Gernot Erler und Peter Mandelson.
Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 103 Absatz 2 GO eingereichte Entschließungsanträge:
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Bruno Gollnisch, Philip Claeys und Petre Popeangă im Namen der ITS-Fraktion zu den Beziehungen Europa-Mittelmeer (B6-0041/2007); |
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Philippe Morillon, Thierry Cornillet und Marco Cappato im Namen der ALDE-Fraktion zu den Beziehungen Europa-Mittelmeer (B6-0080/2007); |
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Hélène Flautre, David Hammerstein Mintz, Raül Romeva i Rueda und Cem Özdemir im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu den Beziehungen Europa-Mittelmeer (B6-0084/2007); |
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Roberta Angelilli, Adriana Poli Bortone, Salvatore Tatarella und Marek Aleksander Czarnecki im Namen der UEN-Fraktion zu den Beziehungen Europa-Mittelmeer (B6-0090/2007); |
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Luisa Morgantini und Kyriacos Triantaphyllides im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu den Beziehungen Europa-Mittelmeer (B6-0092/2007); |
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Vito Bonsignore, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Tokia Saïfi und Simon Busuttil im Namen der PPE-DE-Fraktion zu den Beziehungen Europa-Mittelmeer (B6-0094/2007); |
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Pasqualina Napoletano und Carlos Carnero González im Namen der PSE-Fraktion zu den Beziehungen Europa-Mittelmeer (B6-0096/2007). |
Die Aussprache wird geschlossen.
Abstimmung: Punkt 5.4 des Protokolls vom 15.03.2007 und Punkt 5.5 des Protokolls vom 15.03.2007.
10. Bosnien und Herzegowina (Aussprache)
Bericht: Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu Bosnien und Herzegowina (2006/2290(INI)) — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten.
Berichterstatterin: Doris Pack (A6-0030/2007)
Doris Pack erläutert den Bericht.
Es sprechen Gernot Erler (amtierender Präsident des Rates) und Olli Rehn (Mitglied der Kommission).
Es sprechen Alojz Peterle im Namen der PPE-DE-Fraktion, Libor Rouček im Namen der PSE-Fraktion, Philippe Morillon im Namen der ALDE-Fraktion, Ryszard Czarnecki im Namen der UEN-Fraktion, Gisela Kallenbach im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Erik Meijer im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Bastiaan Belder im Namen der IND/DEM-Fraktion, Bernd Posselt, Hannes Swoboda, Jelko Kacin, Bernd Posselt zur Einhaltung der Redezeit, Bogusław Rogalski, Roberta Alma Anastase, Justas Vincas Paleckis, Alexander Lambsdorff, Brian Crowley, Csaba Sándor Tabajdi, Dimitar Stoyanov im Namen der ITS-Fraktion und Olli Rehn.
Die Aussprache wird geschlossen.
Abstimmung: Punkt 5.6 des Protokolls vom 15.03.2007.
VORSITZ: Manuel António dos SANTOS
Vizepräsident
11. Zukunft der europäischen Flugzeugindustrie (Aussprache)
Erklärungen des Rates und der Kommission: Zukunft der europäischen Flugzeugindustrie
Peter Hintze (amtierender Präsident des Rates) und Günter Verheugen (Vizepräsident der Kommission) geben die Erklärungen ab.
Es sprechen Christine De Veyrac im Namen der PPE-DE-Fraktion, Matthias Groote im Namen der PSE-Fraktion, Anne Laperrouze im Namen der ALDE-Fraktion, Gérard Onesta im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Jacky Henin im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Paul Marie Coûteaux im Namen der IND/DEM-Fraktion, Gunnar Hökmark, Karin Jöns, Gabriele Zimmer, Kader Arif, Inés Ayala Sender, Peter Hintze und Günter Verheugen.
Die Aussprache wird geschlossen.
12. Fragestunde (Anfragen an den Rat)
Das Parlament prüft eine Reihe von Anfragen an den Rat (B6-0012/2007).
Anfrage 1 (Laima Liucija Andrikienė): Weitere Ratifizierung der Verfassung für Europa.
Gernot Erler (amtierender Präsident des Rates) beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Laima Liucija Andrikienė, Philip Bushill-Matthews und Danutė Budreikaitė.
Anfrage 2 (Claude Moraes): Fortschritte beim Rahmenbeschluss über die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.
Gernot Erler beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Emine Bozkurt (in Vertretung d. Verf.), Jörg Leichtfried und Laima Liucija Andrikienė.
Anfrage 3 (Marie Panayotopoulos-Cassiotou): Altersgrenze für elektronische Spiele mit Gewaltszenen.
Gernot Erler beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Marie Panayotopoulos-Cassiotou und Inger Segelström.
Es spricht Marie Panayotopoulos-Cassiotou zur Übersetzung des Titels ihrer Anfrage.
Gernot Erler beantwortet eine Zusatzfrage von Paul Rübig.
Anfrage 4 (Sarah Ludford): Korruptionsbekämpfung.
Gernot Erler beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Chris Davies (in Vertretung d. Verf.) und Justas Vincas Paleckis.
Anfrage 5 (Glenis Willmott): Europäische Erklärung zum Gebärmutterhalskrebs.
Gernot Erler beantwortet die Anfrage sowie eine Zusatzfrage von Glenis Willmott.
Anfrage 6 (Bernd Posselt): Beitrittsverhandlungen mit Kroatien.
Gernot Erler beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Bernd Posselt, Reinhard Rack und Justas Vincas Paleckis.
Anfrage 7 (Sajjad Karim): Simbabwe.
Anfrage 8 (Eoin Ryan): Beziehungen der EU zu Simbabwe.
Gernot Erler beantwortet die Anfragen sowie die Zusatzfragen von Fiona Hall (in Vertretung d. Verf.), Brian Crowley (in Vertretung d. Verf.) und Jim Allister.
Anfrage 9 (Dimitrios Papadimoulis): Artikel 301 des Türkischen Strafgesetzbuchs.
Gernot Erler beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Kyriacos Triantaphyllides (in Vertretung d. Verf.) und Panagiotis Beglitis.
Die Anfragen, die aus Zeitgründen nicht behandelt wurden, werden schriftlich beantwortet (siehe Anlage zum Ausführlichen Sitzungsbericht).
Der Teil der Fragestunde mit Anfragen an den Rat ist geschlossen.
(Die Sitzung wird von 19.05 Uhr bis 21.00 Uhr unterbrochen.)
VORSITZ: Luigi COCILOVO
Vizepräsident
13. Benennung in die interparlamentarischen Delegationen (Vorschlag der Konferenz der Präsidenten)
Der Präsident teilt mit, dass er den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten betreffend die Benennungen in die Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Südasiens, die Delegation für die Beziehungen zu Indien und die Delegation für die Beziehungen zu Afghanistan erhalten hat.
Abstimmung: Donnerstag,15.03.2007, 12 Uhr.
Fristen für die Einreichung von Änderungsanträgen: Donnerstag, 15.03.2007, 10 Uhr.
14. Hepatitis C (schriftliche Erklärung)
Die von den Abgeordneten Jolanta Dičkutė, John Bowis, Stephen Hughes, Frédérique Ries und Thomas Ulmer eingereichte Erklärung 87/2006 zu Hepatitis C hat die Unterschriften der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments erhalten und wird daher gemäß Artikel 116 Absatz 4 GO an die angegebenen Empfänger übermittelt und mit Angabe der Namen der Unterzeichner mit den angenommenen Texten im Protokoll der Sitzung vom 29.03.2007 veröffentlicht.
15. Reform der handelspolitischen Instrumente der EU (Aussprache)
Mündliche Anfrage (O-0002/2007) vonEnrique Barón Crespo im Namen des INTA-Ausschusses an die Kommission: Grünbuch der Kommission und öffentliche Konsultation über eine mögliche Reform der handelspolitischen Instrumente der EU (B6-0009/2007)
Ignasi Guardans Cambó (in Vertretung d. Verf.) erläutert die mündliche Anfrage.
Peter Mandelson (Mitglied der Kommission) beantwortet die mündliche Anfrage.
Es sprechen Christofer Fjellner im Namen der PPE-DE-Fraktion, David Martin im Namen der PSE-Fraktion, Gianluca Susta im Namen der ALDE-Fraktion, Zbigniew Krzysztof Kuźmiuk im Namen der UEN-Fraktion, Carl Schlyter im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Béla Glattfelder, Kader Arif, Leopold Józef Rutowicz, Daniel Caspary, Panagiotis Beglitis, Danutė Budreikaitė, Francisco Assis, Benoît Hamon und Peter Mandelson.
Die Aussprache wird geschlossen.
16. Achtung der Grundrechte-Charta in den Legislativvorschlägen der Kommission: systematische und rigorose Überwachung (Aussprache)
Bericht: Achtung der Grundrechte-Charta in den Legislativvorschlägen der Kommission: Vorgehensweise für eine systematische und rigorose Überwachung (2005/2169(INI)) — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.
Berichterstatter: Johannes Voggenhuber (A6-0034/2007)
Johannes Voggenhuber erläutert den Bericht.
Es spricht Peter Mandelson (Mitglied der Kommission).
Es sprechen Riccardo Ventre (Verfasser der Stellungnahme AFCO), Kinga Gál im Namen der PPE-DE-Fraktion, Claudio Fava im Namen der PSE-Fraktion, Sophia in 't Veld im Namen der ALDE-Fraktion, Sylvia- Yvonne Kaufmann im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Johannes Blokland im Namen der IND/DEM-Fraktion, Daniel Hannan, Ignasi Guardans Cambó, Giusto Catania, Maria da Assunção Esteves und Paul Rübig.
Die Aussprache wird geschlossen.
Abstimmung: Punkt 5.7 des Protokolls vom 15.03.2007.
17. Verhandlungsmandat für ein Assoziierungsabkommen EU/Länder Mittelamerikas — Verhandlungsmandat für ein Assoziierungsabkommen EU/Andengemeinschaft (Aussprache)
Bericht: Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem Verhandlungsmandat für ein Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Ländern Mittelamerikas andererseits (2006/2222(INI)) — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten.
Berichterstatter: Willy Meyer Pleite (A6-0026/2007)
Bericht: Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem Verhandlungsmandat für ein Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2006/2221(INI)) — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten.
Berichterstatter: Luis Yañez-Barnuevo García (A6-0025/2007)
Luis Yañez-Barnuevo García erläutert den Bericht.
VORSITZ: Mario MAURO
Vizepräsident
Willy Meyer Pleite erläutert den Bericht.
Es spricht Peter Mandelson (Mitglied der Kommission).
Es sprechen Miguel Angel Martínez Martínez (Verfasser der Stellungnahme DEVE), Małgorzata Handzlik (Verfasserin der Stellungnahme INTA), Gianluca Susta (Verfasser der Stellungnahme INTA), José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra im Namen der PPE-DE-Fraktion, Raimon Obiols i Germà im Namen der PSEFraktion, Leopold Józef Rutowicz im Namen der UEN-Fraktion, Raül Romeva i Rueda im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Jens Holm im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Gerard Batten im Namen der IND/DEMFraktion, Marcello Vernola, Józef Pinior, Ryszard Czarnecki, Willy Meyer Pleite und Bogusław Sonik.
Die Aussprache wird geschlossen.
Abstimmung: Punkt 5.8 des Protokolls vom 15.03.2007 und Punkt 5.9 des Protokolls vom 15.03.2007.
18. In Zypern verschwundene Personen (Aussprache)
Erklärung der Kommission: In Zypern verschwundene Personen
Der Präsident begrüßt Herrn Christophe Girod, Präsident des Komitees der Vereinten Nationen für in Zypern verschwundene Personen, sowie Herrn Elias Georgiadis und Frau Gülden Plümer Küçük, Mitglieder dieses Komitees, auf der Ehrentribüne.
Peter Mandelson (Mitglied der Kommission) gibt die Erklärung ab.
Es sprechen Panayiotis Demetriou im Namen der PPE-DE-Fraktion, Panagiotis Beglitis im Namen der PSEFraktion, Ignasi Guardans Cambó im Namen der ALDE-Fraktion, Cem Özdemir im Namen der Verts/ALEFraktion, Kyriacos Triantaphyllides im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Françoise Grossetête, Marios Matsakis und Karin Resetarits.
Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 103 Absatz 2 GO eingereichter Entschließungsantrag:
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Panayiotis Demetriou im Namen der PPE-DE-Fraktion, Mechtild Rothe im Namen der PSE-Fraktion, Ignasi Guardans Cambó und Marios Matsakis im Namen der ALDE-Fraktion, Seán Ó Neachtain im Namen der UEN-Fraktion, Joost Lagendijk, Monica Frassoni und Cem Özdemir im Namen der Verts/ ALE-Fraktion, Sylvia-Yvonne Kaufmann im Namen der GUE/NGL-Fraktion und Jens-Peter Bonde im Namen der IND/DEM-Fraktion zu vermissten Personen in Zypern (B6-0118/2007). |
Die Aussprache wird geschlossen.
Abstimmung: Punkt 5.10 des Protokolls vom 15.03.2007.
19. Tagesordnung der nächsten Sitzung
Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wird festgelegt (Dokument „Tagesordnung“ PE 385.050/ OJJE).
20. Schluss der Sitzung
Die Sitzung wird um 23.40 Uhr geschlossen.
Harald Rømer
Generalsekretär
Adam Bielan
Vizepräsident
ANWESENHEITSLISTE
Unterzeichnet haben:
Adamou, Agnoletto, Aita, Albertini, Ali, Allister, Alvaro, Anastase, Andersson, Andrejevs, Andria, Andrikienė, Angelilli, Antoniozzi, Arif, Arnaoutakis, Ashworth, Assis, Athanasiu, Atkins, Attard-Montalto, Attwooll, Aubert, Audy, Auken, Ayala Sender, Aylward, Ayuso, Baco, Badia i Cutchet, Bărbuleţiu, Barón Crespo, Barsi-Pataky, Batten, Batzeli, Bauer, Beaupuy, Beazley, Becsey, Beer, Beglitis, Belder, Belet, Belohorská, Bennahmias, Beňová, Berend, Berès, van den Berg, Berlato, Berlinguer, Berman, Bielan, Birutis, Bliznashki, Blokland, Böge, Bösch, Bonde, Bono, Bonsignore, Booth, Borghezio, Borrell Fontelles, Bourzai, Bowis, Bowles, Bozkurt, Bradbourn, Braghetto, Brepoels, Breyer, Březina, Brie, Brok, Budreikaitė, van Buitenen, Buitenweg, Bulfon, Bullmann, van den Burg, Buruiană-Aprodu, Bushill-Matthews, Busk, Busquin, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Calabuig Rull, Callanan, Camre, Capoulas Santos, Cappato, Carlotti, Carnero González, Carollo, Casa, Casaca, Cashman, Casini, Caspary, Castex, Castiglione, del Castillo Vera, Catania, Cavada, Cederschiöld, Cercas, Chatzimarkakis, Chervenyakov, Chichester, Chiesa, Chmielewski, Christensen, Christova, Chruszcz, Ciornei, Cioroianu, Claeys, Clark, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Corbett, Corbey, Cornillet, Correia, Coşea, Costa, Cottigny, Coûteaux, Coveney, Cramer, Corina Creţu, Gabriela Creţu, Crowley, Marek Aleksander Czarnecki, Ryszard Czarnecki, Daul, Davies, De Blasio, de Brún, Degutis, Dehaene, De Keyser, Demetriou, De Michelis, Deprez, De Rossa, Descamps, Désir, Deß, Deva, De Veyrac, De Vits, Díaz de Mera García Consuegra, Dičkutė, Didžiokas, Díez González, Dillen, Dimitrakopoulos, Konstantin Dimitrov, Martin Dimitrov, Philip Dimitrov Dimitrov, Dîncu, Dobolyi, Dombrovskis, Doorn, Douay, Dover, Doyle, Drčar Murko, Duchoň, Dührkop Dührkop, Duff, Duka-Zólyomi, Dumitrescu, Ebner, Ehler, Ek, El Khadraoui, Esteves, Estrela, Ettl, Jill Evans, Jonathan Evans, Robert Evans, Färm, Fajmon, Falbr, Farage, Fatuzzo, Fava, Fazakas, Ferber, Fernandes, Fernández Martín, Anne Ferreira, Elisa Ferreira, Figueiredo, Fjellner, Flasarová, Flautre, Florenz, Foglietta, Foltyn-Kubicka, Fontaine, Ford, Fourtou, Fraga Estévez, Frassoni, Freitas, Friedrich, Fruteau, Gahler, Gál, Gaľa, Ganţ, García-Margallo y Marfil, García Pérez, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gebhardt, Gentvilas, Geremek, Geringer de Oedenberg, Gewalt, Gibault, Gierek, Giertych, Gill, Gklavakis, Glante, Glattfelder, Gobbo, Goebbels, Goepel, Golik, Gollnisch, Gomes, Gomolka, Gottardi, Goudin, Grabowska, Grabowski, Graça Moura, Graefe zu Baringdorf, Gräßle, de Grandes Pascual, Grech, Griesbeck, de Groen-Kouwenhoven, Groote, Grosch, Grossetête, Gruber, Guardans Cambó, Guellec, Guerreiro, Guidoni, Gurmai, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Gyürk, Hänsch, Hall, Hammerstein Mintz, Hamon, Handzlik, Hannan, Harangozó, Harbour, Harkin, Harms, Hasse Ferreira, Hassi, Hatzidakis, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Hedh, Hegyi, Hellvig, Helmer, Hennicot-Schoepges, Hennis-Plasschaert, Herczog, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Holm, Honeyball, Hoppenstedt, Horáček, Howitt, Hudacký, Hudghton, Hughes, Husmenova, Hutchinson, Ibrisagic, Ilchev, in 't Veld, Itälä, Jackson, Jäätteenmäki, Jałowiecki, Janowski, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jensen, Joan i Marí, Jöns, Jonckheer, Jordan Cizelj, Juknevičienė, Kacin, Kaczmarek, Kallenbach, Kamall, Kamiński, Karas, Karatzaferis, Karim, Kaufmann, Kauppi, Kazak, Tunne Kelam, Kelemen, Kindermann, Kinnock, Kirilov, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Klinz, Knapman, Koch, Kohlíček, Konrad, Kónya-Hamar, Korhola, Kósáné Kovács, Koterec, Krahmer, Krasts, Kratsa-Tsagaropoulou, Kreissl-Dörfler, Kristovskis, Krupa, Kuc, Kudrycka, Kułakowski, Kušķis, Kusstatscher, Kuźmiuk, Lagendijk, Laignel, Lamassoure, Lambert, Lambrinidis, Lambsdorff, Landsbergis, Lang, Langen, Langendries, Laperrouze, Lauk, Lechner, Le Foll, Lehne, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Jean-Marie Le Pen, Marine Le Pen, Le Rachinel, Lévai, Lewandowski, Libicki, Lichtenberger, Lienemann, Liese, Liotard, Lipietz, Locatelli, Lombardo, López-Istúriz White, Losco, Louis, Lucas, Lulling, Lundgren, Lynne, Lyubcheva, Maat, Maaten, McAvan, McDonald, McGuinness, McMillan-Scott, Madeira, Maldeikis, Manders, Maňka, Erika Mann, Thomas Mann, Manolakou, Mantovani, Marinescu, Marques, Martens, David Martin, Hans-Peter Martin, Martinez, Martínez Martínez, Masiel, Maštálka, Mastenbroek, Mathieu, Mato Adrover, Matsakis, Matsouka, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Menéndez del Valle, Meyer Pleite, Miguélez Ramos, Mihăescu, Mihalache, Mikko, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Mölzer, Mohácsi, Moisuc, Moreno Sánchez, Morgan, Morgantini, Morillon, Morţun, Moscovici, Mote, Mulder, Musacchio, Muscardini, Muscat, Musotto, Mussolini, Myller, Napoletano, Nassauer, Nattrass, Navarro, Newton Dunn, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Obiols i Germà, Achille Occhetto, Öger, Özdemir, Olajos, Olbrycht, Ó Neachtain, Onesta, Onyszkiewicz, Oomen-Ruijten, Ortuondo Larrea, Őry, Ouzký, Oviir, Pack, Pafilis, Pahor, Paleckis, Panayotopoulos-Cassiotou, Pannella, Panzeri, Papadimoulis, Paparizov, Papastamkos, Parish, Parvanova, Paşcu, Patriciello, Patrie, Peillon, Pęk, Alojz Peterle, Petre, Pflüger, Piecyk, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pinior, Piotrowski, Pirilli, Pirker, Piskorski, Pistelli, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Pleštinská, Podestà, Podgorean, Podkański, Pöttering, Poignant, Polfer, Poli Bortone, Pomés Ruiz, Popeangă, Portas, Posdorf, Posselt, Prets, Prodi, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rapkay, Rasmussen, Remek, Resetarits, Reul, Reynaud, Riera Madurell, Riis-Jørgensen, Rizzo, Rocard, Rogalski, Roithová, Romagnoli, Romeva i Rueda, Rosati, Roszkowski, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Rudi Ubeda, Rübig, Rühle, Rutowicz, Sacconi, Saïfi, Sakalas, Saks, Salafranca Sánchez-Neyra, Salinas García, Samaras, Samuelsen, Sánchez Presedo, dos Santos, Sârbu, Sartori, Saryusz-Wolski, Savary, Savi, Sbarbati, Schaldemose, Schapira, Scheele, Schenardi, Schierhuber, Schlyter, Olle Schmidt, Frithjof Schmidt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schroedter, Schulz, Schuth, Schwab, Seeber, Seeberg, Segelström, Seppänen, Şerbu, Severin, Shouleva, Siekierski, Sifunakis, Silaghi, Silva Peneda, Simpson, Siwiec, Skinner, Škottová, Smith, Sofianski, Søndergaard, Sonik, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Spautz, Speroni, Staes, Stănescu, Staniszewska, Starkevičiūtė, Šťastný, Stauner, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stockmann, Stoyanov, Strejček, Strož, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Susta, Svensson, Swoboda, Szabó, Szájer, Szejna, Szent-Iványi, Tabajdi, Tajani, Takkula, Tannock, Tarabella, Tarand, Tatarella, Thomsen, Thyssen, Ţicău, Ţîrle, Titford, Titley, Tomczak, Trakatellis, Trautmann, Triantaphyllides, Trüpel, Turmes, Tzampazi, Uca, Ulmer, Väyrynen, Vaidere, Vakalis, Vălean, Vanhecke, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vaugrenard, Veneto, Ventre, Veraldi, Vergnaud, Vernola, Vidal-Quadras, Vigenin, de Villiers, Vincenzi, Virrankoski, Vlasák, Vlasto, Voggenhuber, Wagenknecht, Wallis, Walter, Watson, Henri Weber, Manfred Weber, Weiler, Weisgerber, Westlund, Whittaker, Wieland, Wiersma, Wijkman, Willmott, Wise, von Wogau, Wohlin, Bernard Piotr Wojciechowski, Janusz Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wurtz, Xenogiannakopoulou, Yáñez-Barnuevo García, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zapałowski, Zappalà, Zatloukal, Ždanoka, Železný, Zieleniec, Zīle, Zimmer, Zingaretti, Zvěřina, Zwiefka
ANLAGE I
ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN
Erklärung der Abkürzungen und Symbole
|
+ |
angenommen |
|
- |
abgelehnt |
|
↓ |
hinfällig |
|
Z |
zurückgezogen |
|
NA (..., ..., ...) |
namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen) |
|
EA (..., ..., ...) |
elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen) |
|
getr. |
getrennte Abstimmung |
|
ges. |
gesonderte Abstimmung |
|
Änd. |
Änderungsantrag |
|
K |
Kompromissänderungsantrag |
|
entspr. |
entsprechender Teil |
|
S |
Streichung |
|
= |
identische Änderungsanträge |
|
§ |
Absatz/Ziffer/Nummer |
|
Art. |
Artikel |
|
Erw. |
Erwägung |
|
Entschl.antr. |
Entschließungsantrag |
|
gem.Entschl.antr. |
gemeinsamer Entschließungsantrag |
|
geh. |
geheime Abstimmung |
1. Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz ***I
Bericht: Ewa KLAMT (A6-0004/2007)
|
Gegenstand |
NA etc. |
Abstimmung |
NA/EA — Bemerkungen |
|
einzige Abstimmung |
NA |
+ |
544, 19, 56 |
Anträge auf namentliche Abstimmung
PPE-DE: Schlussabstimmung
2. Anzahl und zahlenmäßige Zusammensetzung der interparlamentarischen Delegationen
Vorschlag für einen Beschluss: B6-0100/2007
|
Gegenstand |
Änd. Nr. |
Verfasser(in) |
NA etc. |
Abstimmung |
NA/EA — Bemerkungen |
|
Vorschlag für einen Beschluss B6-0100/2007 (PPE-DE, PSE, ALDE, UEN, Verts/ALE, GUE/NGL, IND/DEM, ITS) |
|||||
|
Abstimmung: Vorschlag für einen Beschluss (insgesamt) |
|
+ |
|
||
3. Europäische Agentur für Flugsicherheit ***I
Bericht: Jörg LEICHTFRIED (A6-0023/2007)
|
Gegenstand |
Änd. Nr. |
Verfasser(in) |
NA etc. |
Abstimmung |
NA/EA — Bemerkungen |
|
Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — Abstimmung en bloc |
2-9 11-14 16 18-19 23-26 28-29 |
Ausschuss |
|
+ |
|
|
Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — gesonderte Abstimmung |
1 |
Ausschuss |
ges. |
+ |
|
|
15 |
Ausschuss |
ges./ EA |
+ |
432, 236, 8 |
|
|
17 |
Ausschuss |
ges./ EA |
+ |
358, 321, 9 |
|
|
20 |
Ausschuss |
ges. |
+ |
|
|
|
21 |
Ausschuss |
ges. |
+ |
|
|
|
22 |
Ausschuss |
ges. |
+ |
|
|
|
27 |
Ausschuss |
ges. |
+ |
|
|
|
Artikel 2 § 3, nach Buchstabe d |
33 |
COTTIGNY et al. |
|
- |
|
|
Artikel 3 Buchstabe j Punkt ii |
30 |
PPE-DE |
|
+ |
|
|
Artikel 6b § 4 |
34 |
COTTIGNY et al. |
|
- |
|
|
10 |
Ausschuss |
getr. |
|
|
|
|
1 |
+ |
mündlich geändert |
|||
|
2/EA |
+ |
333, 331, 24 |
|||
|
Anhang II Buchst. e Punkt vii (neu) |
|
KOHLÍČEK |
|
+ |
mündlicher Änd. |
|
Anhang IV, Punkt 6b |
31 |
GUE/NGL |
|
- |
|
|
Abstimmung: geänderter Vorschlag |
|
+ |
|
||
|
Abstimmung: legislative Entschließung |
|
+ |
|
||
Änderungsantrag 113 wurde annulliert.
