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8.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 297/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. Oktober 2007 — Henkel KGaA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-144/06 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b - Zurückweisung der Anmeldung - Bildmarke - Rot-weiße rechteckige Tablette mit einem blauen ovalen Kern - Unterscheidungskraft)
(2007/C 297/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Henkel KGaA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. C. Osterrieth)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 17. Januar 2006 in der Rechtssache T-398/04 (Henkel KGaA/HABM), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung abgewiesen hat, durch die die Anmeldung einer dreidimensionalen Marke für Waschmittel in der Form einer rechteckigen, rot weißen Tablette mit einem blauen ovalen Kern zurückgewiesen worden war — Dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware selbst besteht — Unterscheidungskraft der Marke
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Henkel KGaA trägt die Kosten. |