24.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 283/32


Klage, eingereicht am 17. September 2007 — Thomson Sales Europe/Kommission

(Rechtssache T-364/07)

(2007/C 283/60)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Thomson Sales Europe (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Goguel und F. Foucault)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 20. Juli für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass die Klägerin sich darauf berufen kann, dass in Anwendung der Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex der Gemeinschaften (1) und Art. 871 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (2) nachträglich keine Einführzölle eingezogen werden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung, die in einem Schreiben der Kommission vom 20. Juli 2007 enthalten sei, nach dem die Kommission nicht zuständig sei, über den an die französischen Behörden gerichteten Antrag der Klägerin, dass nachträglich keine Einführzölle auf in Thailand gefertigte Farbfernsehempfangsgeräte eingezogen würden, zu entscheiden. Dieser Antrag der Klägerin sei der Kommission von den französischen Behörden als Anhang eines Antrags nach Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaften auf Erlass von Einfuhrzöllen vorgelegt worden (3).

Die Kommission sei verpflichtet gewesen, auch über den Antrag nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex der Gemeinschaften zu entscheiden, und die Klägerin habe diese Entscheidung mit gesondertem Schreiben beantragt. Mit dieser Klage wende sie sich gegen eine Entscheidung, die im Antwortschreiben der Kommission auf dieses Schreiben enthalten sei.

Die Kommission habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass sie von den französischen Behörden ausschließlich aufgrund von Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaften befasst worden sei, da — so die Klägerin — die bei der Kommission eingegangenen Unterlagen den Anforderungen der Art. 871 ff. der Verordnung Nr. 2454/93 entsprochen hätten. Die Kommission hätte auch prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex der Gemeinschaften im vorliegenden Fall erfüllt gewesen seien, zumal sie entschieden habe, den Antrag auf Erlass nach Art. 239 des Zollkodex abzulehnen.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).

(3)  Die Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2007 über diesen Antrag, mit der den französischen Behörden mitgeteilt worden sei, dass der Erlass von Einfuhrzöllen in dem Fall der Klägerin nicht gerechtfertigt sei, sei Gegenstand einer Nichtigkeitsklage beim Gericht, Rechtssache Thomson Sales Europe/Kommission (T-225/07, Bekanntmachung im ABl. C 211 vom 8.9.2007, S. 36).