Anträge auf gesonderte Abstimmung
PSE: Änd. 1, 20, 21, 27
PPE-DE: Änd. 1, 15, 17, 22
Anträge auf getrennte Abstimmung
PPE-DE
Änd. 10
1. Teil: Text bis „... (EU OPS)“
2. Teil: Rest
Sonstiges:
Jörg Leichtfried (Berichterstatter) hat eine technische Änderung an Änderungsantrag 10 vorgenommen:
4. Im Rahmen des gewerblichen Flugbetriebs eingesetzte Flugbegleiter müssen im Besitz einer Bescheinigung sein, wie sie ursprünglich in den OPS 1.1005 gemäß Anhang III Abschnitt O Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt1 (EU OPS) beschrieben ist; nach Ermessen des Mitgliedstaats kann diese Bescheinigung von zugelassenen Betreibern oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden.
Jaromír Kohlíček hat einen mündlichen Änderungsantrag zu Anhang II Buchstabe e gestellt:
vii) (neu) 600 kg im Fall nicht gewerblicher Tätigkeit mit einem Ultraleicht-Luftfahrzeug;
4. Vermarktung von Rindfleisch, das von höchstens zwölf Monate alten Tieren stammt *
Bericht: Bernadette BOURZAI (A6-0006/2007)
|
Gegenstand |
Änd. Nr. |
Verfasser(in) |
NA etc. |
Abstimmung |
NA/EA — Bemerkungen |
|
Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — Abstimmung en bloc |
1-7 9 11 13-25 |
Ausschuss |
|
+ |
|
|
Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — gesonderte Abstimmungen |
8 |
Ausschuss |
ges. |
+ |
|
|
12 |
Ausschuss |
ges./ EA |
+ |
381, 306, 9 |
|
|
Artikel 3 |
10 |
Ausschuss |
|
+ |
|
|
26 |
ALDE |
|
- |
|
|
|
27 |
ALDE |
|
- |
|
|
|
Abstimmung: geänderter Vorschlag |
|
+ |
|
||
|
Abstimmung: legislative Entschließung |
|
+ |
|
||
Anträge auf gesonderte Abstimmung
PSE: Änd. 8 und 12
5. Ratifizierung des IAO-Seearbeitsübereinkommens von 2006 *
Bericht: Mary Lou McDONALD (A6-0019/2007)
|
Gegenstand |
Änd. Nr. |
Verfasser(in) |
NA etc. |
Abstimmung |
NA/EA — Bemerkungen |
|
Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — Abstimmung en bloc |
1-3 |
Ausschuss |
|
+ |
|
|
Abstimmung: geänderter Vorschlag |
|
+ |
|
||
|
Abstimmung: legislative Entschließung |
|
+ |
|
||
6. Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union
Bericht: Joel HASSE FERREIRA (A6-0057/2007)
|
Gegenstand |
Änd. Nr. |
Verfasser(in) |
NA etc. |
Abstimmung |
NA/EA — Bemerkungen |
|
nach § 1 |
3 |
GUE/NGL |
|
- |
|
|
§ 5 |
4 |
GUE/NGL |
|
- |
|
|
§ 6 |
5 |
GUE/NGL |
|
- |
|
|
nach § 7 |
9 |
GUE/NGL |
|
- |
|
|
§ 9 |
1 |
Verts/ALE |
|
- |
|
|
§ 10 |
6 |
GUE/NGL |
|
- |
|
|
§ 13 |
7 |
GUE/NGL |
|
- |
|
|
nach § 16 |
2 |
Verts/ALE |
|
- |
|
|
Bezugsvermerk 4 |
§ |
ursprünglicher Text |
NA |
+ |
572, 97, 34 |
|
Abstimmung: Entschließung (gesamter Text) |
|
+ |
|
||
Änderungsantrag 8 wurde annulliert.
Anträge auf namentliche Abstimmung
IND/DEM: Bezugsvermerk 4
7. Abkommen EU/USA über Luftverkehrsdienste
Entschließungsantrag: B6-0077/2007
|
Gegenstand |
Änd. Nr. |
Verfasser(in) |
NA etc. |
Abstimmung |
NA/EA — Bemerkungen |
|
Entschließungsantrag B6-0077/2007 (TRAN-Ausschuss) |
|||||
|
§ 2 |
3 |
PSE, PPE-DE, ALDE, Verts/ALE, UEN + BLOKLAND |
|
+ |
|
|
§ 3 |
4 |
PSE, PPE-DE, ALDE, Verts/ALE, UEN, GUE/NGL + BLOKLAND |
|
+ |
|
|
§ 4 |
5 |
PSE, PPE-DE, ALDE, Verts/ALE, UEN, GUE/NGL + BLOKLAND |
|
+ |
|
|
§ 5 |
6 |
PSE, PPE-DE, ALDE, Verts/ALE, UEN, GUE/NGL + BLOKLAND |
|
+ |
|
|
§ 6 |
7S |
PSE, PPE-DE, ALDE, Verts/ALE, UEN, GUE/NGL + BLOKLAND |
|
+ |
|
|
§ 8 |
8 |
PSE, PPE-DE, ALDE, Verts/ALE, UEN, GUE/NGL + BLOKLAND |
|
+ |
|
|
§ 9 |
9 |
PSE, PPE-DE, ALDE, Verts/ALE, UEN, GUE/NGL + BLOKLAND |
|
+ |
|
|
§ 11 |
10 |
PSE, PPE-DE, ALDE, Verts/ALE, UEN, GUE/NGL + BLOKLAND |
|
+ |
|
|
§ 12 |
11 |
PSE, PPE-DE, ALDE, Verts/ALE, UEN, GUE/NGL + BLOKLAND |
|
+ |
|
|
§ 15 |
§ |
ursprünglicher Text |
getr. |
|
|
|
1 |
+ |
|
|||
|
2 |
- |
|
|||
|
§ 16 |
12 |
PSE, PPE-DE, ALDE, Verts/ALE, UEN, GUE/NGL + BLOKLAND |
|
+ |
|
|
§ 19 |
13S |
PSE, PPE-DE, ALDE, Verts/ALE, UEN + BLOKLAND |
|
+ |
|
|
§ 21 |
14 |
PSE, PPE-DE, ALDE, Verts/ALE, UEN, GUE/NGL + BLOKLAND |
|
+ |
|
|
nach § 22 |
17 |
Verts/ALE |
EA |
- |
311, 375, 9 |
|
nach § 24 |
15 |
PSE, PPE-DE, ALDE, Verts/ALE, UEN, GUE/NGL + BLOKLAND |
|
+ |
|
|
18 |
Verts/ALE |
|
- |
|
|
|
§ 27 |
19 |
Verts/ALE |
|
- |
|
|
§ 28 |
16 |
PSE, PPE-DE, ALDE, Verts/ALE, UEN, GUE/NGL + BLOKLAND |
|
+ |
|
|
nach Bezugsvermerk 1 |
1 |
PSE, PPE-DE, ALDE, Verts/ALE, UEN, GUE/NGL + BLOKLAND |
|
+ |
|
|
Erw. E |
2 |
PSE, PPE-DE, ALDE, Verts/ALE, UEN, GUE/NGL + BLOKLAND |
|
+ |
|
|
Abstimmung: Entschließung (gesamter Text) |
|
+ |
|
||
Anträge auf getrennte Abstimmung
PPE-DE
§ 15
1. Teil: Text bis „... Risikobewertung beruhen“
2. Teil: Rest
8. Nichtverbreitung von Kernwaffen und atomare Abrüstung
Entschließungsanträge: B6-0078/2007, B6-0085/2007, B6-0087/2007, B6-0088/2007, B6-0093/2007, B6-0095/2007
|
Gegenstand |
Änd. Nr. |
Verfasser(in) |
NA etc. |
Abstimmung |
NA/EA — Bemerkungen |
|
Gemeinsamer Entschließungsantrag RC-B6-0078/2007 (PPE-DE, PSE, ALDE, UEN, Verts/ALE, GUE/NGL) |
|||||
|
§ 1 |
§ |
ursprünglicher Text |
getr. |
|
|
|
1 |
+ |
|
|||
|
2/NA |
+ |
601, 90, 7 |
|||
|
§2 |
§ |
ursprünglicher Text |
|
+ |
mündlich geändert |
|
§ 5 |
6 |
GUE/NGL |
|
- |
|
|
§ 8 |
3 |
PSE, Verts/ALE |
|
- |
|
|
7 |
GUE/NGL |
|
- |
|
|
|
nach § 8 |
4 |
PSE, Verts/ALE |
|
- |
|
|
5 |
PSE, Verts/ALE |
|
- |
|
|
|
8 |
GUE/NGL |
|
- |
|
|
|
9 |
GUE/NGL |
NA |
- |
135, 545, 16 |
|
|
§ 9 |
§ |
ursprünglicher Text |
NA |
+ |
528, 134, 42 |
|
nach § 9 |
10 |
GUE/NGL |
NA |
- |
296, 364, 40 |
|
Bezugsvermerk 4 |
§ |
ursprünglicher Text |
getr. |
|
|
|
1 |
+ |
|
|||
|
2 |
+ |
|
|||
|
Erw. B |
§ |
ursprünglicher Text |
getr. |
|
|
|
1 |
+ |
|
|||
|
2 |
+ |
|
|||
|
Erw. D |
§ |
ursprünglicher Text |
ges. |
+ |
|
|
nach Erw. D |
1 |
Verts/ALE |
getr. |
|
|
|
1/EA |
- |
278, 345, 60 |
|||
|
2 |
↓ |
|
|||
|
Erw. E |
§ |
ursprünglicher Text |
ges. |
+ |
|
|
nach Erw. E |
2 |
Verts/ALE |
|
- |
|
|
Abstimmung: Entschließung (gesamter Text) |
|
+ |
|
||
|
Entschließungsanträge der Fraktionen |
|||||
|
B6-0078/2007 |
|
Verts/ALE |
|
↓ |
|
|
B6-0085/2007 |
|
ALDE |
|
↓ |
|
|
B6-0087/2007 |
|
PPE-DE |
|
↓ |
|
|
B6-0088/2007 |
|
UEN |
|
↓ |
|
|
B6-0093/2007 |
|
GUE/NGL |
|
↓ |
|
|
B6-0095/2007 |
|
PSE |
|
↓ |
|
Anträge auf namentliche Abstimmung
GUE/NGL: Änd. 9, 10
Verts/ALE: §§ 1 (2. Teil), 9
Anträge auf gesonderte Abstimmung
GUE/NGL: § 9
PPE-DE: Erw. D und E
Verts/ALE: § 9
Anträge auf getrennte Abstimmung
GUE/NGL
Bezugsvermerk 4
1. Teil: Text ohne die Worte „Umsetzung der ... insbesondere der“
2. Teil: diese Worte
Erwägung B
1. Teil: Text ohne die Worte „die Europäische Sicherheitsstrategie“
2. Teil: diese Worte
Verts/ALE, GUE/NGL
§ 1
1. Teil: Text ohne die Worte „der Eckstein ... Nuklearenergie bildet und“
2. Teil: diese Worte
PSE
Änd. 1
1. Teil: Text bis „... Atomwaffenarsenale zu modernisieren“
2. Teil: Rest
Sonstiges:
Vytautas Landsbergis hat einen mündlichen Änderungsantrag zu § 2 gestellt, der berücksichtigt wurde:
2. fordert alle Staaten auf, deren Aktivitäten gegen das Nichtverbreitungssystem verstoßen, ihr unkluges und verantwortungsloses Verhalten zu beenden und ihren Verpflichtungen im Rahmen des Atomwaffensperrvertrags umfassend gerecht zu werden; wiederholt seine Forderung an alle Staaten, die den Atomwaffensperrvertrag nicht unterzeichnet haben, freiwillig den Vertrag zu beachten und ihm beizutreten;
ANLAGE II
ERGEBNIS DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN
1. Bericht Klamt A6-0004/2007
Entschließung
Ja-Stimmen: 544
ALDE: Ali, Andrejevs, Andria, Attwooll, Bărbuleţiu, Beaupuy, Birutis, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Chatzimarkakis, Christova, Ciornei, Cioroianu, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hellvig, Hennis-Plasschaert, Husmenova, Ilchev, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Kazak, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Losco, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Morillon, Morţun, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Parvanova, Piskorski, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schmidt Olle, Schuth, Şerbu, Shouleva, Silaghi, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Vălean, Van Hecke, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson
IND/DEM: Belder, Blokland, Karatzaferis
ITS: Buruiană-Aprodu, Moisuc, Mussolini
NI: De Michelis, Martin Hans-Peter, Rivera
PPE-DE: Albertini, Anastase, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brepoels, Březina, Bushill-Matthews, Buzek, Cabrnoch, Caspary, Castiglione, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, De Blasio, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dimitrov Martin, Dimitrov Philip Dimitrov, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Ganţ, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kauppi, Kelam, Kelemen, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kónya-Hamar, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinescu, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Patriciello, Peterle, Petre, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Pomés Ruiz, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szabó, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Ţîrle, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Veneto, Ventre, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wijkman, Wohlin, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka
PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Athanasiu, Attard-Montalto, Badia i Cutchet, Batzeli, Berès, van den Berg, Berlinguer, Berman, Bliznashki, Bösch, Bono, Borrell Fontelles, Bourzai, Bozkurt, Bulfon, Bullmann, van den Burg, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Chervenyakov, Chiesa, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, Creţu Corina, Creţu Gabriela, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dîncu, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Dumitrescu, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Färm, Fava, Fazakas, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Goebbels, Gomes, Gottardi, Grabowska, Grech, Groote, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Jöns, Kindermann, Kinnock, Kirilov, Kósáné Kovács, Kreissl-Dörfler, Laignel, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lienemann, Locatelli, Lyubcheva, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mihalache, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Occhetto, Öger, Pahor, Paleckis, Panzeri, Paparizov, Paşcu, Patrie, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Podgorean, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Saks, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Sârbu, Savary, Schaldemose, Scheele, Schulz, Segelström, Severin, Sifunakis, Simpson, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Thomsen, Ţicău, Trautmann, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Yáñez-Barnuevo García, Zingaretti
UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Borghezio, Camre, Czarnecki Marek Aleksander, Didžiokas, Foglietta, Foltyn-Kubicka, Gobbo, Grabowski, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Kuc, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Masiel, Muscardini, Ó Neachtain, Piotrowski, Pirilli, Podkański, Poli Bortone, Roszkowski, Rutowicz, Speroni, Tatarella, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zapałowski, Zīle
Verts/ALE: Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jill, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schmidt Frithjof, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka
Nein-Stimmen: 19
IND/DEM: Batten, Booth, Clark, Coûteaux, Farage, Goudin, Knapman, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Titford, Tomczak, de Villiers, Wise, Železný
ITS: Mote
NI: Giertych, Wojciechowski Bernard Piotr
Enthaltungen: 56
GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Holm, Kohlíček, Liotard, McDonald, Manolakou, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Remek, Rizzo, Seppänen, Søndergaard, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer
IND/DEM: Bonde
ITS: Claeys, Coşea, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Mihăescu, Mölzer, Popeangă, Romagnoli, Stănescu, Stoyanov, Vanhecke
NI: Allister, Baco, Belohorská, Helmer
Verts/ALE: van Buitenen, Schlyter
Berichtigungen des Stimmverhaltens und beabsichtigtes Stimmverhalten
Ja-Stimmen: Neena Gill, Rainer Wieland, Poul Nyrup Rasmussen
2. Bericht Hasse Ferreira A6-0057/2007
Spiegelstrich 4
Ja-Stimmen: 572
ALDE: Ali, Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Bărbuleţiu, Beaupuy, Birutis, Busk, Cappato, Christova, Ciornei, Cioroianu, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hellvig, Ilchev, Jäätteenmäki, Jensen, Kacin, Kazak, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Morţun, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Parvanova, Piskorski, Pistelli, Polfer, Prodi, Ries, Samuelsen, Sbarbati, Schmidt Olle, Schuth, Şerbu, Shouleva, Silaghi, Staniszewska, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Vălean, Van Hecke, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson
IND/DEM: Bonde, Karatzaferis
ITS: Buruiană-Aprodu, Coşea, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Mihăescu, Mölzer, Moisuc, Mussolini, Popeangă, Romagnoli, Schenardi, Stănescu, Stoyanov
NI: Belohorská, De Michelis, Rivera
PPE-DE: Albertini, Anastase, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Böge, Bonsignore, Braghetto, Brepoels, Březina, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, De Blasio, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dimitrov Martin, Dimitrov Philip Dimitrov, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Esteves, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, Ganţ, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kauppi, Kelam, Kelemen, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kónya-Hamar, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Marinescu, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Patriciello, Peterle, Petre, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Pomés Ruiz, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Sartori, Saryusz-Wolski, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Strejček, Stubb, Sudre, Sumberg, Surján, Szabó, Szájer, Tajani, Thyssen, Ţîrle, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Veneto, Ventre, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka
PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Athanasiu, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia i Cutchet, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berlinguer, Berman, Bliznashki, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bulfon, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Chervenyakov, Chiesa, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, Creţu Corina, Creţu Gabriela, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dîncu, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Dumitrescu, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Färm, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Gottardi, Grabowska, Grech, Groote, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Kindermann, Kinnock, Kirilov, Kósáné Kovács, Koterec, Kreissl-Dörfler, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lévai, Lienemann, Locatelli, Lyubcheva, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mihalache, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Pahor, Paleckis, Panzeri, Paparizov, Paşcu, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Podgorean, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Saks, Salinas García, Sánchez Presedo, Sârbu, Savary, Schaldemose, Scheele, Schulz, Segelström, Severin, Sifunakis, Simpson, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Ţicău, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vigenin, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Yáñez-Barnuevo García, Zingaretti
UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Borghezio, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Gobbo, Krasts, Kristovskis, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Poli Bortone, Speroni, Tatarella, Vaidere, Zīle
Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jill, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schmidt Frithjof, Schroedter, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka
Nein-Stimmen: 97
ALDE: Bowles, Budreikaitė, Chatzimarkakis, Hennis-Plasschaert, Husmenova, in 't Veld, Juknevičienė, Maaten, Manders, Mulder, Resetarits, Riis-Jørgensen
GUE/NGL: Figueiredo, Guerreiro, Henin, Holm, Liotard, Manolakou, Maštálka, Meijer, Pafilis, Seppänen, Søndergaard, Svensson
IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Booth, Clark, Coûteaux, Farage, Goudin, Knapman, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Titford, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Železný
ITS: Mote
NI: Allister, Giertych, Helmer, Wojciechowski Bernard Piotr
PPE-DE: Ashworth, Atkins, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Casini, Chichester, Deva, Dover, Elles, Evans Jonathan, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Jackson, Kamall, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Parish, Purvis, Stevenson, Sturdy, Tannock, Van Orden, Wohlin
UEN: Camre, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Foltyn-Kubicka, Grabowski, Janowski, Kamiński, Kuc, Kuźmiuk, Masiel, Pęk, Piotrowski, Podkański, Rogalski, Roszkowski, Rutowicz, Wojciechowski Janusz, Zapałowski
Verts/ALE: Lucas, Schlyter, Smith
Enthaltungen: 34
ALDE: Lynne, Savi, Starkevičiūtė
0GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Flasarová, Guidoni, Kohlíček, McDonald, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Remek, Rizzo, Strož, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer
ITS: Claeys, Vanhecke
NI: Baco, Martin Hans-Peter
UEN: Bielan
Verts/ALE: van Buitenen, Hudghton
3. RC-B6-0078/2007 — Nichtverbreitung von Kernwaffen und atomare Abrüstung
Ziffer 1/2
Ja-Stimmen: 601
ALDE: Ali, Alvaro, Andrejevs, Andria, Bărbuleţiu, Beaupuy, Birutis, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Chatzimarkakis, Christova, Ciornei, Cioroianu, Cocilovo, Cornillet, Costa, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hellvig, Hennis-Plasschaert, Husmenova, Ilchev, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Kazak, Koch-Mehrin, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Losco, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Morţun, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Parvanova, Piskorski, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schmidt Olle, Schuth, Şerbu, Shouleva, Silaghi, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Vălean, Van Hecke, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson
GUE/NGL: Figueiredo, Guerreiro, Maštálka, Musacchio, Wurtz
IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Coûteaux, Goudin, Karatzaferis, Louis, Lundgren, de Villiers
ITS: Buruiană-Aprodu, Claeys, Coşea, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Rachinel, Mihăescu, Mölzer, Moisuc, Mussolini, Popeangă, Romagnoli, Schenardi, Stoyanov, Vanhecke
NI: Allister, Belohorská, De Michelis, Giertych, Helmer, Rivera, Wojciechowski Bernard Piotr
PPE-DE: Albertini, Anastase, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brepoels, Březina, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, De Blasio, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dimitrov Martin, Dimitrov Philip Dimitrov, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, Ganţ, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kauppi, Kelam, Kelemen, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kónya-Hamar, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinescu, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Patriciello, Peterle, Petre, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Pomés Ruiz, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Sartori, Saryusz-Wolski, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sofianski, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szabó, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Ţîrle, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Veneto, Ventre, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wohlin, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka
PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Athanasiu, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia i Cutchet, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berlinguer, Berman, Bliznashki, Bösch, Bono, Borrell Fontelles, Bourzai, Bozkurt, Bulfon, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Chervenyakov, Chiesa, Correia, Cottigny, Creţu Corina, Creţu Gabriela, De Keyser, Désir, De Vits, Díez González, Dîncu, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Dumitrescu, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Färm, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Gottardi, Grabowska, Grech, Groote, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Kindermann, Kinnock, Kirilov, Kósáné Kovács, Koterec, Kreissl-Dörfler, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lévai, Lienemann, Locatelli, Lyubcheva, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mihalache, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Pahor, Paleckis, Panzeri, Paparizov, Paşcu, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Podgorean, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Saks, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Sârbu, Savary, Schulz, Segelström, Severin, Sifunakis, Simpson, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Ţicău, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vigenin, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Yáñez-Barnuevo García, Zingaretti
UEN: Angelilli, Aylward, Borghezio, Camre, Crowley, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Didžiokas, Foltyn-Kubicka, Gobbo, Grabowski, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Kuc, Libicki, Maldeikis, Masiel, Muscardini, Ó Neachtain, Pęk, Piotrowski, Pirilli, Rogalski, Roszkowski, Rutowicz, Speroni, Tatarella, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zapałowski, Zīle
Nein-Stimmen: 90
GUE/NGL: Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Flasarová, Guidoni, Henin, Holm, Kohlíček, Liotard, McDonald, Meijer, Morgantini, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Rizzo, Seppänen, Søndergaard, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer
IND/DEM: Batten, Booth, Clark, Farage, Knapman, Krupa, Nattrass, Titford, Tomczak, Whittaker, Wise, Železný
NI: Baco, Martin Hans-Peter
PSE: Christensen, Corbey, De Rossa, Schaldemose, Scheele
UEN: Berlato, Foglietta, Kuźmiuk, Podkański, Poli Bortone
Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jill, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt Frithjof, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka
Enthaltungen: 7
GUE/NGL: Adamou, Meyer Pleite, Remek
ITS: Mote, Stănescu
UEN: Bielan
Verts/ALE: van Buitenen
Berichtigungen des Stimmverhaltens und beabsichtigtes Stimmverhalten
Nein-Stimmen: Roberto Musacchio, Poul Nyrup Rasmussen, Britta Thomsen
4. RC-B6-0078/2007 — Nichtverbreitung von Kernwaffen und atomare Abrüstung
Änderungsantrag 9
Ja-Stimmen: 135
ALDE: Andria, Resetarits
GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Holm, Kohlíček, Liotard, McDonald, Manolakou, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer
IND/DEM: Bonde, Goudin, Karatzaferis
ITS: Mussolini
NI: De Michelis, Martin Hans-Peter
PPE-DE: Böge, Fajmon, Hennicot-Schoepges, Mantovani, Zahradil
PSE: Arif, Arnaoutakis, Batzeli, Beglitis, Berès, Bösch, Borrell Fontelles, Carlotti, Castex, Chiesa, Corbett, De Keyser, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Ferreira Anne, Ford, Fruteau, Gomes, Guy-Quint, Hamon, Hazan, Hegyi, Hutchinson, Laignel, Lambrinidis, Leichtfried, Lienemann, McAvan, Martin David, Matsouka, Muscat, Navarro, Obiols i Germà, Patrie, Peillon, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Reynaud, Rocard, Roure, Scheele, Sifunakis, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud
UEN: Foglietta
Verts/ALE: Aubert, Auken, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt Frithjof, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka
Nein-Stimmen: 545
ALDE: Ali, Alvaro, Andrejevs, Bărbuleţiu, Beaupuy, Birutis, Budreikaitė, Busk, Cappato, Christova, Ciornei, Cioroianu, Cocilovo, Cornillet, Costa, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Harkin, Hellvig, Hennis-Plasschaert, Husmenova, Ilchev, Jäätteenmäki, Juknevičienė, Kacin, Kazak, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Losco, Maaten, Manders, Mohácsi, Morillon, Morţun, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Parvanova, Piskorski, Pistelli, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schmidt Olle, Schuth, Şerbu, Shouleva, Silaghi, Staniszewska, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Vălean, Van Hecke, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson
IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Booth, Clark, Farage, Knapman, Krupa, Lundgren, Nattrass, Titford, Tomczak, Whittaker, Wise, Železný
ITS: Claeys, Coşea, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Rachinel, Mihăescu, Mölzer, Moisuc, Mote, Popeangă, Romagnoli, Schenardi, Stănescu, Stoyanov, Vanhecke
NI: Allister, Baco, Giertych, Helmer, Rivera, Wojciechowski Bernard Piotr
PPE-DE: Albertini, Anastase, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brepoels, Březina, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, De Blasio, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dimitrov Martin, Dimitrov Philip Dimitrov, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, Ganţ, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kauppi, Kelam, Kelemen, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kónya-Hamar, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinescu, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Patriciello, Peterle, Petre, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Pomés Ruiz, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Sartori, Saryusz-Wolski, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sofianski, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szabó, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Ţîrle, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Veneto, Ventre, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wohlin, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka
PSE: Andersson, Athanasiu, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia i Cutchet, van den Berg, Berlinguer, Berman, Bliznashki, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bulfon, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Chervenyakov, Christensen, Corbey, Correia, Cottigny, Creţu Corina, Creţu Gabriela, De Rossa, Díez González, Dîncu, Dührkop Dührkop, Dumitrescu, Estrela, Ettl, Evans Robert, Färm, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gottardi, Grabowska, Grech, Groote, Gruber, Gurmai, Hänsch, Harangozó, Haug, Hedh, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Jöns, Kindermann, Kinnock, Kirilov, Kósáné Kovács, Koterec, Kreissl-Dörfler, Leinen, Lévai, Locatelli, Lyubcheva, Madeira, Maňka, Martínez Martínez, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mihalache, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Myller, Napoletano, Occhetto, Öger, Pahor, Paleckis, Panzeri, Paparizov, Paşcu, Piecyk, Pittella, Podgorean, Prets, Rapkay, Rasmussen, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Sacconi, Sakalas, Saks, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Sârbu, Savary, Schaldemose, Schulz, Segelström, Severin, Simpson, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarand, Thomsen, Ţicău, Vigenin, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Yáñez-Barnuevo García, Zingaretti
UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Borghezio, Camre, Crowley, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Didžiokas, Foltyn-Kubicka, Gobbo, Grabowski, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Kuc, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Masiel, Muscardini, Ó Neachtain, Pęk, Piotrowski, Pirilli, Podkański, Poli Bortone, Rogalski, Roszkowski, Rutowicz, Speroni, Tatarella, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zapałowski, Zīle
Verts/ALE: Beer, Bennahmias, Buitenweg
Enthaltungen: 16
ALDE: Bowles, Chatzimarkakis, Davies, Hall, in 't Veld, Lynne, Matsakis, Starkevičiūtė, Väyrynen
IND/DEM: Coûteaux, Louis, de Villiers
NI: Belohorská
PPE-DE: Wijkman
PSE: Tarabella
Verts/ALE: van Buitenen
Berichtigungen des Stimmverhaltens und beabsichtigtes Stimmverhalten
Ja-Stimmen: Fiona Hall, Inger Segelström, Jan Andersson, Göran Färm, Anna Hedh, Åsa Westlund
Nein-Stimmen: Linda McAvan
Enthaltungen: Manolis Mavrommatis, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Graham Watson, Erika Mann
5. RC-B6-0078/2007 — Nichtverbreitung von Kernwaffen und atomare Abrüstung
Ziffer 9
Ja-Stimmen: 528
ALDE: Ali, Alvaro, Andrejevs, Bărbuleţiu, Birutis, Bowles, Budreikaitė, Cappato, Chatzimarkakis, Ciornei, Cioroianu, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Ek, Fourtou, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hellvig, Hennis-Plasschaert, Husmenova, Ilchev, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kazak, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Laperrouze, Losco, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Morţun, Mulder, Newton Dunn, Neyts- Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Parvanova, Piskorski, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schmidt Olle, Schuth, Staniszewska, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Vălean, Van Hecke, Virrankoski, Wallis
GUE/NGL: Adamou, Brie, Flasarová, Guidoni, Kohlíček, Manolakou, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Pflüger, Remek, Seppänen, Strož, Triantaphyllides, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer
IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Goudin, Karatzaferis, Krupa, Lundgren, Tomczak
ITS: Mihăescu, Mussolini
NI: De Michelis, Giertych, Rivera, Wojciechowski Bernard Piotr
PPE-DE: Anastase, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso, Bachelot-Narquin, Berend, Böge, Bonsignore, Braghetto, Brepoels, Březina, Busuttil, Buzek, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, De Blasio, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dimitrov Philip Dimitrov, Dombrovskis, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, Ganţ, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Handzlik, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kauppi, Kelam, Kelemen, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Marinescu, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Patriciello, Peterle, Petre, Pieper, Pīks, Pirker, Pleštinská, Pomés Ruiz, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Sartori, Saryusz-Wolski, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Sofianski, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stubb, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Ţîrle, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Veneto, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka
PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Athanasiu, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia i Cutchet, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berlinguer, Berman, Bliznashki, Bösch, Bono, Borrell Fontelles, Bourzai, Bozkurt, Bulfon, Bullmann, van den Burg, Busquin, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Chervenyakov, Chiesa, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, Creţu Corina, Creţu Gabriela, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dîncu, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Dumitrescu, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Färm, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Gottardi, Grabowska, Grech, Groote, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Haug, Hazan, Hedh, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Kreissl-Dörfler, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lévai, Lienemann, Locatelli, Lyubcheva, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mihalache, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Pahor, Paleckis, Panzeri, Paparizov, Paşcu, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth- Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Saks, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Sârbu, Savary, Schaldemose, Scheele, Schulz, Segelström, Severin, Sifunakis, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vigenin, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Yáñez-Barnuevo García, Zingaretti
UEN: Aylward, Bielan, Borghezio, Camre, Crowley, Didžiokas, Gobbo, Krasts, Kristovskis, Kuc, Maldeikis, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Roszkowski, Speroni, Tatarella, Vaidere, Zīle
Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Horáček, Lagendijk, Lichtenberger, Özdemir, Onesta, Smith, Staes
Nein-Stimmen: 134
ALDE: Andria, Busk, Christova, Gentvilas, Kacin, Kułakowski, Lambsdorff, Şerbu, Shouleva, Silaghi, Veraldi, Watson
GUE/NGL: Agnoletto, Aita, Catania, de Brún, Figueiredo, Guerreiro, Henin, Holm, Liotard, McDonald, Musacchio, Portas, Rizzo, Søndergaard, Svensson
IND/DEM: Batten, Booth, Clark, Coûteaux, Farage, Knapman, Louis, Nattrass, Titford, de Villiers, Whittaker, Železný
ITS: Claeys, Coşea, Dillen, Gollnisch, Mölzer, Mote, Popeangă, Romagnoli, Vanhecke
NI: Baco, Martin Hans-Peter
PPE-DE: Albertini, Atkins, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Cabrnoch, Callanan, Dimitrov Martin, Doorn, Esteves, Fajmon, Freitas, Gyürk, Hannan, Hennicot-Schoepges, Hybášková, Jackson, Kamall, Kónya-Hamar, Liese, Lombardo, Nicholson, Parish, Pinheiro, Reul, Roithová, Strejček, Sumberg, Szabó, Wohlin, Wortmann-Kool, Zahradil
PSE: Calabuig Rull, Capoulas Santos, Harangozó, Kirilov, Koterec, Mikko, Morgan, Pleguezuelos Aguilar, Podgorean, Rasmussen, Siwiec, Stockmann, Ţicău
UEN: Angelilli, Berlato, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Foglietta, Foltyn-Kubicka, Grabowski, Janowski, Kamiński, Kuźmiuk, Libicki, Masiel, Pęk, Podkański, Poli Bortone, Rogalski, Rutowicz, Wojciechowski Janusz, Zapałowski
Verts/ALE: Bennahmias, Evans Jill, Hammerstein Mintz, Hassi, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lipietz, Lucas, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt Frithjof, Schroedter, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka
Enthaltungen: 42
ALDE: Starkevičiūtė
GUE/NGL: Morgantini, Pafilis, Papadimoulis, Uca
IND/DEM: Wise
ITS: Buruiană-Aprodu, Lang, Le Rachinel, Moisuc, Schenardi, Stănescu, Stoyanov
NI: Allister, Belohorská, Helmer
PPE-DE: Ashworth, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Elles, Evans Jonathan, Harbour, Heaton-Harris, Kirkhope, McMillan-Scott, Purvis, Škottová, Stevenson, Sturdy, Tannock, Van Orden, Ventre, Vlasák, Zvěřina
UEN: Piotrowski
Verts/ALE: van Buitenen
Berichtigungen des Stimmverhaltens und beabsichtigtes Stimmverhalten
Ja-Stimmen: Poul Nyrup Rasmussen
Nein-Stimmen: Adamos Adamou, Bart Staes, Tobias Pflüger, Kyriacos Triantaphyllides, Sahra Wagenknecht, Roberto Musacchio, Thomas Wise
6. RC-B6-0078/2007 — Nichtverbreitung von Kernwaffen und atomare Abrüstung
Änderungsantrag 10
Ja-Stimmen: 296
ALDE: Cocilovo, Harkin, Ortuondo Larrea, Resetarits
GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Holm, Kohlíček, Liotard, McDonald, Manolakou, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Remek, Rizzo, Seppänen, Søndergaard, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer
IND/DEM: Bonde, Coûteaux, Goudin, Karatzaferis, Krupa, Louis, Lundgren, Tomczak, de Villiers
NI: De Michelis, Giertych, Martin Hans-Peter, Wojciechowski Bernard Piotr
PPE-DE: Dimitrakopoulos, Itälä, Kauppi, Kónya-Hamar, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Mavrommatis, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Stubb, Trakatellis, Vakalis, Vatanen, Wijkman
PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Athanasiu, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia i Cutchet, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berlinguer, Berman, Bliznashki, Bösch, Bono, Borrell Fontelles, Bourzai, Bozkurt, Bulfon, Bullmann, van den Burg, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Cashman, Castex, Cercas, Chervenyakov, Chiesa, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, Creţu Corina, Creţu Gabriela, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dîncu, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Dumitrescu, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Färm, Falbr, Fava, Fazakas, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Gottardi, Grabowska, Grech, Groote, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Kindermann, Kinnock, Kirilov, Kósáné Kovács, Koterec, Kreissl-Dörfler, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lévai, Lienemann, Locatelli, Lyubcheva, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mihalache, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Pahor, Panzeri, Paparizov, Paşcu, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Podgorean, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth- Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Saks, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Sârbu, Savary, Schaldemose, Scheele, Schulz, Segelström, Severin, Sifunakis, Simpson, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Ţicău, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vigenin, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Yáñez-Barnuevo García, Zingaretti
Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jill, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt Frithjof, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka
Nein-Stimmen: 364
ALDE: Ali, Alvaro, Andrejevs, Andria, Bărbuleţiu, Beaupuy, Birutis, Budreikaitė, Busk, Cappato, Chatzimarkakis, Christova, Ciornei, Cioroianu, Cornillet, Degutis, Deprez, Dičkutė, Duff, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hellvig, Hennis-Plasschaert, Husmenova, Ilchev, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Kazak, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Losco, Maaten, Morillon, Morţun, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Parvanova, Piskorski, Pistelli, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schmidt Olle, Schuth, Şerbu, Shouleva, Silaghi, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Vălean, Van Hecke, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson
IND/DEM: Belder, Blokland, Železný
ITS: Mote, Mussolini
NI: Allister, Belohorská, Helmer, Rivera
PPE-DE: Albertini, Anastase, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brepoels, Březina, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, De Blasio, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrov Martin, Dimitrov Philip Dimitrov, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, Ganţ, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gewalt, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Hennicot- Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kelam, Kelemen, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinescu, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Parish, Patriciello, Peterle, Petre, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Pomés Ruiz, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Sartori, Saryusz-Wolski, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sofianski, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szabó, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Ţîrle, Ulmer, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Veneto, Ventre, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wohlin, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka
PSE: Casaca
UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Borghezio, Camre, Crowley, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Didžiokas, Foglietta, Foltyn-Kubicka, Gobbo, Grabowski, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Kuc, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Masiel, Muscardini, Ó Neachtain, Pęk, Piotrowski, Pirilli, Podkański, Poli Bortone, Rogalski, Roszkowski, Rutowicz, Speroni, Tatarella, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zapałowski, Zīle
Enthaltungen: 40
ALDE: Bowles, Costa, Davies, Drčar Murko, Hall, in 't Veld, Lynne, Manders, Matsakis, Mohácsi, Väyrynen
IND/DEM: Batten, Booth, Clark, Farage, Knapman, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise
ITS: Buruiană-Aprodu, Claeys, Coşea, Gollnisch, Lang, Le Rachinel, Mihăescu, Mölzer, Moisuc, Popeangă, Romagnoli, Schenardi, Stănescu, Stoyanov, Vanhecke
NI: Baco
PSE: Hänsch, Hamon, Mann Erika
Verts/ALE: van Buitenen
Berichtigungen des Stimmverhaltens und beabsichtigtes Stimmverhalten
Ja-Stimmen: Fiona Hall, Koenraad Dillen
Nein-Stimmen: Britta Thomsen
ANGENOMMENE TEXTE
P6_TA(2007)0065
Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz (KOM(2005)0375 — C6-0279/2005 — 2005/0156(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005) 0375) (1), |
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gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0279/2005), |
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gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0004/2007), |
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1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
P6_TC1-COD(2005)0156
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2007 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 862/2007.)
