8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/29


Klage, eingereicht am 9. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-457/07)

(2007/C 297/47)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und P. Andrade)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt.

festzustellen, dass die Portugiesische Republik das Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. November 2005, Kommission/Portugiesische Republik (C-432/03) nicht durchgeführt hat;

der Portugiesischen Republik ein Zwangsgeld in Höhe von 37 400 Euro pro Tag bis zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs aufzuerlegen;

der Portugiesischen Republik ab 10. November 2005 eine Geldbuße in Höhe von 5 280 Euro pro Tag aufzuerlegen, d. h. von dem Zeitpunkt an, in dem der Verstoß durch das Urteil festgestellt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, in dem der portugiesische Staat das Urteil durchgeführt hat oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Gerichtshof ein Urteil nach Art. 228 EG verkündet;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Portugiesische Republik den Marktzugang weiterhin dadurch beschränkt, dass sie für neue Baumaterialien, für die es im Hinblick auf ihre Geeignetheit für eine bestimmte Verwendung keine gegenseitig anerkannten technischen Spezifikationen gibt, eine vorherige Zulassung verlangt. Außerdem beschränke die Portugiesische Republik den Marktzugang weiterhin dadurch, dass sie in Bezug auf neue Materialien, für die es keine technischen Spezifikationen gebe, die Anerkennung der Gleichwertigkeit von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen verweigere, wenn die Anerkennung von anderen Wirtschaftsteilnehmern als dem Hersteller oder dessen Beauftragtem beantragt werde.

Das portugiesische Recht enthalte noch immer keinen Hinweis darauf, nach welchen Kriterien die Verwaltung Zulassungsanträge zu beurteilen habe, damit eine willkürliche Beurteilung ausgeschlossen sei. Da es keine technischen Spezifikationen gebe, sehe das portugiesische Gesetz für die Zulassungsentscheidungen die Anwendung nicht objektiver und diskriminierender Kriterien vor.

Die Portugiesische Republik habe noch immer nicht die Maßnahmen ergriffen, die sie in Bezug auf die Wirtschaftsteilnehmer hätte ergreifen müssen, auf die das Gesetz unter Verstoß gegen die Art. 28 EG und 30 EG angewandt worden sei.