P6_TA(2007)0066
Anzahl und zahlenmäßige Zusammensetzung der interparlamentarischen Delegationen
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. März 2007 über die Zahl und die zahlenmäßige Zusammensetzung der interparlamentarischen Delegationen
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 188 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. März 2004 über die Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in den parlamentarischen Kooperationsausschüssen (1), |
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unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 14. September 2004 über die zahlenmäßige Zusammensetzung der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in den parlamentarischen Kooperationsausschüssen (2), |
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1. |
beschließt, die Mitgliederzahl der folgenden interparlamentarischen Delegationen wie folgt zu ändern:
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2. |
beschließt, die Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Südasiens und der Südasiatischen Vereinigung für regionale Zusammenarbeit (SAARC) in drei Delegationen aufzuspalten und die Mitgliederzahl jeder Delegation wie folgt festzulegen:
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
P6_TA(2007)0067
Europäische Agentur für Flugsicherheit ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (KOM(2005)0579 — C6-0403/ 2006 — 2005/0228(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005) 0579) (1), |
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gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0403/2006), |
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gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0023/2007), |
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1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
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2. |
ist der Auffassung, dass der im Legislativvorschlag enthaltene als Richtschnur dienende finanzielle Bezugsrahmen mit der Obergrenze von Rubrik 1a des Finanzrahmens und den Vorschriften von Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 2006 (2) im Einklang stehen muss, |
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3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
P6_TC1-COD(2005)0228
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2007 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der zweiten Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (3) wird unter anderem dargelegt, dass angemessene grundlegende Anforderungen für den Betrieb von Luftfahrzeugen, für die Zulassung der Flugbesatzung und für die Anwendung jener Verordnung auf Drittlandluftfahrzeuge erarbeitet werden sollten. Nach Artikel 7 jener Verordnung ist die Kommission verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat so bald wie möglich Vorschläge hinsichtlich der Grundsätze, der Anwendbarkeit und der grundlegenden Anforderungen für die Festlegung von Vorschriften für Personen und Organisationen, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen befasst sind, vorzulegen. |
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(2) |
Die Gemeinschaft sollte im Einklang mit den Normen des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt („Abkommen von Chicago“) grundlegende Anforderungen an Personen und Organisationen, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen befasst sind, sowie an Personen und Erzeugnisse, die an der Ausbildung und der flugmedizinischen Untersuchung von Luftfahrzeugführern beteiligt sind, festlegen. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erarbeiten. |
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(3) |
Die Kommission sollte prüfen, inwieweit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) zukünftig auch Befugnisse bei der Kontrolle der Einhaltung der gemeinsamen Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt übertragen werden sollten. |
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(4) |
Die europäischen Bürger sollten sich jederzeit auf ein hohes und einheitliches Schutzniveau verlassen können. Deshalb sollten Luftfahrzeuge aus Drittländern, die in das und aus dem Hoheitsgebiet oder innerhalb des Hoheitsgebiets eingesetzt werden, in dem der Vertrag gilt, im Rahmen des Abkommens von Chicago einer angemessenen Aufsicht auf Gemeinschaftsebene unterstellt werden. |
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(5) |
Es ist nicht sinnvoll, gemeinsame Vorschriften für sämtliche Luftfahrzeuge festzulegen, insbesondere nicht für Luftfahrzeuge, die einfach aufgebaut sind oder hauptsächlich lokal betrieben werden, oder Luftfahrzeuge die selbstgebaut oder besonders selten oder nur in geringer Anzahl vorhanden sind. Solche Luftfahrzeuge sollten auch weiterhin der gesetzlichen Kontrolle der Mitgliedstaaten unterliegen. Dennoch sollten angemessene Maßnahmen getroffen werden, um das allgemeine Sicherheitsniveau im Leichtflugzeugbetrieb anzuheben. |
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(6) |
Besondere Berücksichtigung gilt dabei Flugzeugen und Hubschraubern mit einer geringen höchstzulässigen Startmasse, deren Leistung ständig zunimmt, die überall in der Gemeinschaft verkehren dürfen und industriell hergestellt werden, weil diese möglicherweise besser auf Gemeinschaftsebene reguliert werden könnten, um das erforderliche einheitliche Sicherheits- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten. |
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(7) |
Der Anwendungsbereich der Gemeinschaftsmaßnahmen sollte klar bestimmt sein, damit Personen, Organisationen und Erzeugnisse, die dieser Verordnung und ihren Durchführungsvorschriften unterliegen, eindeutig bestimmbar sind. Der Anwendungsbereich sollte daher durch die Bezugnahme auf eine Liste von Luftfahrzeugen, die von dieser Verordnung ausgenommen werden, eindeutig festgelegt werden. |
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(8) |
Luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile, Ausrüstungen und Betreiber, die am gewerblichen Luftverkehr beteiligt sind, sowie Luftfahrzeugführer und Personen, Erzeugnisse und Organisationen, die an deren Ausbildung und flugmedizinischen Untersuchung beteiligt sind, sollten zugelassen oder lizenziert werden, sobald die Übereinstimmung mit grundlegenden Anforderungen festgestellt wird, die von der Gemeinschaft im Einklang mit den durch das Abkommen von Chicago gesetzten Normen festgesetzt wurden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erarbeiten. |
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(9) |
Entsprechend zugelassene Bewertungsstellen sollten zur Erteilung von Lizenzen für Luftfahrzeugführer im Leichtflugzeugbetrieb berechtigt sein. |
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(10) |
Die Agentur sollte befugt sein, selbst Zulassungen oder Lizenzen für Personen, Organisationen und Erzeugnisse nach Maßgabe dieser Verordnung zu erteilen, wenn dies auf zentraler Ebene effizienter ist als eine Zulassung durch die Mitgliedstaaten. Aus dem gleichen Grund sollte es der Agentur gestattet sein, die notwendigen Maßnahmen in Bezug auf den Flugbetrieb, die Befähigung der Besatzung oder die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern zu treffen, wenn es sich dabei um die beste Möglichkeit handelt, für Einheitlichkeit zu sorgen und das Funktionieren des Binnenmarktes zu fördern. |
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(11) |
Damit ein gemeinschaftliches Sicherheitssystem für die Zivilluftfahrt in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen wirksam funktioniert, ist eine stärkere Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Agentur erforderlich, um Sicherheitsmängel festzustellen und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. |
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(12) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 (4) wird die Agentur verpflichtet, alle Informationen, die für die Aktualisierung der Liste von Luftfahrtunternehmen, gegen die aus Sicherheitsgründen eine Betriebsuntersagung in der Gemeinschaft erlassen wurde, von Bedeutung sein können, zu übermitteln. Verweigert die Agentur einem Luftfahrtunternehmen die Ausstellung einer Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002, muss sie alle Informationen zur Begründung dieser Verweigerung übermitteln, damit der Name dieses Luftfahrtunternehmens, falls erforderlich, in die genannte Liste aufgenommen wird. |
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(13) |
Die Förderung einer Sicherheitskultur und das ordnungsgemäße Funktionieren eines Regelungssystems in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen machen es notwendig, dass Zwischenfälle und Vorfälle spontan von Zeugen gemeldet werden. Derartige Meldungen würden erleichtert, wenn damit keine Sanktionen verbunden wären; die Mitgliedstaaten sollten daher geeignete Maßnahmen zum Schutz dieser Informationen und ihrer Überbringer ergreifen . |
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(14) |
Mit dieser Verordnung wird ein angemessener und umfassender Rahmen für die Festlegung und Umsetzung gemeinsamer technischer Bestimmungen und Verwaltungsverfahren im Bereich der Zivilluftfahrt geschaffen. Der Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (5) sowie die Richtlinie 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt (6) sollten daher unbeschadet der gemäß diesen Rechtsvorschriften bereits erteilten Zulassungen, Zeugnisse oder Lizenzen für Erzeugnissen, Personen und Organisationen zu gegebener Zeit vollständig aufgehoben werden. |
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(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme der Agentur (7) gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/ 2002. |
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(16) |
Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert darauf zu achten, dass die Budgets der nationalen Behörden und die von ihnen erhobenen Gebühren und Entgelte entsprechend der Übertragung von Zuständigkeiten an die Agentur reduziert werden. |
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(17) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 sollte daher entsprechend geändert werden. |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel I
Änderungen an der Grundverordnung
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:
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2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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5. |
Nach Artikel 6 werden folgende Artikel 6a und 6b eingefügt: „Artikel 6a Lizenzierung von Luftfahrzeugführern (1) Luftfahrzeugführer, die mit dem Führen von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c befasst sind, sowie Organisationen, synthetische Flugübungsgeräte und Personen, die mit deren Ausbildung, Prüfung, Kontrolle und flugmedizinischen Untersuchung befasst sind, müssen den in Anhang III aufgeführten grundlegenden Anforderungen genügen. (2) Ein Luftfahrzeugführer darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn er im Besitz einer Lizenz und eines ärztlichen Zeugnisses ist, die der ausgeführten Tätigkeit entsprechen. Einem Luftfahrzeugführer wird eine Lizenz erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass er die Vorschriften, die zur Sicherstellung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an theoretische Kenntnisse, praktische Fertigkeiten und Sprachkenntnisse erlassen wurden, einhält. Diese Lizenz darf von einer Bewertungsstelle erteilt werden, wenn die damit gewährten Sonderrechte auf den Leichtflugzeugbetrieb beschränkt sind. Einem Luftfahrzeugführer wird ein ärztliches Zeugnis erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass er die Vorschriften, die zur Sicherstellung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an die flugmedizinische Tauglichkeit erlassen wurden, einhält. Dieses ärztliche Zeugnis wird von flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren erteilt; bei Luftfahrzeugführern im Leichtflugzeugbetrieb bei kann es aber auch von einem Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellt werden. Die dem Luftfahrzeugführer gewährten Sonderrechte sowie der Geltungsbereich der Lizenz und des ärztlichen Zeugnisses sind darin zu vermerken. Die Anforderungen der Unterabsätze 2 und 3 können durch die Anerkennung von Lizenzen und ärztlichen Zeugnissen erfüllt werden, die von einem Drittland oder in dessen Namen erteilt wurden, sofern es sich um Luftfahrzeugführer handelt, die mit dem Führen von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c befasst sind. (3) Die Befähigung der Bewertungsstellen, der Ausbildungseinrichtungen für Luftfahrzeugführer und der für die Bewertung der flugmedizinischen Tauglichkeit von Luftfahrzeugführern zuständigen Stellen, die mit ihren Sonderrechten verbundenen Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Ausstellung von Lizenzen und ärztlichen Zeugnissen wahrzunehmen, wird durch Ausstellung einer Zulassung anerkannt. Eine Organisationszulassung wird erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass die Organisation die Vorschriften, die zur Sicherstellung der Erfüllung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang III erlassen wurden, einhält. Die durch die Zulassung gewährten Sonderrechte sind darin zu vermerken. (4) Ein für die Ausbildung von Luftfahrzeugführern verwendetes synthetisches Flugübungsgerät muss zugelassen sein. Diese Zulassung wird erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass das Gerät die Vorschriften, die zur Sicherstellung der Erfüllung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang III erlassen wurden, einhält. (5) Eine Person, die für die Ausbildung von Luftfahrzeugführern oder die Bewertung ihrer Fähigkeiten oder flugmedizinischen Tauglichkeit verantwortlich ist, muss im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sein. Dieses Zeugnis wird erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass der Antragsteller die Vorschriften, die zur Sicherstellung der Erfüllung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang III erlassen wurden, einhält. Die durch das Zeugnis gewährten Sonderrechte sind darin zu vermerken. (6) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 54 Absatz 3 genannten Verfahren die Durchführungsbestimmungen für diesen Artikel. Darin legt sie insbesondere fest:
(7) Beim Erlass der in Absatz 6 genannten Durchführungsbestimmungen achtet die Kommission besonders darauf, dass diese dem Stand der Technik, bewährten Verfahren und dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt auf dem Gebiet der Ausbildung von Luftfahrzeugführern entsprechen und dass sie eine unmittelbare Reaktion auf erwiesene Ursachen von Unfällen und ernsten Zwischenfällen ermöglichen. Artikel 6b Flugbetrieb (1) Der Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, c und d muss den in Anhang IV aufgeführten grundlegenden Anforderungen genügen. (2) Betreiber, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, müssen nachweisen, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit ihren Sonderrechten verbunden sind. Diese Befähigung und diese Mittel werden durch das Ausstellen einer Zulassung anerkannt. Die dem Betreiber gewährten Sonderrechte sowie der Umfang des Betriebs sind in der Zulassung zu vermerken. Die Anforderungen dieses Absatzes können durch die Anerkennung von Zulassungen erfüllt werden, die von einem Drittland oder in dessen Namen erteilt wurden, sofern es sich um Betreiber handelt, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d befasst sind. (3) Betreiber, die mit dem nicht gewerblichen Betrieb von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen befasst sind, müssen eine Erklärung vorlegen, aus der sich ihre Befähigung und ihre Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten, die mit dem Betrieb der Luftfahrzeuge verbunden sind , ergeben . (4) Flugbegleiter, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c befasst sind, müssen den in Anhang IV aufgeführten grundlegenden Anforderungen genügen. Im Rahmen des gewerblichen Flugbetriebs eingesetzte Flugbegleiter müssen im Besitz einer Bescheinigung sein, wie sie ursprünglich in Buchstabe d der OPS 1.1005 gemäß Anhang III Abschnitt O der Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (EU OPS) beschrieben ist; nach Ermessen des Mitgliedstaats kann diese Bescheinigung von zugelassenen Betreibern oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden. (5) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 54 Absatz 3 genannten Verfahren die Durchführungsbestimmungen für diesen Artikel. Darin legt sie insbesondere fest:
(6) Die in Absatz 5 genannten Durchführungsbestimmungen sollen dem Stand der Technik und den bestbewährten Verfahren auf dem Gebiet des Flugbetriebs entsprechen. Ferner sollen die Durchführungsbestimmungen den weltweiten Erfahrungen im Flugbetrieb sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung tragen. Sie sollen eine unmittelbare Reaktion auf erwiesene Ursachen von Unfällen und ernsten Zwischenfällen ermöglichen. Sie sollen Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d keine Anforderungen auferlegen, die mit den ICAO-Verpflichtungen der Mitgliedstaaten unvereinbar wären. |
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6. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Gemeinsame Aufsicht (1) Die Mitgliedstaaten und die Agentur arbeiten zusammen, um durch eine geeignete Erfassung von Informationen, unter anderem durch Vorfeld-Inspektionen, und einen geeigneten Informationsaustausch sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen tatsächlich angewandt werden. (2) Erhält ein Mitgliedstaat oder die Agentur Informationen, durch die nachgewiesen wird, dass eine durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung dieser Verordnung oder ihren Durchführungsbestimmungen in einer Weise nicht entspricht, die eine ernste Gefahr für die Sicherheit darstellt, teilen sie ihre Erkenntnisse unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. (3) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 54 Absatz 3 genannten Verfahren die Durchführungsbestimmungen für Absatz 1 und legt darin insbesondere Folgendes fest:
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7. |
Artikel 8 Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: „(2) Die Kommission kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer nationalen Luftfahrtbehörde das in Artikel 54 Absatz 4 genannte Verfahren einleiten, um zu entscheiden, ob nach dieser Verordnung erteilte Zulassungen bzw. Zeugnisse tatsächlich mit der Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen im Einklang stehen. Im Fall der Nichteinhaltung oder der nicht wirksamen Einhaltung verlangt die Kommission vom Aussteller der Zulassung bzw. des Zeugnisses, geeignete Abhilfemaßnahmen und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, z.B. die Einschränkung oder Aussetzung der Zulassung bzw. des Zeugnisses. Darüber hinaus gilt Absatz 1 ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt wird, nicht mehr für diese Zulassung bzw. dieses Zeugnis. (3) Hat die Kommission ausreichende Nachweise, dass geeignete Abhilfemaßnahmen im Sinne des Absatzes 2 vom Aussteller ergriffen worden sind, um den Fall der Nichteinhaltung oder der nicht wirksamen Einhaltung anzugehen, und dass die Schutzmaßnahmen nicht mehr erforderlich sind, so entscheidet sie, dass Absatz 1 für diese Zulassung bzw. dieses Zeugnis gilt. Diese Bestimmungen gelten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung den Mitgliedstaaten mitgeteilt wird. (4) Bis zum Erlass der erforderlichen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6a Absatz 6 und unbeschadet des Artikels 57 Absatz 2 können Zulassungen bzw. Zeugnisse, die nicht gemäß dieser Verordnung erteilt werden können, auf der Grundlage geltender einzelstaatlicher Vorschriften erteilt werden. (5) Bis zum Erlass der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 6b Absatz 5 und unbeschadet des Artikels 57 Absatz 2 können Zulassungen bzw. Zeugnisse, die nicht gemäß dieser Verordnung erteilt werden können, auf der Grundlage geltender einzelstaatlicher Vorschriften oder gegebenenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 erteilt werden. (6) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und ihrer Durchführungsbestimmungen .“ |
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8. |
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Abweichend von dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen erteilt die Agentur im Rahmen ihrer Zuständigkeit Zulassungen bzw. Zeugnisse auf der Grundlage von Zulassungen bzw. Zeugnissen, die von Luftfahrtbehörden eines Drittlands erteilt wurden, gemäß dem zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Land geschlossenen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung.“ |
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9. |
Nach Artikel 9 wird folgender Artikel 9a eingefügt: „Artikel 9a Qualifizierte Stellen Die Agentur bzw. die betreffende nationale Luftfahrtbehörde stellen bei der Übertragung einer bestimmten Zulassungsaufgabe an eine qualifizierte Stelle sicher, dass diese Stelle die Kriterien des Anhangs V erfüllt.“ |
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10. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Flexibilitätsbestimmungen (1) Unbeschadet dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen kann ein Mitgliedstaat bei einem unvorhergesehenen Sicherheitsproblem, das dieser Verordnung unterliegende Erzeugnisse, Personen oder Organisationen betrifft, unverzüglich tätig werden. Der Mitgliedstaat teilt der Agentur, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die getroffenen Maßnahmen und die Gründe hierfür mit. (2) Gemäß Artikel 16 Absatz 3 kann die Agentur binnen eines Monats, nachdem sie die Mitteilung gemäß Absatz 1 erhalten hat, feststellen, dass das Sicherheitsproblem im Rahmen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen behoben werden kann, sofern die Kommission innerhalb des gleichen Zeitraums keinen Einspruch erhebt. Die Agentur erlässt dann die betreffende Entscheidung und leitet der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Kopie davon zu. Stellt die Agentur dagegen fest, dass das Sicherheitsproblem auf einen Mangel in der Verordnung oder ihren Durchführungsbestimmungen oder auf ein sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebendes unzureichendes Sicherheitsniveau zurückzuführen ist, so erarbeitet und gibt sie eine Stellungnahme darüber ab, ob diese Verordnung und ihre Durchsetzungsbestimmungen geändert und ob die Maßnahmen aufgehoben oder beibehalten werden sollten. Gemäß dem in Artikel 54 Absatz 3 genannten Verfahren kann die Kommission auf der Grundlage dieser Stellungnahme eine Entscheidung erlassen. Sollen die Maßnahmen fortgeführt werden, so erfolgt deren Umsetzung durch alle Mitgliedstaaten und Artikel 8 findet darauf Anwendung. (3) Die Mitgliedstaaten können im Fall unvorhergesehener und dringender betrieblicher Umstände oder betrieblicher Bedürfnisse von beschränkter Dauer Freistellungen von den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung ihrer Durchführungsbestimmungen erteilen, sofern hierdurch keine Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus eintritt. Der Agentur, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten sind derartige Freistellungen mitzuteilen, wenn sie wiederholt oder für Zeiträume von mehr als zwei Monaten erteilt werden. (4) Innerhalb eines Monats, nachdem sie die Mitteilung gemäß Absatz 3 erhalten hat, stellt die Agentur gemäß Artikel 16 Absatz 3 fest, ob die Freistellungen den allgemeinen Sicherheitszielen dieser Verordnung oder anderer Gemeinschaftsvorschriften entsprechen. Die Agentur übermittelt der Kommission hierzu eine Stellungnahme. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme kann die Kommission nach dem in Artikel 54 Absatz 4 genannten Verfahren eine Entscheidung zur Aufhebung dieser Freistellungen erlassen. (5) Lässt sich ein Schutzniveau, das dem durch die Anwendung der Durchführungsbestimmungen erreichten Niveau gleichwertig ist, mit anderen Mitteln erreichen, kann ein Mitgliedstaat ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit Genehmigungen in Abweichung von den Durchführungsbestimmungen erteilen. In diesen Fällen teilt der betreffende Mitgliedstaat der Agentur und der Kommission mit, dass er beabsichtigt, eine solche Genehmigung zu erteilen, und legt die Gründe für die Notwendigkeit einer Abweichung von der betreffenden Bestimmung sowie die Bedingungen zur Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus dar. (6) Gemäß Artikel 16 Absatz 3 nimmt die Agentur binnen zwei Monaten, nachdem sie die Mitteilung gemäß Absatz 5 dieses Artikels erhalten hat, dazu Stellung, ob die vorgesehene Genehmigung den Bedingungen in Absatz 5 entspricht. Binnen eines Monats nach Eingang der Stellungnahme der Agentur kann die Kommission das in Artikel 54 Absatz 3 genannte Verfahren einleiten, um zu entscheiden, ob die vorgesehene Genehmigung erteilt werden kann oder abgelehnt werden muss. Kann die Genehmigung erteilt werden, übermittelt die Kommission ihre Entscheidung allen Mitgliedstaaten, die dann ebenfalls zur Anwendung der betreffenden Maßnahme berechtigt sind. Artikel 8 findet auf die betreffende Maßnahme Anwendung.“ |
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11. |
Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über das allgemeine Sicherheitsniveau veröffentlicht die Agentur jährlich einen Sicherheitsbericht. Ab Inkrafttreten der in Artikel 7 Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen muss dieser Sicherheitsbericht eine Auswertung aller gemäß Artikel 7 eingegangenen Informationen enthalten. Diese Auswertung muss einfach und verständlich abgefasst sein und deutlich machen, ob ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für Fluggäste besteht. In dieser Auswertung werden die Informationsquellen unkenntlich gemacht.“ |
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12. |
Nach Artikel 11 wird folgender Artikel 11a eingefügt: „Artikel 11a Schutz der Informationsquellen (1) Werden Hinweise nach Artikel 11 Absatz 1 von einer natürlichen Person der Kommission oder der Agentur freiwillig gegeben, so wird die Quelle dieser Informationen nicht offen gelegt. Werden die Hinweise einer nationalen Behörde gegeben, so wird die Quelle dieser Informationen im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht geschützt. (2) Unbeschadet der geltenden strafrechtlichen Vorschriften verzichten die Mitgliedstaaten auf die Einleitung von Verfahren in Fällen eines nicht vorsätzlichen oder versehentlichen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, von denen sie ausschließlich aufgrund einer Meldung gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen Kenntnis erlangen. Dies gilt nicht für Fälle grober Fahrlässigkeit. (3) Unbeschadet der geltenden strafrechtlichen Vorschriften und entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und ihrer Rechtspraxis stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Beschäftigte, die in Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen Hinweise geben, keine Nachteile seitens ihres Arbeitgebers erfahren. Dies gilt nicht für Fälle grober Fahrlässigkeit. (4) Dieser Artikel gilt unbeschadet der innerstaatlichen Vorschriften über den Zugang der Justizbehörden zu Informationen.“ |
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13. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
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14. |
In Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte
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15. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
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16. |
Nach Artikel 15 werden folgende Artikel 15a und 15b eingefügt: „Artikel 15a Zulassung von Personal (1) In Bezug auf die in Artikel 6a Absatz 1 genannten Personen und Organisationen wird die Agentur wie folgt tätig:
(2) In Bezug auf die in Artikel 6a Absatz 1 genannten synthetischen Flugübungsgeräte wird die Agentur wie folgt tätig:
Artikel 15b Zulassung von Luftverkehrsbetreibern (1) In Bezug auf Betreiber, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, wird die Agentur wie folgt tätig:
(2) Die Agentur kann aus Sicherheitsgründen durch eine betriebliche Anweisung ein Betriebsverbot oder eine Betriebseinschränkung oder Betriebsauflagen anordnen. (3) In Bezug auf die Begrenzung der Flugzeit wird die Agentur wie folgt tätig:
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17. |
In Artikel 16 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Die Agentur führt Inspektionen zur Kontrolle der Normung in den von Artikel 1 Absatz 1 erfassten Bereichen durch, um zu überprüfen, ob die zuständigen nationalen Behörden diese Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen anwenden, und erstattet der Kommission darüber Bericht. (2) Die Agentur führt technische Untersuchungen von Unternehmen durch, um die Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen zu überprüfen; dabei trägt sie den in Artikel 2 genannten Zielen Rechnung.“ |
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18. |
Folgender Artikel 16a wird eingefügt: „ Artikel 16a Geldbußen (1) Wenn die Agentur Entscheidungen nach Artikel 13 Buchstabe c trifft, kann sie:
(2) Die Geldbußen und Zwangsgelder nach Absatz 1 müssen abschreckend sein und der Schwere des Falles und der Wirtschaftskraft des betreffenden Inhabers der Zulassung bzw. des Zeugnisses angemessen sein, wobei die Frage, in welchem Ausmaß die Sicherheit beeinträchtigt wurde, besonders berücksichtigt wird. (3) Entscheidungen nach Absatz 1 sind nicht strafrechtlicher Art. (4) Der Betrag der von der Agentur verhängten Geldbußen und Zwangsgelder wird von dem in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a genannten Beitrag abgezogen. (5) Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 54 Absatz 3 genannten Verfahren die Bestimmungen für die Umsetzung dieses Artikels an und bestimmt insbesondere:
(6) Bei der Aufstellung der Kriterien für die Festlegung des Betrags der Geldbußen und Zwangsgelder berücksichtigt die Kommission die Einnahmen der Personen bzw. Unternehmen, gegen die sie verhängt werden. “ |
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19. |
Dem Artikel 18 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: Die Arbeitsvereinbarungen müssen dem Gemeinschaftsrecht entsprechen und der gemeinschaftlichen Außenpolitik gegenüber Drittländern gebührend Rechnung tragen. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission. |
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20. |
In Artikel 20 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „ (1a) Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften finden erst 36 Monate nach dem Zeitpunkt der Einstellung der Bediensteten auf Zeit und der Vertragsbediensteten Anwendung. “ |
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21. |
Artikel 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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22. |
Artikel 25 wird wie folgt geändert:
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23. |
Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden endet, wenn der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende nicht mehr dem Verwaltungsrat angehört. Unbeschadet dieser Bestimmung beträgt die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden drei Jahre. Die Wiederwahl ist einmal zulässig.“ |
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24. |
Artikel 28 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Jedes nach Artikel 25 Absatz 1 ernannte Mitglied hat eine Stimme. Der Vertreter der Kommission hat eine Anzahl von Stimmen , die 25% der Gesamtzahl der vom Rat ernannten Mitglieder entspricht . Die Vertreter der interessierten Kreise und der Exekutivdirektor nehmen an Abstimmungen nicht teil. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben. “ |
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25. |
Artikel 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
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26. |
Artikel 30 wird wie folgt geändert:
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27. |
Artikel 35 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Gegen Entscheidungen der Agentur gemäß den Artikeln 9a, 15, 15a, 15b, 46 und 53 kann Beschwerde eingelegt werden.“ |
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28. |
Artikel 41 wird wie folgt geändert:
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29. |
In Artikel 45 Absatz 1 erhält der Einleitungsteil folgende Fassung: „(1) Unbeschadet der der Kommission durch den Vertrag übertragenen Durchführungsbefugnisse unterstützt die Agentur die Kommission bei der Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen, indem sie bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Inspektionen zur Kontrolle der Normung gemäß Artikel 16 Absatz 1 durchführt. Zu diesem Zweck sind die nach dieser Verordnung bevollmächtigten Bediensteten in Abstimmung mit den einzelstaatlichen Behörden und im Einklang mit den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats befugt,“ |
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30. |
Artikel 46 wird wie folgt geändert:
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31. |
Nach Artikel 46 werden folgende Artikel 46a und 46b eingefügt: „Artikel 46a Jährliches Arbeitsprogramm Das jährliche Arbeitsprogramm trägt dem Auftrag, den Zielen und den Aufgaben, die in dieser Verordnung festgelegt sind, Rechnung. Es wird klar angegeben, welche Aufträge und Aufgaben der Agentur im Vergleich zum Vorjahr hinzugefügt, geändert oder zurückgenommen worden sind. Bei der formalen und inhaltlichen Gestaltung des jährlichen Arbeitsprogramms wird die Methode zugrunde gelegt, die von der Kommission im Rahmen des maßnahmenbezogenen Managements (ABM) entwickelt wurde. Artikel 46b Jahresbericht Im Jahresbericht wird dargelegt, wie die Agentur ihr jährliches Arbeitsprogramm umgesetzt hat. Die Auswirkungen oder Folgen von Veränderungen bei den der Agentur zugewiesenen Aufgaben werden eindeutig beschrieben. Darin werden die von der Agentur durchgeführten Maßnahmen aufgezeigt und deren Ergebnisse im Hinblick auf die vorgegebenen Ziele und den dafür festgelegten Zeitplan, die mit den durchgeführten Maßnahmen verbundenen Risiken, den Ressourceneinsatz und die allgemeine Arbeitsweise der Agentur bewertet.“ |
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32. |
In Artikel 47 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Informationen, die die Agentur im Einklang mit dieser Verordnung Kenntnis erhält, unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9).“ |
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33. |
Artikel 48 wird wie folgt geändert:
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34. |
In Artikel 53 erhalten die Absätze 2 bis 4 folgende Fassung: „ (2) Die Gebührenordnung bestimmt insbesondere die Tatbestände, für die nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben c und d Gebühren und Entgelte zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und Entgelte und die Art der Entrichtung. (3) Gebühren und Entgelte werden erhoben für
Alle Gebühren und Entgelte werden in Euro ausgedrückt und bezahlt. (4) Die Höhe der Gebühren und Entgelte ist so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus grundsätzlich die vollen Kosten der erbrachten Leistungen decken .“ |
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35. |
Artikel 56 Absatz 3 erhält folgende Fassung : „ 3. Gebühren für Musterzulassungen und andere Gebühren dürfen nicht unverhältnismäßig höher als vor der Errichtung der Agentur sein. “ |
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36. |
Anhang II wird durch den entsprechenden Wortlaut in Nummer 1 des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt. |
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37. |
Die Anhänge III, IV und V in Nummer 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung werden angefügt. |
Kapitel II
Schlussbestimmungen
Artikel 2
Aufhebung
(1) Die Richtlinie 91/670/EWG wird mit Wirkung ab dem Inkrafttreten der in Artikel 6a Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 genannten Durchführungsbestimmungen aufgehoben.
(2) Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 wird mit Wirkung ab dem Inkrafttreten der in Artikel 6b Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 genannten Durchführungsbestimmungen gestrichen.
(3) Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 gilt für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, Organisationen und Personen, deren Zulassung gemäß der Richtlinie 91/670/EWG und dem Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 erteilt oder anerkannt worden ist.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ..., am ...
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 185 vom 8.8.2006, S. 106 .
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2007.
(3) ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).
(4) Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15).
(5) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 176).
(6) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 21.
(7) Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit Nr. 3/2004.
(8) ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 1.“
(9) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
ANHANG
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1. |
Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 erhält folgende Fassung: „ANHANG II Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Artikel 4 Absätze 1, 1a und 1b gelten nicht für Luftfahrzeuge, die zu mindestens einer der nachfolgend in diesem Anhang aufgeführten Kategorien gehören:
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2. |
Folgende Anhänge III, IV und V werden der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 angefügt: „ANHANG III Grundlegende Anforderungen für die Lizenzierung von Luftfahrzeugführern gemäß Artikel 6a 1. Ausbildung 1.a Allgemeines 1.a.1. Wer sich zum Führen eines Luftfahrzeuges ausbilden lässt, muss vom Bildungsstand sowie von der körperlichen und geistigen Verfassung her die notwendigen Voraussetzungen aufweisen, um die entsprechenden theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu erwerben, aufrechtzuerhalten und nachzuweisen. 1.b Theoretische Kenntnisse 1.b.1. Ein Luftfahrzeugführer muss Kenntnisse erwerben und aufrechterhalten, die in Art und Umfang den im Luftfahrzeug ausgeübten Aufgaben angemessen sind und zu den mit der Art der Tätigkeit verbundenen Risiken im Verhältnis stehen. Diese Kenntnisse müssen mindestens Folgendes umfassen:
1.c. Nachweis und Aufrechterhaltung theoretischer Kenntnisse 1.c.1. Der Erwerb und das Vorhandensein theoretischer Kenntnisse müssen durch eine ständige Bewertung während der Ausbildung und gegebenenfalls durch Prüfungen nachgewiesen werden. 1.c.2. Die theoretischen Kenntnisse müssen in angemessenem Umfang aufrechterhalten werden. Die Erfüllung dieser Anforderung ist durch regelmäßige Bewertungen, Prüfungen, Tests oder Kontrollen nachzuweisen. Die Häufigkeit von Prüfungen, Tests oder Kontrollen muss im Verhältnis zu dem mit der Tätigkeit verbundenen Risiko stehen. 1.d Praktische Fertigkeiten 1.d.1. Ein Pilot muss die praktischen Fertigkeiten erwerben und aufrechterhalten, die der Ausübung seiner Aufgaben im Luftfahrzeug angemessen sind. Diese Fertigkeiten müssen im Verhältnis zu dem mit der Art der Tätigkeit verbundenen Risiko stehen und den Aufgaben im Luftfahrzeug entsprechend Folgendes umfassen:
1.e. Nachweis und Aufrechterhaltung praktischer Fertigkeiten 1.e.1. Ein Pilot muss die Fähigkeit zur Durchführung der Verfahren und Übungen mit einem Kompetenzgrad nachweisen, der den im Luftfahrzeug ausgeführten Aufgaben angemessen ist. Es sind folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
1.e.2. Die praktischen Fertigkeiten müssen in angemessenem Umfang aufrechterhalten werden. Die Erfüllung dieser Anforderung ist durch regelmäßige Bewertungen, Prüfungen, Tests oder Kontrollen nachzuweisen. Die Häufigkeit von Prüfungen, Tests oder Kontrollen muss im Verhältnis zu dem mit der Tätigkeit verbundenen Risiko stehen. 1.f. Sprachkenntnisse Sofern das entsprechende Sicherheitsrisiko nicht durch andere Mittel gemindert werden kann, muss ein Luftfahrzeugführer Kenntnisse der englischen Sprache in folgendem Umfang nachweisen:
1.g. Synthetische Flugübungsgeräte Wird ein synthetisches Flugübungsgerät (FSTD) zur Ausbildung oder zum Nachweis erworbener bzw. aufrechterhaltener praktischer Fertigkeiten verwendet, muss dieses FSTD für ein bestimmtes Leistungsniveau in den Bereichen zugelassen sein, die für die Erfüllung der entsprechenden Aufgaben relevant sind. Insbesondere die Nachbildung der Konfiguration, der Handhabungseigenschaften, der Luftfahrzeugleistung und des Systemverhaltens muss dem Luftfahrzeug in angemessener Weise entsprechen. 1.h. Ausbildungslehrgang 1.h.1. Die Ausbildung muss in Form eines Ausbildungslehrgangs erfolgen. 1.h.2. Ein Ausbildungslehrgang muss folgende Bedingungen erfüllen:
1.i. Lehrberechtigte 1.i.1. Theoretische Ausbildung Die theoretische Ausbildung muss durch entsprechend qualifizierte Lehrer erfolgen. Sie müssen
1.i.2 Flugpraktische Ausbildung und Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten Die flugpraktische Ausbildung und die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten müssen durch entsprechend qualifizierte Lehrer erfolgen. Sie müssen
1.j. Prüfer 1.j.1. Für die Beurteilung der Befähigung von Luftfahrzeugführern verantwortliche Personen müssen
2. Ausbildungseinrichtungen 2.a. Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen 2.a.1. Eine Einrichtung zur Ausbildung von Luftfahrzeugführern muss folgende Anforderungen erfüllen:
3. Flugmedizinische Tauglichkeit 3.a. Medizinische Kriterien 3.a.1. Alle Luftfahrzeugführer müssen in regelmäßigen Abständen ihre flugmedizinische Tauglichkeit für die Ausführung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit nachweisen. Die Einhaltung der Anforderungen wird anhand einer geeigneten Beurteilung auf der Grundlage der besten flugmedizinischen Praxis nachgewiesen, wobei die Art der Tätigkeit und eine mögliche altersbedingte geistige und körperliche Leistungsminderung berücksichtigt wird. Flugmedizinische Tauglichkeit umfasst die körperliche und geistige Tauglichkeit und bedeutet, dass der Luftfahrzeugführer nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund derer er nicht in der Lage ist,
3.a.2 Kann die flugmedizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, dürfen ausgleichende Maßnahmen ergriffen werden, die eine gleichwertige Flugsicherheit gewährleisten. 3.b Flugmedizinische Sachverständige 3.b.1. Ein flugmedizinischer Sachverständiger muss
3.c. Flugmedizinische Zentren 3.c.1. Flugmedizinische Zentren müssen folgende Bedingungen erfüllen:
ANHANG IV Grundlegende Anforderungen an den Flugbetrieb gemäß Artikel 6b 1. Allgemeines 1.a. Ein Flug darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Besatzungsmitglieder und gegebenenfalls das gesamte sonstige an der Vorbereitung und Durchführung des Fluges beteiligte Betriebspersonal mit den Gesetzen, Vorschriften und Verfahren vertraut sind, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgebend sind und für die zu überfliegenden Gebiete, die für den Anflug vorgesehenen Flugplätze und die damit zusammenhängenden Luftverkehrseinrichtungen gelten. 1.b. Ein Flug muss so durchgeführt werden, dass die im Flughandbuch oder erforderlichenfalls im Betriebshandbuch spezifizierten Betriebsverfahren für die Vorbereitung und Durchführung des Fluges befolgt werden. Hierzu müssen Prüflisten vorliegen, die von den Besatzungsmitgliedern je nach Gegebenheit in allen Betriebsphasen des Luftfahrzeugs unter normalen und außergewöhnlichen Bedingungen sowie in Notfällen benutzt werden. Für alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Notfälle müssen Verfahren festgelegt werden. 1.c. Vor jedem Flug sind die Aufgaben und Pflichten jedes Besatzungsmitglieds festzulegen. Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist für den Betrieb und die Sicherheit des Luftfahrzeugs sowie für die Sicherheit aller an Bord befindlichen Besatzungsmitglieder, Fluggäste und Frachtstücke verantwortlich. 1.d. Gegenstände oder Stoffe, die eine wesentliche Gefährdung für die Gesundheit, die Sicherheit, Sachwerte oder die Umwelt darstellen können, wie zum Beispiel gefährliche Güter, Waffen und Munition, dürfen in keinem Luftfahrzeug mitgeführt werden, sofern nicht besondere Sicherheitsvorkehrungen und -anweisungen zur Minderung der damit verbundenen Risiken zur Anwendung kommen. 1.e. Alle Daten, Dokumente, Unterlagen und Informationen, die zur Aufzeichnung der Einhaltung der in Ziffer 5.c genannten Bedingungen benötigt werden, sind für jeden Flug bereitzustellen und für einen der Art des Betriebs angemessenen Mindestzeitraum aufzubewahren. 2. Flugvorbereitung 2.a. Ein Flug darf nur angetreten werden, wenn mit allen verfügbaren Mitteln festgestellt worden ist, dass alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: 2.a.1. Für die Durchführung des Fluges sind unter Berücksichtigung der vorhandenen AIS-Unterlagen alle geeigneten Einrichtungen vorhanden, die unmittelbar für den Flug und für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlich sind, einschließlich Sprechfunkeinrichtungen und Navigationshilfen. 2.a.2. Die Besatzung muss mit der Unterbringung und dem Gebrauch der jeweiligen Sicherheits- und Notausrüstung vertraut sein, und die Fluggäste müssen darüber unterrichtet sein. Mithilfe konkreter Angaben müssen der Besatzung und den Fluggästen ausreichende weitergehende Informationen zu Notverfahren und zum Gebrauch der Sicherheitsausrüstung bereitgestellt werden. 2.a.3. Der verantwortliche Luftfahrzeugführer muss sich davon überzeugt haben, dass
2.a.4. Die Flugbesatzung muss über Informationen zu den Wetterbedingungen am Startflugplatz, am Bestimmungsflugplatz und gegebenenfalls an Ausweichflugplätzen sowie entlang der Flugstrecke verfügen. Besondere Aufmerksamkeit ist unter Umständen gefährlichen atmosphärischen Bedingungen zu schenken. 2.a.5. Bei Flügen in bekannte oder zu erwartende Vereisungsbedingungen muss das Luftfahrzeug für den sicheren Betrieb unter diesen Bedingungen zugelassen, ausgerüstet und/oder vorbereitet sein. 2.a.6. Für einen Flug nach Sichtflugregeln müssen die Wetterbedingungen entlang der Flugstrecke eine Einhaltung dieser Flugregeln ermöglichen. Für einen Flug nach Instrumentenflugregeln müssen ein Bestimmungsflugplatz und gegebenenfalls ein oder mehrere Ausweichflugplätze ausgewählt werden, auf denen das Luftfahrzeug landen kann, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Wettervorhersagen, der Verfügbarkeit einer Flugnavigationsausrüstung, der Verfügbarkeit von Bodeneinrichtungen sowie der Instrumentenflugverfahren, die von dem Staat zugelassen sind, in dem sich der Bestimmungsund/ oder Ausweichflugplatz befindet. 2.a.7. Die an Bord mitgeführte Kraftstoff- und Ölmenge muss ausreichen, um den beabsichtigten Flug sicher durchführen zu können, wobei die Wetterbedingungen, etwaige die Leistung des Luftfahrzeugs beeinflussende Elemente sowie erwartete Verzögerungen während des Fluges zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus muss für unvorhergesehenen Mehrverbrauch eine Kraftstoffreserve mitgeführt werden. Gegebenenfalls sind Verfahren für das Kraftstoffmanagement während des Fluges festzulegen. 3. Flugbetrieb 3.a. In Bezug auf den Flugbetrieb müssen alle folgenden Bedingungen eingehalten werden: 3.a.1. Je nach Luftfahrzeugmuster muss jedes Besatzungsmitglied bei Start und Landung, und wenn es der verantwortliche Luftfahrzeugführer aus Sicherheitsgründen für notwendig hält, auf seinem Platz sitzen und je nach Luftfahrzeugmuster mit dem vorhandenen Haltesystem angeschnallt sein. 3.a.2. Alle Flugbesatzungsmitglieder, die für den Dienst im Cockpit erforderlich sind, müssen mit angelegtem Sicherheitsgurt auf ihrem Platz verbleiben, es sei denn, eine Abwesenheit ist während des Fluges aus physiologischen oder operativen Gründen erforderlich. 3.a.3. Je nach Luftfahrzeugmuster muss der verantwortliche Luftfahrzeugführer bei Start und Landung, während des Rollens und wenn er es aus Sicherheitsgründen für notwendig hält, dafür sorgen, dass jeder Fluggast an Bord einen Sitz oder eine Liege einnimmt und ordnungsgemäß durch den Anschnallgurt gesichert ist. 3.a.4. Ein Flug ist so durchzuführen, dass in allen Flugphasen ein ausreichender Abstand zu anderen Luftfahrzeugen aufrechterhalten wird und eine angemessene Hindernisfreiheit sichergestellt ist. Dieser Abstand muss mindestens der in den geltenden Luftverkehrsregeln festgelegten Staffelung entsprechen. 3.a.5. Ein Flug darf nur dann fortgesetzt werden, wenn die bekannten Bedingungen weiterhin mindestens den in Ziffer 2 genannten Bedingungen entsprechen. Bei einem Flug nach Instrumentenflugregeln darf zudem ein Anflug auf einen Flugplatz unterhalb bestimmter Höhen oder über eine bestimmte Position hinaus nicht fortgesetzt werden, wenn die vorgeschriebenen Sichtkriterien nicht erfüllt sind. 3.a.6. Bei einem Notfall muss der verantwortliche Luftfahrzeugführer dafür sorgen, dass alle Fluggäste den Umständen entsprechende Notanweisungen erhalten. 3.a.7. Der verantwortliche Luftfahrzeugführer muss alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Folgen eines renitenten Verhaltens von Fluggästen für den Flug auf ein Mindestmaß zu begrenzen. 3.a.8. Ein Luftfahrzeug darf nur dann auf der Bewegungsfläche eines Flugplatzes gerollt werden bzw. sein Rotor darf nur dann laufen, wenn die das Luftfahrzeug führende Person ausreichend qualifiziert ist. 3.a.9. Das vorgeschriebene Kraftstoffmanagement während des Fluges ist gegebenenfalls anzuwenden. 4. Flugzeugleistung und Betriebsgrenzen 4.a. Ein Luftfahrzeug ist in Übereinstimmung mit seinen Lufttüchtigkeitsunterlagen und allen damit zusammenhängenden Betriebsverfahren und Betriebsgrenzen zu betreiben, wie sie im genehmigten Flughandbuch bzw. gleichwertigen Unterlagen aufgeführt sind. Das Flughandbuch bzw. gleichwertige Unterlagen müssen der Besatzung zur Verfügung stehen und für jedes Luftfahrzeug auf dem aktuellen Stand gehalten werden. 4.b. Das Luftfahrzeug muss in Übereinstimmung mit den geltenden Umweltschutzvorschriften betrieben werden. 4.c. Ein Flug darf nur dann angetreten oder fortgesetzt werden, wenn bei der geplanten Betriebsmasse und unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren, die die Leistung des Luftfahrzeugs wesentlich beeinflussen, die für das Luftfahrzeug geplante Leistung die Durchführung aller Flugphasen innerhalb der entsprechenden Entfernungen/Gebiete und Hindernisfreiheiten zulässt. Zu den Leistungsfaktoren, die Start, Reiseflug und Landeanflug/Landung wesentlich beeinflussen, zählen insbesondere:
4.c.1. Diese Faktoren sind direkt als Betriebsparameter oder indirekt durch Toleranzen oder Spannen zu berücksichtigen, die bei der Planung von Leistungsdaten je nach Betriebsart bereitgestellt werden. 5. Instrumente, Daten und Ausrüstung 5.a. Ein Luftfahrzeug muss unter Berücksichtigung der für die jeweilige Flugphase geltenden Luftverkehrsregeln und Luftverkehrsvorschriften mit allen für den beabsichtigten Flug notwendigen Navigations-, Kommunikations- und sonstigen Ausrüstungen ausgestattet sein. 5.b. Gegebenenfalls muss ein Luftfahrzeug unter Berücksichtigung der mit den Fluggebieten, den zu fliegenden Strecken, der Flughöhe und der Flugdauer verbundenen Risiken mit allen erforderlichen Sicherheits-, medizinischen, Räumungs- und Überlebensausrüstungen ausgestattet sein. 5.c. Alle für die Durchführung des Fluges durch die Besatzung erforderlichen Daten müssen unter Berücksichtigung der geltenden Luftverkehrsvorschriften, Luftverkehrsregeln, Flughöhen und Fluggebiete auf dem neuesten Stand und an Bord des Luftfahrzeugs verfügbar sein. 6. Erhaltung der Lufttüchtigkeit 6.a. Das Luftfahrzeug darf nur dann betrieben werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
6.b. Vor jedem Flug ist durch eine Vorflugkontrolle festzustellen, ob das Luftfahrzeug für den beabsichtigten Flug tauglich ist. 6.c. Das Instandhaltungsprogramm muss insbesondere Instandhaltungsarbeiten und -abstände enthalten, vor allem diejenigen, die in den Anweisungen für die Erhaltung der Lufttüchtigkeit vorgeschrieben sind. 6.d. Das Luftfahrzeug darf nur betrieben werden, wenn es von entsprechend qualifizierten Personen oder Organisationen instand gehalten und zum Betrieb freigegeben wurde. Die Freigabebescheinigung muss insbesondere die wesentlichen Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung enthalten. 6.e. Alle Unterlagen zum Nachweis der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs sind so lange aufzubewahren, bis auf die darin enthaltenen Informationen neue Informationen mit gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe gefolgt sind, jedoch nicht weniger als ein Jahr lang bei ausführlichen Instandhaltungsaufzeichnungen. Wird ein Luftfahrzeug auf Dauer außer Betrieb gestellt, so gilt eine Mindestaufbewahrungszeit von 90 Tagen. Bei einem angemieteten Luftfahrzeug sind alle Unterlagen zum Nachweis der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs mindestens für die Dauer des Mietverhältnisses aufzubewahren. 6.f. Alle Änderungen und Reparaturen müssen die grundlegenden Anforderungen für die Lufttüchtigkeit erfüllen. Die Nachweisdaten für die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsanforderungen sind aufzubewahren. 7. Besatzungsmitglieder 7.a. Bei der Festlegung der Anzahl und Zusammensetzung der Besatzung ist Folgendes zu berücksichtigen:
7.b. Flugbegleiter müssen
7.c. Der verantwortliche Luftfahrzeugführer muss befugt sein, alle erforderlichen Anweisungen für die Gewährleistung des Betriebs und der Sicherheit des Luftfahrzeugs sowie der an Bord befindlichen Personen und/oder Sachen zu geben und die dafür geeigneten Maßnahmen zu treffen. 7.d. In einem Notfall, der den Betrieb oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs und/oder der Personen an Bord gefährdet, muss der verantwortliche Luftfahrzeugführer alle Maßnahmen ergreifen, die er im Interesse der Sicherheit für notwendig erachtet. Werden dabei örtliche Vorschriften oder Verfahren verletzt, muss der verantwortliche Luftfahrzeugführer für eine entsprechende unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen örtlichen Behörden sorgen. 7.e. Außergewöhnliche Notsituationen dürfen nicht simuliert werden, wenn sich Fluggäste oder Fracht an Bord befinden. 7.f. Ein Besatzungsmitglied darf nicht zulassen, dass die Erfüllung seiner Aufgaben/seine Entscheidungsfähigkeit aufgrund der Auswirkungen von Müdigkeit, Ermüdungserscheinungen, Schlafmangel, Anzahl der Flugsektoren, Nachtarbeit usw. so beeinträchtigt wird, dass die Flugsicherheit gefährdet ist. Die Ruhezeiten müssen den Besatzungsmitgliedern ausreichend Zeit zur Erholung von den Auswirkungen des vorangegangenen Dienstes geben, so dass sie zu Beginn des darauf folgenden Flugdienstzeitraums gut ausgeruht sind. 7.g. Ein Besatzungsmitglied darf den zugeteilten Dienst an Bord eines Luftfahrzeugs nicht antreten, wenn es unter Einwirkung psychoaktiver Substanzen oder Alkohol steht oder wenn es aufgrund einer Verletzung, Ermüdung, der Wirkung von Medikamenten, einer Erkrankung oder ähnlichen Ursachen dienstuntauglich ist. 8. Zusätzliche Anforderungen für den gewerblichen Betrieb und für den Betrieb technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge 8.a. Der gewerbliche Betrieb und der Betrieb technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge dürfen nur erfolgen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 8.a.1. Der Betreiber verfügt durch Verträge direkt oder indirekt über die für den Umfang und das Spektrum des Betriebs erforderlichen Mittel. Hierzu zählen unter anderem: Luftfahrzeuge, Einrichtungen, Personal, Ausrüstung, schriftlich festgelegte Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Verfahren, Zugang zu einschlägigen Daten und Führung von Aufzeichnungen. 8.a.2. Der Betreiber setzt nur entsprechend befähigtes und geschultes Personal ein und führt ständig Schulungs- und Überprüfungsprogramme für die Besatzungsmitglieder und anderes einschlägiges Personal durch. 8.a.3. Der Betreiber erstellt eine Mindestausrüstungsliste (MEL) oder ein gleichwertiges Dokument unter Berücksichtigung folgender Voraussetzungen:
8.a.4. Der Betreiber führt ein Managementsystem ein und erhält es aufrecht, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen für den Betrieb zu gewährleisten, und strebt die fortlaufende Verbesserung dieses Systems an. 8.a.5. Der Betreiber legt ein Unfallverhütungs- und Sicherheitsprogramm einschließlich einer Regelung für die Meldung von Vorfällen fest, die im Rahmen des Managementsystems zu verwenden ist, um einen Beitrag zur ständigen Verbesserung der Betriebssicherheit zu leisten. 8.b. Der gewerbliche Betrieb und der Betrieb technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge dürfen nur gemäß einem Betriebshandbuch des Betreibers erfolgen. Dieses Handbuch muss alle erforderlichen Anweisungen, Informationen und Verfahren für sämtliche betriebene Luftfahrzeuge enthalten, die für das Betriebspersonal zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind. Beschränkungen hinsichtlich Flugzeit, Flugdienstzeiträumen und Ruhezeiten für die Besatzungsmitglieder sind auszuweisen. Das Betriebshandbuch und seine überarbeiteten Fassungen müssen mit dem genehmigten Flughandbuch im Einklang stehen und gegebenenfalls geändert werden. 8.c. Der Betreiber muss gegebenenfalls Verfahren festlegen, um die Folgen eines renitenten Verhaltens von Fluggästen für den sicheren Flugbetrieb auf ein Mindestmaß zu begrenzen. 8.d. Der Betreiber muss an das Luftfahrzeug und die Art des Betriebs angepasste Sicherheitsprogramme erarbeiten und aufrechterhalten, die insbesondere Folgendes umfassen:
Wenn Sicherheitsmaßnahmen die technische Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind die Risiken zu bewerten und geeignete Verfahren zur Minderung der Sicherheitsrisiken zu entwickeln; dazu ist unter Umständen der Einsatz einer Spezialausrüstung erforderlich. 8.e. Der Betreiber muss einen Luftfahrzeugführer aus der Flugbesatzung als verantwortlichen Luftfahrzeugführer benennen. 8.f. Um Ermüdungen zu verhindern, ist ein Dienstplansystem aufzustellen. Für einen Flug oder eine Abfolge von Flügen sind im Rahmen dieses Dienstplansystems die Flugzeit, Flugdienstzeiträume, Dienstzeiträume und angepasste Ruhezeiten vorzusehen. Bei innerhalb des Dienstplansystems festgelegten Beschränkungen sind alle wichtigen Faktoren zu berücksichtigen, die zu Ermüdung beitragen, wie insbesondere die Anzahl der Flugsektoren, eine Überschreitung von Zeitzonen, Schlafmangel, die Unterbrechung des 24-Stunden-Rhythmus, Nachtstunden, Standorte, kumulative Dienstzeit für bestimmte Zeiträume, Teilung zugewiesener Aufgaben zwischen Besatzungsmitgliedern sowie auch die Bereitstellung aufgestockter Besatzungen. 8.g. Die in den Ziffern 6.a., 6.d. und 6.e. angeführten Aufgaben müssen von einer für die Erhaltung der Lufttüchtigkeit zuständigen Organisation kontrolliert werden, die neben den in Anhang I Ziffer 3.a genannten Anforderungen folgende Bedingungen erfüllen muss:
8.h. Die Durchführungsbestimmungen für die Anforderungen nach den Ziffern 8.a bis 8.f müssen auf einer Risikobewertung beruhen und der Größe sowie dem Umfang des Flugbetriebs angemessen sein. ANHANG V Kriterien für qualifizierte Stellen gemäß Artikel 9a 1. Die Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal dürfen weder unmittelbar noch als Bevollmächtigte weder an Entwurf, Herstellung, Vertrieb oder Instandhaltung der Erzeugnisse, Teile, Ausrüstungen, Komponenten oder Systeme, noch an deren Betrieb, Leistungserbringung oder Nutzung beteiligt sein. Ein Austausch technischer Informationen zwischen den beteiligten Organisationen und der qualifizierten Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen. 2. Die Stelle und das Personal, die für die Zulassungen zuständig sind, müssen ihre Aufgaben mit der größtmöglichen beruflichen Integrität und fachlichen Kompetenz wahrnehmen und dürfen keinerlei Druck oder Anreiz, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, der ihr Urteil oder die Ergebnisse ihrer Untersuchungen beeinträchtigen könnte, insbesondere von Personen oder Personengruppen, die von den Ergebnissen der Zulassung betroffen sind. 3. Die Stelle muss ausreichendes Personal beschäftigen und über die erforderlichen Mittel verfügen, um die technischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben, die mit dem Zulassungsverfahren verbunden sind, wahrzunehmen. Sie muss auch Zugang zu der Ausrüstung haben, die für außergewöhnliche Prüfungen benötigt wird. 4. Das mit den Untersuchungen betraute Personal muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
5. Die Unparteilichkeit des Untersuchungspersonals muss gewährleistet sein. Seine Vergütung darf weder von der Zahl der durchgeführten Untersuchungen noch von deren Ergebnis abhängen. 6. Die Stelle muss haftpflichtversichert sein, sofern nicht der Mitgliedstaat nach innerstaatlichem Recht für die Stelle haftet. 7. Das Personal der Stelle ist hinsichtlich aller Informationen, von denen es in Durchführung seiner Aufgaben gemäß dieser Verordnung Kenntnis erlangt, zur Verschwiegenheit verpflichtet. |
P6_TA(2007)0068
Vermarktung von Rindfleisch, das von höchstens zwölf Monate alten Tieren stammt *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Vermarktung von Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern (KOM(2006)0487 — C6-0330/2006 — 2006/0162(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0487) (1), |
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gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0330/2006), |
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gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0006/2007), |
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1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
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2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern; |
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3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
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4. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
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5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
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VORSCHLAG DER KOMMISSION |
ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS |
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Abänderung 1 |
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Erwägung 5 |
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(5) Um das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, sollte die Vermarktung von Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern so transparent wie möglich geregelt werden. Auf diese Weise kann auch die Erzeugung besser organisiert werden. Zu diesem Zweck sind in allen Sprachen der Mitgliedstaaten die Verkehrsbezeichnungen festzulegen, unter denen Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern zu vermarkten ist. Dies wird auch die Information der Verbraucher verbessern. |
(5) Um das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, sollte die Vermarktung von Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern so transparent wie möglich geregelt werden. Auf diese Weise kann auch die Erzeugung besser organisiert werden. Zu diesem Zweck sind in allen Sprachen der Mitgliedstaaten die Verkehrsbezeichnungen festzulegen, unter denen Fleisch oder für den menschlichen Verzehr bestimmte Fleischzubereitungen von höchstens zwölf Monate alten Rindern zu vermarkten ist. Dies wird auch die Information der Verbraucher verbessern. |
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Abänderung 2 |
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Erwägung 12 |
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(12) Es sollte vorgesehen werden, dass bei Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern der ihrer Alterskategorie entsprechende Buchstabe und das Schlachtalter auf dem Etikett angegeben werden. |
(12) Es sollte vorgesehen werden, dass bei Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern der ihrer Alterskategorie entsprechende Buchstabe , ihre Verkehrsbezeichnung und das Schlachtalter auf dem Etikett angegeben werden. Diese Angaben sollten auch in allen Handelsdokumenten erscheinen. |
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Abänderung 3 |
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Erwägung 13 |
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(13) Wenn Marktteilnehmer die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen durch freiwillige Zusatzangaben ergänzen wollen, müssen sie hierzu nach dem Verfahren des Artikels 16 oder 17 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates die Möglichkeit haben. |
(13) Wenn Marktteilnehmer die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen durch freiwillige Zusatzangaben , wie beispielsweise die Art der Ernährung, ergänzen wollen, sollten sie hierzu nach dem Verfahren des Artikels 16 oder 17 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates die Möglichkeit haben. |
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Abänderung 4 |
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Erwägung 14 |
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(14) Um die vorschriftsmäßige Verwendung der Angaben auf den Etiketten gemäß der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, ist vorzusehen, dass die Daten, mit deren die Richtigkeit der Angaben auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung garantiert werden kann, aufgezeichnet werden. |
(14) Um die vorschriftsmäßige Verwendung der Angaben auf den Etiketten gemäß der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, ist vorzusehen, dass die Daten, mit denen die Richtigkeit der Angaben auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung garantiert werden kann, aufgezeichnet werden. Einige dieser Angaben können jedoch auf der Stufe der Abgabe an den Endverbraucher entfallen. |
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Abänderung 5 |
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Erwägung 15 a (neu) |
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(15a) Die Mitgliedstaaten sollten die bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung anwendbaren Sanktionen festlegen und für ihre Durchführung sorgen. Diese Sanktionen sollten verhältnismäßig, aber ausreichend abschreckend sein. Sie könnten von der Neuetikettierung oder Rücksendung bis zur völligen Vernichtung reichen. |
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Abänderung 6 |
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Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
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Sie gilt für Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern, das in der Gemeinschaft erzeugt oder aus Drittländern eingeführt wird. |
Sie gilt für Fleisch von höchstens zwölf Monate alten, nach dem ... (2) geschlachteten Rindern, das in der Gemeinschaft erzeugt oder aus Drittländern eingeführt wird. |
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Abänderung 7 |
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Artikel 1 Absatz 2 |
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(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates (3). |
(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (4) . |
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Abänderung 8 |
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Artikel 1 Absatz 3 |
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(3) Diese Verordnung gilt nicht für Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern, für das eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingetragen wurde . |
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern, für das eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingetragen wird . |
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Abänderung 9 |
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Artikel 2 |
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Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet das Wort „Fleisch“ ganze Schlachtkörper, entbeintes oder nicht entbeintes Fleisch sowie abgetrennte oder nicht abgetrennte Schlachtnebenerzeugnisse von höchstens zwölf Monate alten Rindern, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit oder ohne Umhüllung oder Verpackung. |
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet das Wort „Fleisch“ ganze Schlachtkörper, entbeintes oder nicht entbeintes Fleisch sowie für den menschlichen Verzehr bestimmte abgetrennte oder nicht abgetrennte Schlachtnebenerzeugnisse von höchstens zwölf Monate alten Rindern, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit oder ohne Umhüllung oder Verpackung. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für hergestellte, verarbeitete oder gekochte fleischhaltige Erzeugnisse. |
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Abänderung 10 |
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Artikel 3 |
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Bei der Schlachtung teilen die Marktteilnehmer alle höchstens zwölf Monate alten Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 1 in eine der in Anhang I festgelegten Kategorien ein. |
Bei der Schlachtung teilen die Marktteilnehmer alle höchstens zwölf Monate alten Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 1 in eine der in Anhang I festgelegten Kategorien ein. Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Bestimmung sicherzustellen. |
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Abänderung 11 |
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Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
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(1) Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern wird in den Mitgliedstaaten nur unter den für den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten und in Anhang II aufgeführten Verkehrbezeichnungen vermarktet. |
(1) Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern wird in den Mitgliedstaaten nur unter den für den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten und in Anhang II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen vermarktet. Die Verkehrsbezeichnung muss in allen Handelsdokumenten erscheinen. |
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Abänderung 12 |
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Artikel 4 Absatz 2 a (neu) |
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(2a) Diese Verordnung gilt für das Fleisch von über acht Monate alten Rindern nur, wenn es anders als unter der Bezeichnung „Rindfleisch“ (oder der entsprechenden Bezeichnung für Rindfleisch von ausgewachsenen Rindern in anderen Sprachen der Gemeinschaft) vermarktet wird. |
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Abänderung 13 |
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Artikel 5 Absatz 1 Einleitung |
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(1) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 kennzeichnen die Markteilnehmer das Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung mit den nachstehenden Angaben: |
(1) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 kennzeichnen die Marktteilnehmer das Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern mit den nachstehenden Angaben: |
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Abänderung 14 |
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Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a |
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Abänderung 15 |
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Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b |
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Abänderung 16 |
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Artikel 5 Absatz 1 a (neu) |
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(1a) Die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c erscheinen auch in allen Handelsdokumenten. |
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Abänderung 17 |
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Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
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Sie dürfen darauf verzichten, die Angabe der Informationen nach Absatz 1 Buchstabe a als obligatorisch vorzuschreiben, wenn die Richtigkeit der Informationen für den Käufer gewährleistet ist. |
entfällt |
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Abänderung 18 |
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Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a |
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Abänderung 19 |
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Artikel 8 Absatz 1 |
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(1) Die Mitgliedstaaten benennen vor dem [1. Juli 2007] die zuständigen Behörden, die die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu kontrollieren haben, und unterrichten die Kommission hierüber. |
(1) Die Mitgliedstaaten benennen vor dem ... (5) die zuständigen Behörden, die die Durchführung der vorliegenden Verordnung amtlich zu kontrollieren haben, und unterrichten die Kommission hierüber. |
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Abänderung 20 |
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Artikel 9 a (neu) |
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Artikel 9a Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die anzuwenden sind, wenn die durchgeführten Kontrollen ergeben, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen nicht eingehalten werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen spätestens bis zum ... (6) sowie alle diesbezüglichen späteren Änderungen umgehend mit. |
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Abänderung 21 |
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Artikel 10 Absatz 2 |
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(2) Die Anhänge I und II können nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 geändert werden. |
entfällt |
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Abänderung 22 |
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Anhang I Absatz 1 Buchstabe A |
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A) Kategorie X : Rinder von bis zu acht Monaten |
A) Kategorie V : Rinder von bis zu acht Monaten |
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Kennbuchstabe der Kategorie: X |
Kennbuchstabe der Kategorie: V; |
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Abänderung 23 |
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Anhang I Absatz 1 Buchstabe B |
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Kennbuchstabe der Kategorie: Y . |
Kennbuchstabe der Kategorie: Z . |
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Abänderung 24 |
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Anhang II Buchstabe A Einleitung |
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A) Für Fleisch von Rindern der Kategorie X : |
A) Für Fleisch von Rindern der Kategorie V : |
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Abänderung 25 |
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Anhang II Buchstabe B Einleitung |
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B) Für Fleisch von Rindern der Kategorie Y : |
B) Für Fleisch von Rindern der Kategorie Z : |
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(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(3) ABl. L 123 vom 7.5.1981, S. 3.
(4) ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 1.
(5) Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(6) Zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
P6_TA(2007)0069
Ratifizierung des IAO-Seearbeitsübereinkommens von 2006 *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2007 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Konsolidierte Seearbeitsübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 2006 im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren (KOM(2006)0288 — C6-0241/2006 — 2006/0103(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis des Vorschlags für eine Entscheidung des Rates (KOM(2006)0288) (1), |
|
— |
gestützt auf Artikel 42 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 des EG-Vertrags, |
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— |
gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0241/2006), |
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— |
gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0019/2007), |
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1. |
billigt den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates in der geänderten Fassung; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
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VORSCHLAG DER KOMMISSION |
ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS |
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Abänderung 1 |
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Titel |
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Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Konsolidierte Seearbeitsübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 2006 im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren |
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren |
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Abänderung 2 |
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Erwägung 1 |
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(1) Das Konsolidierte Seearbeitsübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (nachstehend IAO) von 2006 wurde am 23. Februar 2006 von der Seeverkehrstagung der Internationalen Arbeitskonferenz angenommen, die von der IAO nach Genf einberufen worden war. |
(1) Das Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation (nachstehend IAO) wurde am 23. Februar 2006 von der Seeverkehrstagung der Internationalen Arbeitskonferenz angenommen, die von der IAO nach Genf einberufen worden war. |
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Abänderung 3 |
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Artikel 1 |
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Die Mitgliedstaaten werden hiermit ermächtigt, das am 23. Februar 2006 angenommene Konsolidierte Seearbeitsübereinkommen der IAO aus dem Jahr 2006 zu ratifizieren. |
Die Mitgliedstaaten werden hiermit ermächtigt, das am 23. Februar 2006 angenommene Seearbeitsübereinkommen 2006 der IAO zu ratifizieren. |
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
P6_TA(2007)0070
Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2007 zu den Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union (2006/2134(INI))
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Gemeinschaftsprogramms von Lissabon: die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union“ (KOM(2006)0177) und des beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2006)0516), |
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— |
unter Hinweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 2, 5, 16, 86 und 136, Artikel 137 Absatz 1 Buchstaben j und k sowie die Artikel 143, 144 und 145, |
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— |
unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1), insbesondere Artikel 36, |
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— |
unter Hinweis auf den Vertragsentwurf über eine Verfassung für Europa (2), insbesondere Artikel II-94 und III-122, |
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— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (3), |
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— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 23. und 24. März 2006, |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2004 zu dem Grünbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (4), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2006 zu Sozialschutz und sozialer Eingliederung (5), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2006 zu einem Europäischen Sozialmodell für die Zukunft (6), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2006 zu dem Weißbuch der Kommission zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (7), |
|
— |
gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0057/2007), |
|
A. |
in der Erwägung, dass die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse einen der Grundpfeiler bilden, auf die sich das europäische Sozialmodell stützt, ein wesentliches Element für den sozialen Frieden und für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der Europäischen Union sind sowie eines der Instrumente darstellen, um die Ziele der Lissabon-Strategie zu erreichen, |
|
B. |
überdies in der Erwägung, dass die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse zum Ziel haben, die auf europäischer Ebene geteilten Werte zu verwirklichen, wie u.a. soziale Gerechtigkeit, Gleichheit, Solidarität, Entwicklung von Demokratie und Freiheit, und in der Erwägung, dass der letztendliche Zweck der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse die Garantie der Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger und die Achtung der menschlichen Würde ist, |
|
C. |
in der Erwägung, dass die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse nicht als eine Belastung für die öffentliche Hand gesehen werden dürfen, weil sie im Gegenteil eine Quelle positiver externer Effekte in Form von Wirtschaftswachstum, Wohlstand und Beschäftigung und sozialem Zusammenhalt sind, |
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D. |
in der Erwägung, dass die Bereitstellung der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in einem sich verändernden Umfeld stattfindet, an das sie sich ständig anpassen müssen, um hohe Qualitäts- und Effizienzstandards aufrecht zu erhalten, |
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E. |
in der Erwägung, dass die Verfügbarkeit von zentralen Sozialdienstleistungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich schwankt; nichtsdestoweniger in der Erwägung, dass diese Dienstleistungen auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union gewährleistet sein müssen, um deren wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu garantieren, |
|
F. |
in der Erwägung, dass im Hinblick auf bestimmte Grundbegriffe auf diesem Gebiet, wie „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“, „Leistung der Daseinsvorsorge“, „Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“, „Sozialdienstleistung von allgemeinem Interesse“, eine gewisse Begriffsverwirrung besteht und dass diese Unklarheit in den jüngsten Rechtsakten der Gemeinschaft fortbesteht, was zu der Rechtsunsicherheit beiträgt, die in diesem Bereich zu beobachten ist, |
|
G. |
in der Erwägung, dass das Fehlen von einschlägigen Rechtsvorschriften zu einer umfangreichen und nicht immer kohärenten Auslegung durch die Gerichte geführt hat; in der Erwägung, dass alle interessierten Sektoren einen eindeutigen operationellen Rahmen fordern, der den Bedarf nach Auslegung durch die Gerichte auf ein Mindestmaß beschränkt, damit eine größtmögliche Rechtssicherheit erreicht wird, |
|
H. |
folglich in der Erwägung, dass eine Klärung der einschlägigen Begriffe und des Rechtsrahmens, in dem die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse erbracht werden, dringend erforderlich und unerlässlich ist, insbesondere eine Klarstellung des Grundsatzes des „allgemeinen Interesses“ und der Rechtsvorschriften in den Bereichen Wettbewerb und staatliche Beihilfen, |
|
I. |
in der Erwägung, dass die Sozialdienstleistungen auf keinen Fall auf eine Restkategorie reduziert werden dürfen, die dadurch bestimmt wird, dass sie nicht mit kommerziellen Dienstleistungen oder Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gleichgesetzt werden können; vielmehr in der Erwägung, dass sie aufgrund des Bevölkerungsteils, an den sie sich richten, und wegen ihrer Besonderheiten, was Organisation, Finanzierung und Auftrag anbelangt, als eine eigenständige Kategorie von Dienstleistungen betrachtet werden müssen, die für die Gesellschaft von zentraler Bedeutung ist, |
|
J. |
in der Erwägung, dass der Sektor der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse immer mehr Menschen Arbeit gibt, dass die Zunahme der Beschäftigung in diesem Sektor — mit einer großen Zahl von in diesem Sektor beschäftigten Frauen — über dem Durchschnitt anderer Erwerbssektoren liegt und dass der Sektor interessante Modelle beruflicher Flexibilität, wie Teilzeitarbeit, flexible Arbeitszeiten oder ehrenamtliche Tätigkeit beinhaltet, die gefördert werden und einen angemessenen arbeitsrechtlichen Schutz genießen müssen; ferner in der Erwägung, dass es im Sektor der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse Besorgnis erregende Fälle prekärer Arbeitsverhältnisse gibt, die es zu vermeiden gilt, |
|
K. |
in der Erwägung, dass die Gesundheitsdienstleistungen, die aus der Mitteilung der Kommission über Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse ausgeklammert wurden, ebenfalls Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse sind und daher dieselben Merkmale und Ziele wie diese aufweisen, jedoch unter Anerkennung ihrer Besonderheiten, was die komplexe Organisation und die finanzielle Belastung für die öffentliche Hand der Mitgliedstaaten betrifft, |
|
1. |
begrüßt die Initiative der Kommission, die sich in den Rahmen der Umsetzung des Weißbuches zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse einfügt und dazu dient, diesen Dienstleistungen einen Begriffsund Rechtsrahmen zu verschaffen; ist dennoch der Auffassung, dass die genannte Mitteilung der Kommission in den Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse keine ausreichenden Erklärungen zur Klassifizierung und Definition der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse gibt und dass sie eine Entscheidung über den Rechtsrahmen, der für sie gelten sollte, vertagt; |
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2. |
bekräftigt erneut sein Engagement für moderne und qualitativ hochwertige Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, die auf den Werten Gleichheit, Solidarität, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der menschlichen Würde sowie auf den Grundsätzen Zugänglichkeit, Universaldienst, Effizienz, sparsame Ressourcenverwaltung, Kontinuität, Bürgernähe und Transparenz beruhen, die zur Verwirklichung der Aufgaben der Gemeinschaft beitragen, wie sie in den Artikeln 2 und 3 des Vertrags festgelegt sind; |
|
3. |
ist davon überzeugt, dass die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse ein geeignetes Mittel darstellen, um die soziale Dimension der Lissabon-Strategie zu stärken, die Ziele der sozialpolitischen Agenda zu erreichen und Herausforderungen zu bewältigen, wie Globalisierung, industrieller Wandel, technologischer Fortschritt, demografischer Wandel, Migrationsbewegungen oder die Änderung der Sozial- und Arbeitsmodelle, und dadurch zur Entwicklung eines sozialen Europas beitragen; |
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4. |
begrüßt, dass die Kommission den besonderen Charakter der wichtigsten Elemente, die die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse ausmachen und die sie von anderen Dienstleistungsarten unterscheiden, anerkennt; ist jedoch der Ansicht, dass die Organisationskriterien, die der Mitteilung der Kommission über Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse zufolge die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse charakterisieren, nur vorläufig und als Anhaltspunkte akzeptiert werden können, solange endgültigere Schlussfolgerungen noch ausstehen, die aus dem Konsultationsprozess zu erwarten sind, zu dem sich die Kommission mit den Mitgliedstaaten und den Erbringern und Nutzern der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse verpflichtet hat; |
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5. |
hält ein Konzept der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse für verfehlt, das von einem künstlichen Nebeneinander zwischen den Vorschriften für den Wettbewerb, den staatlichen Beihilfen und dem Binnenmarkt einerseits und den Begriffen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, des allgemeinen Interesses und des sozialen Zusammenhalts andererseits ausgeht; hält es im Gegenteil für notwendig, sie miteinander in Einklang zu bringen, indem eine positive Synergie zwischen wirtschaftlichen und sozialen Aspekten gefördert wird; bekräftigt nichtsdestoweniger, dass im Fall der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse die Vorschriften für Wettbewerb, staatliche Beihilfen und Binnenmarkt mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vereinbar sein müssen und nicht umgekehrt; |
|
6. |
anerkennt, dass im Rahmen der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse zwei Faktoren miteinander rivalisieren, die unbedingt in Einklang gebracht werden müssen: auf der einen Seite der Grundsatz der Subsidiarität, der die Freiheit der Behörden der Mitgliedstaaten bekräftigt, die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse nach ihrem eigenen Verständnis zu definieren, zu organisieren und zu finanzieren, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auf der anderen Seite die Mitverantwortung der Gemeinschaft laut Vertrag, insbesondere aufgrund des Artikels 16, und das Vorhandensein von Werten und grundlegenden Prinzipien, die Europa gemeinsam sind und die von allen geachtet werden müssen, indem gewährleistet wird, dass die Vorschriften über die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse die Menschenrechte und die Würde des Menschen achten; |
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7. |
ist jedoch der Auffassung, dass aufgrund der besonderen Merkmale der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in Bezug auf die Art dieser Dienstleistungen und die Lage ihrer Nutzer wie auch die Gemeinwohlaufgabe, die ihnen obliegt, und angesichts der Unfähigkeit des Marktes, bestimmte Anforderungen im Bereich der Sozialdienstleistungen erfüllen zu können, der Schutz des Gemeinwohls, des charakteristischen und vorrangigen Elements der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, im Falle eines Konflikts den Ausschlag geben sollte; |
|
8. |
nimmt in diesem Zusammenhang mit Besorgnis die jüngsten Versuche zur Kenntnis, auf bestimmte Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse eine Regelung und Prinzipien anzuwenden, die für Dienstleistungen und für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gelten, ohne Elemente und Grundsätze zu berücksichtigen, die die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse von anderen Dienstleistungen unterscheiden; |
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9. |
begrüßt die Absicht der Kommission, den Konsultationsprozess vertiefend fortzusetzen, um die Anwendung bestimmter Gemeinschaftsbestimmungen für Sozialdienstleistungen zu klären; ist ferner der Ansicht, dass der vorgeschlagene erweiterte Konsultationsprozess Mitte 2007 abgeschlossen sein sollte, und ersucht die Kommission, einen Beschluss darüber zu entwerfen, wie dieser Prozess weiterverfolgt werden kann, und festzulegen, welches Konzept am besten verfolgt werden sollte, einschließlich der Berücksichtigung der Notwendigkeit und der Berechtigung eines sektorspezifischen Legislativvorschlags; |
|
10. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die im Sektor der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse reichlich vorhandenen Beschäftigungsmodelle, wie Frauenerwerbstätigkeit, Flexibilität bei der Organisation der Arbeitszeit, Teilzeitarbeit und der Rückgriff auf ehrenamtliche Arbeit, zu schützen und zu fördern, dabei jedoch betrügerische und prekäre Situationen zu verhindern, ohne dass es zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer des Sektors oder zu einem Einsatz von nicht qualifiziertem oder gering qualifiziertem Personal kommt; fordert die Kommission ebenfalls auf, Gender Mainstreaming in den gesamten Konsultationsprozess und in ihren Bericht einzubeziehen; |
|
11. |
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Erbringer der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse auf, angesichts von Stress, Arbeitszeiten (Schicht- oder Nachtarbeit) und der für bestimmte soziale Tätigkeiten typischen Gefährlichkeit oder Mühsamkeit Maßnahmen der beruflichen Bildung zu entwickeln, die auf die Anpassung an diese Umstände und auch auf die Fähigkeit, sie zu bewältigen, ausgerichtet sind und auf eine bessere Qualität der Leistung und bessere Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeitnehmer dieses Sektors abzielen; ist gleichfalls der Auffassung, dass die spätere Entwicklung des Bedarfs an Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse von den staatlichen Behörden verlangt, einen hohen Berufsbildungsstandard des Beschäftigten im Sektor der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse zu gewährleisten; |
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12. |
beglückwünscht die Kommission zu ihrer Entscheidung, alle interessierten Akteure im Rahmen der Definition und Organisation der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse zu konsultieren; ist der Ansicht, dass solch ein Dialog zu einer größeren Transparenz und zu einer besseren Qualität dieser Dienstleistungen wie auch zur Stärkung der Prinzipien und Werte, auf denen sie beruhen, führen wird; |
|
13. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Unterschiedlichkeit der Organisations- und Verwaltungsmethoden der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse und der Finanzressourcen und -methoden dieser Dienste zu achten; fordert ferner zur Schaffung von öffentlich-privaten Partnerschaften auf, die diese Dienste erbringen, in dem Bemühen, für das Gemeinwohl und für effiziente und qualitativ hochwertige Leistungen Sorge zu tragen; |
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14. |
ist der Auffassung, dass es den einzelnen zuständigen staatlichen Behörden der Mitgliedstaaten freisteht zu entscheiden, ob die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse von Gegenseitigkeitsgesellschaften, anderen sozialen Organisationen oder Privatunternehmen in den Fällen erbracht werden, in denen die Erbringung durch den Privatsektor mit der Achtung des Grundsatzes des Gemeinwohls vereinbar ist; ist jedoch der Ansicht, dass die staatliche Behörde jederzeit überprüfen können muss, ob die Erbringer der Dienstleistungen die Prinzipien und Werte, die für die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse gelten, achten und ob diese im Einklang mit den zuvor von den staatlichen Behörden gestellten Anforderungen erfolgen; |
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15. |
begrüßt es, wenn die Unternehmen im Rahmen ihrer sozialen Verantwortung sich an der Finanzierung, an der Unterstützung und an der Erbringung von Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse beteiligen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit den Gebräuchlichkeiten jedes Mitgliedstaats die Sozialpartner stärker in die Ausarbeitung derartiger Konzepte einzubinden; |
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16. |
stellt fest, dass in einigen Mitgliedstaaten die Dezentralisierung der Befugnisse zugunsten der regionalen oder lokalen Behörden für die Erbringung von Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse nicht mit der Zuweisung von ausreichenden Haushaltsmitteln einherging, die quantitativ und qualitativ den höchsten Standard für diese Leistungen ermöglichen; appelliert aus diesem Grund an die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass jegliche Übertragung von Befugnissen zugunsten von regionalen oder lokalen Behörden für die Erbringung von Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse von einer angemessenen Mittelausstattung flankiert wird; |
|
17. |
empfiehlt die Einberufung eines Forums unter der Schirmherrschaft des Europäischen Parlaments, auf dem europäische soziale Organisationen und Vertreter des Rates und der Kommission zusammentreffen und die Steuerung dieses Prozesses begleiten könnten; |
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18. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.
(2) ABl. C 310 vom 16.12.2004, S. 1.
(3) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
(4) ABl. C 92 E vom 16.4.2004, S. 294.
(5) ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 304.
(6) ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 141.
(7) Angenommene Texte, P6_TA(2006)0380.
P6_TA(2007)0071
Abkommen EU/USA über Luftverkehrsdienste
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14.März 2007 zum Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (KOM(2006)0169), |
|
— |
in Kenntnis des von den Delegationen der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten am 2. März 2007 in Brüssel vereinbarten Textes für einen neuen Entwurf eines Abkommens („Entwurf eines Abkommens vom 2. März 2007“), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2006 zur Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft (1), |
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— |
gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof festgestellt hat, dass verschiedene bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den USA gegen Grundsätze des EU-Rechts verstoßen und dass ein Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und den USA die beste Möglichkeit darstellt, dem EU-Recht umfassend Rechnung zu tragen, |
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B. |
in der Erwägung, dass die Luftverkehrsmärkte der Europäischen Union und der USA zusammengenommen ca. 60 % des weltweiten Flugverkehrs ausmachen und dass ein Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und den USA für die Verbraucher auf beiden Seiten des Atlantik von Nutzen ist und weltweit beispielgebend für die weitere Liberalisierung und die Annäherung der Rechtsvorschriften sein kann, |
|
C. |
in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union der Auffassung war, dass der im November 2005 fertiggestellte Entwurf des Abkommens keine ausreichende Chancengleichheit bietet, wenn die USA den Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union nicht mehr Möglichkeiten auf Zugang zum inländischen Markt der USA durch Investitionen in und Beteiligungen an US-Luftfahrtunternehmen einräumen, |
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D. |
in der Erwägung, dass das Verkehrsministerium der USA daraufhin einen Regelungsvorschlag (Notice of Proposed Rule Making) vorgelegt hat, in dem es seine Interpretation der Vorschrift, dass sich US-Luftfahrtunternehmen unter der „tatsächlichen Kontrolle“ von US-Bürgern befinden müssen, weiter fasste, jedoch im Dezember 2006 beschloss, diesen Vorschlag zurückzuziehen, nachdem zahlreiche Anmerkungen der Öffentlichkeit sowie des US-Kongresses geprüft worden waren, |
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E. |
in der Erwägung, dass dies zu einer neuen Verhandlungsrunde geführt hat, deren Ergebnis der Entwurf für ein Abkommen vom 2. März 2007 ist, |
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F. |
in der Erwägung, dass bei einem solchen Abkommen die Annäherung der Vorschriften von besonderer Bedeutung ist, vor allem was die Vorschriften über die Sicherheit und Gefahrenabwehr, über die Umwelt und die sozialen Rechte der Beschäftigten betrifft, |
Allgemeine Grundsätze
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1. |
erkennt an, welche Bedeutung das Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und den USA nicht nur für sich genommen, sondern auch als Beispiel für künftige Abkommen hat; |
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2. |
begrüßt daher den am 2. März 2007 vereinbarten neuen Entwurf für ein Abkommen als einen wichtigen Schritt zu einem integrierten transatlantischen Luftverkehrsmarkt, von dem die Verbraucher profitieren werden; |
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3. |
hätte den Abschluss eines ausgewogenen umfassenden Abkommens, das alle Aspekte der Marktöffnung und der Annäherung der Rechtsvorschriften umfasst, einem abgestuften Ansatz in Form von Teilabkommen vorgezogen; |
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4. |
begrüßt daher Artikel 21 des Entwurfs eines Abkommens vom 2. März 2007, der eine Agenda und einen klaren Zeitplan für Verhandlungen über ein weiterführendes Abkommen einschließlich Bestimmungen enthält, die den Vertragsparteien ermöglichen, in dem Ausgangsabkommen festgelegte Rechte auszusetzen, wenn 30 Monate nach Beginn der Verhandlungen über ein weiterführendes Abkommen kein solches Abkommen erreicht wurde; |
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5. |
fordert die Verkehrsminister auf, den Entwurf des Abkommens vom 2. März 2007 auf der Tagung des Rates am 22. und 23. März 2007 zu billigen; |
Marktöffnung
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6. |
betont, dass ein neues Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und den USA einen ausgewogenen Marktzugang vorsehen und auch Fragen der Kabotage, des Niederlassungsrechts, des Eigentums und der De-facto-Kontrolle sowie staatlicher Beihilfen berücksichtigen sollte; |
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7. |
begrüßt daher u.a. die Klauseln in dem Entwurf eines Abkommens vom 2. März 2007 betreffend Eigentumsrechte, Investitionen und Kontrolle (Anhang 4) sowie Franchising und Branding (Anhang 5) und die Öffnung des ’Fly America Programme’ für EU-Luftverkehrsunternehmen; |
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8. |
bedauert jedoch, dass keine Fortschritte gemacht wurden im Hinblick auf Kabotage und dass die Möglichkeiten für EU-Luftverkehrsunternehmen, tatsächliche Kontrolle über eine US-amerikanische Fluggesellschaft auszuüben, trotz der erweiterten Eigentumsklauseln noch immer eingeschränkt sind; |
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9. |
betont, dass staatliche Beihilfen für Fluggesellschaften den Wettbewerb verzerren können, und fordert beide Seiten auf, möglichst wenig Beihilfen zu gewähren, begrüßt jedoch gleichzeitig Verfahren, in deren Rahmen die Parteien einander informieren und die von der jeweils anderen Seite getroffenen Maßnahmen erörtern können; |
Annäherung der Rechtsvorschriften
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10. |
stellt fest, dass die Entwicklung der Annäherung der Rechtsvorschriften nur teilweise in dem Entwurf des Abkommens vom 2. März 2007 behandelt wird und vielmehr zu einem Großteil dem Gemeinsamen Ausschuss überlassen bleibt; |
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11. |
stellt ferner fest, dass die Punkte in dem Entwurf des Abkommens vom 2. März 2007, in denen es um die Annäherung der Rechtsvorschriften geht, vor allem Bestimmungen zur Sicherheit und Gefahrenabwehr betreffen und nur in sehr geringem Maße ökologische und soziale Aspekte; |
Sicherheit und Gefahrenabwehr
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12. |
begrüßt die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Europäischen Union und der USA im Bereich der Flugsicherheit, sowohl auf EU-Ebene und — in den USA — auf föderaler Ebene als auch auf der Ebene der EU-Mitgliedstaaten und US-Bundesstaaten; |
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13. |
verweist auf die Bedeutung der Schwarzen Liste unsicherer Fluggesellschaften, die die Europäische Union herausgegeben hat, sowie des US-Systems zur Kontrolle der Standards, nach denen Fluggesellschaften arbeiten, und fordert beide Seiten auf, diesbezügliche Informationen auszutauschen; |
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14. |
verweist auf die Bedeutung von Sicherheitsmaßnahmen für die Luftfahrt, warnt jedoch vor übertriebenen oder unkoordinierten Maßnahmen, die nicht auf einer ordnungsgemäßen Risikobewertung beruhen; |
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15. |
fordert die Kommission und die USA auf, die Effizienz der seit 2001 in Kraft befindlichen zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen einer Überprüfung zu unterziehen, um Überschneidungen und Schwachstellen in der Sicherheitskette zu beseitigen; |
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16. |
betont, dass die Privatsphäre der Bürger der Europäischen Union und der USA respektiert werden sollte, wenn Fluggastdaten zwischen der Europäischen Union und den USA ausgetauscht werden, wie in den Entschließungen des Parlaments vom 13. März 2003 (2) und vom 7. September 2006 (3) gefordert; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass dringend weltweite Standards für Datenschutz und Privatsphäre erlassen werden müssen; |
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17. |
spricht sich für das Konzept der einmaligen Sicherheitskontrolle aus, wonach Fluggäste und Gepäck nur am Beginn der Reise und nicht erneut bei jedem Transfer kontrolliert werden; |
Umwelt
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18. |
räumt ein, dass der Flugverkehr verschiedene negative Auswirkungen auf die Umwelt hat, vor allem indem er Lärm verursacht und, ebenso wie andere Verkehrsträger, erheblich zum Klimawandel beiträgt, und dass sich diese Folgen mit der Zunahme des Flugverkehrs verstärken werden; |
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19. |
stellt fest, dass in Artikel 15 des Entwurfs des Abkommens vom 2. März 2007 vor allem hervorgehoben wird, dass Umweltmaßnahmen möglicherweise nachteilige Auswirkungen haben und dass diese abgeschwächt werden müssen, statt zu betonen, dass ökologische Maßnahmen im Luftverkehr erforderlich sind; |
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20. |
betont deshalb, dass sowohl die Europäische Union als auch die USA effiziente Maßnahmen ergreifen müssen, um die negativen ökologischen Folgen des Flugverkehrs zu reduzieren, wobei kein ordnungspolitisches, finanzielles oder anderes Instrument zur Erreichung dieses Ziels von Vornherein ausgeschlossen werden sollte; |
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21. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission, den Luftverkehr in das europäische System des Emissionshandels einzubeziehen, damit die Auswirkungen des Flugverkehrs auf den Klimawandel reduziert werden können; weist darauf hin, dass zu einem frühen Zeitpunkt Gespräche mit den USA geführt werden müssen, damit der transatlantische Flugverkehr spätestens 2012 im europäischen System des Emissionshandels berücksichtigt wird und der Luftverkehr somit in den festgelegten Zeitrahmen mit aufgenommen werden kann; |
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22. |
fordert beide Seiten auf, bewährte Verfahren zur Lärmbekämpfung auszutauschen, wobei den unterschiedlichen lokalen Bedingungen Rechnung zu tragen ist; |
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23. |
begrüßt die Ziffern 34 und 35 des Memorandum of Consultations, das dem Entwurf des Abkommens vom 2. März 2007 beigefügt ist, worin die USA und die EU eine Zusammenarbeit im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) und der G8 zur Verringerung des Lärms und der Emissionen durch den Luftverkehr vereinbaren; begrüßt die Absicht der zuständigen amerikanischen und gemeinschaftlichen Behörden, die technische Zusammenarbeit im Bereich der Klimawissenschaft, der Forschung und der technologischen Entwicklung, der Treibstoffeffizienz und der Emissionsverringerung im Luftverkehr zu verbessern; |
Sozialpolitik
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24. |
fordert die Interessengruppen im Luftverkehr in den USA und der Europäischen Union auf, in einen kontinuierlichen Dialog über soziale Standards einzutreten, um das gegenseitige Verständnis zu fördern und Chancengleichheit sowie gleichzeitig hohe soziale Standards anzustreben; |
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25. |
fordert die Kommission auf, sich dafür einzusetzen, dass Verweise auf die einschlägigen internationalen Vorschriften zu sozialen Rechten in das Abkommen aufgenommen werden, insbesondere die Arbeitsnormen, die in den grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO 1930-1999), den Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen (1976, geändert 2000) und dem Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (1980) niedergelegt sind; |
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26. |
fordert nachdrücklich, dass die Sozialvorschriften der Europäischen Union auf die Beschäftigten angewandt werden, die in den EU-Mitgliedstaaten eingestellt wurden und/oder dort arbeiten, insbesondere die Richtlinien über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (2002/14/EG, 98/59/EG und 80/987/EWG), der Richtlinie über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (2000/79/EG) und der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (96/71/EG); |
Verhandlungsführung
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27. |
fordert die Kommission auf, vor den und während der weiterführenden Verhandlungen für die umfassende Information und Konsultation des Europäischen Parlaments und aller einschlägig Betroffenen zu sorgen; |
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28. |
begrüßt den Vorschlag, regelmäßige Treffen zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und des US-Kongresses zur Erörterung aller im Zusammenhang mit dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und den USA wichtigen Fragen abzuhalten; |
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29. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem US-Kongress zu übermitteln. |
(1) ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 84.
P6_TA(2007)0072
Nichtverbreitung von Kernwaffen und atomare Abrüstung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2007 zur Nichtverbreitung von Kernwaffen und zur atomaren Abrüstung
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die dritte Tagung des Vorbereitungsausschusses (2005) zur Überprüfungskonferenz der Parteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Atomwaffen („Atomwaffensperrvertrag“), die vom 30. April bis zum 11. Mai 2007 in Wien stattfinden wird, |
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— |
unter Hinweis auf den Konsens innerhalb der Europäischen Union, den Atomwaffensperrvertrag in der Zeit von heute bis zur kommenden Überprüfungskonferenz für diesen Vertrag im Jahr 2010 wieder zu beleben und zu stärken, |
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— |
unter Hinweis auf die Resolutionen des UN-Sicherheitsrats 1540 (2004) und 16734 (2006) über die Nicht-Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, |
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unter Hinweis auf die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie und insbesondere der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die am 12. Dezember 2003 vom Europäischen Rat angenommen wurde, |
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— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Atomwaffensperrvertrag, insbesondere seine am 10. März 2005 angenommene weitreichende Entschließung zur Konferenz zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 2005 und den Atomwaffen in Nordkorea und im Iran (1), |
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— |
unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2005/329/GASP des Rates vom 25. April 2005 betreffend die im Jahr 2005 vorgesehene Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (2), |
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— |
gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
unter Hinweis auf den breiten Konsens innerhalb der Europäischen Union, den Atomwaffensperrvertrag in der Zeit von heute bis zur kommenden Überprüfungskonferenz im Jahr 2010 wieder zu beleben und zu stärken, |
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B. |
unter Betonung der Tatsache, dass die Europäische Sicherheitsstrategie, die EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und die Resolution 1540 (2004) des UN-Sicherheitsrates auf die Bedeutung der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der atomaren Abrüstung hinweisen, wobei sie die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme als eine der größten Bedrohungen des internationalen Friedens und der Sicherheit einstufen, |
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C. |
unter Hinweis auf die in dem Bericht der Hochrangigen Arbeitsgruppe zu Bedrohungen, Herausforderungen und Wandel des UN-Generalsekretärs „Auf dem Weg zu einer sichereren Welt: unsere gemeinsame Verantwortung“ enthaltene Aussage, derzufolge „wir uns auf einen Punkt zubewegen, bei dem der Verfall des Nichtverbreitungssystems unumkehrbar werden und zu einer Kaskade der Verbreitung führen könnte“, |
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D. |
unter Hinweis auf den größer werdenden internationalen Konsens über die dringende Notwendigkeit atomarer Abrüstung, wie er von der „New Agenda Coalition“ (Koalition für atomare Abrüstung) und in der Erklärung von Rom des Weltgipfels der Friedensnobelpreisträger (einberufen von Michael Gorbatschow und dem Bürgermeister Roms, Walter Veltroni) vom 30. November 2006 vorangetrieben wird, |
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E. |
unter Betonung der Rolle der Parlamente und der Parlamentarier, die Nichtverbreitung von Atomwaffen und Abrüstung zu fördern, und vor diesem Hintergrund unter Begrüßung der Anstrengungen des weltweiten Parlamentarischen Netzwerks für nukleare Abrüstung, |
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1. |
bekräftigt seinen Standpunkt, dass der Atomwaffensperrvertrag der Eckstein des weltweiten atomaren Nichtverbreitungssystems ist, eine wesentliche Grundlage zur Förderung der Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Nuklearenergie bildet und ein wichtiges Element zur Förderung des Ziels einer nuklearen Abrüstung und einer allgemeinen Abrüstung nach Maßgabe von Artikel VI des Vertrags darstellt; |
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2. |
fordert alle Staaten auf, deren Aktivitäten gegen das Nichtverbreitungssystem verstoßen, ihr unkluges und verantwortungsloses Verhalten zu beenden und ihren Verpflichtungen im Rahmen des Atomwaffensperrvertrags umfassend gerecht zu werden; wiederholt seine Forderung an alle Staaten, die den Atomwaffensperrvertrag nicht unterzeichnet haben, freiwillig den Vertrag zu beachten und ihm beizutreten; |
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3. |
fordert den Rat und die Kommission eindringlich auf, sich aktiv an den in Wien anstehenden Gesprächen im Rahmen der Tagung des Vorbereitungsausschusses zum Atomwaffensperrvertrag zu beteiligen und einen koordinierten, substanziellen und sichtbaren Beitrag im Hinblick auf ein positives Ergebnis der für 2010 vorgesehenen Überprüfungskonferenz zu leisten; |
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4. |
fordert den Rat und die Kommission auf, zu klären, welche Schritte sie zu unternehmen gedenken, um den Atomwaffensperrvertrag zu stärken und einen wirksamen Multilateralismus zu verfolgen, wie dies in der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen im Dezember 2003 erklärt wurde; |
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5. |
ist der Ansicht, dass, im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung multilateraler Anstrengungen, diese in eine fundierte Vision, eine atomwaffenfreie Welt zum frühest möglichen Zeitpunkt zu erreichen, eingebunden werden müssen; |
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6. |
fordert den Ratsvorsitz nachdrücklich auf, in den Jahren bis zur Überprüfungskonferenz 2010 regelmäßige Fortschrittsberichte über die Umsetzung jeder einzelnen der 43 Maßnahmen vorzulegen, die im Gemeinsamen Standpunkt 2005/329/GASP angenommen wurden, wie auch eine Liste der neuen Verpflichtungen, die der Rat hofft, bei der Überprüfungskonferenz 2010 zu erreichen; |
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7. |
fordert den Ratsvorsitz nachdrücklich auf, im Vorbereitungsausschuss eine Reihe von Abrüstungsinitiativen voranzubringen, die sich auf die „Erklärung zu Grundsätzen und Zielen“, die auf der Überprüfungskonferenz 1995 vereinbart wurden, und auf die „13 praktischen Schritte“ stützen, die auf der Überprüfungskonferenz 2000 einstimmig vereinbart wurden und die verbessert und durchgeführt werden sollten, damit sich Fortschritte ergeben (um Rückschritt oder Stillstand zu verhindern); |
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8. |
fordert den Ratsvorsitz insbesondere auf, aus der Sackgasse herauszufinden und einen überprüfbaren Vertrag über das Verbot der Produktion spaltbaren Materials für Nuklearwaffen und andere Sprengkörper einzuführen, die Unterzeichnung und Ratifizierung des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) durch alle Länder zu beschleunigen, insbesondere durch diejenigen, die mit Blick auf das Inkrafttreten des Verbots erforderlich sind, und ein vollständiges Verbot aller Atomwaffentests in der Erwartung zu beschleunigen, dass der CTBT in Kraft tritt, und der Risikobegrenzung von atomarem Terrorismus Vorrang einzuräumen, indem wirksame Export- und Grenzkontrollen für sensible Materialien, Ausrüstung und/oder Technologien in Verbindung mit Massenvernichtungswaffen entwickelt und verstärkt werden; |
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9. |
fordert die internationale Gemeinschaft auf, Initiativen im Hinblick auf ein internationales multilaterales Verfahren der Urananreicherung unter der Kontrolle der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zu fördern; |
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10. |
empfiehlt, dass das Parlament eine Delegation nach Wien entsendet, um an den Veranstaltungen des Vorbereitungsausschusses zur Überprüfung des Atomwaffensperrvertrags teilzunehmen; ersucht den Ratsvorsitz, Vertreter des Parlaments in die EU-Delegation aufzunehmen (ein Präzedenzfall wurde durch die Delegation zur UN-Überprüfungskonferenz 2006 in New York geschaffen); |
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11. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, dem Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation, dem Parlamentarischen Netzwerk für nukleare Abrüstung, den „Mayors for Peace“ und den anderen Veranstaltern der für den 19. April 2007 im Parlament geplanten Internationalen Konferenz zur atomaren Abrüstung zu übermitteln. |