10.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/51


Klage, eingereicht am 27. August 2007 — Kenitex Química/HABM — Chemicals International (Kenitex TINTAS A qualidade da cor)

(Rechtssache T-322/07)

(2007/C 269/92)

Sprache der Klageschrift: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kenitex Química, S. A. (Manique, Estoril, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Pardete Reis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Chemicals International Establishment

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr am 25. Juni 2007 per Fax zugestellte Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Juni 2007 in dem Nichtigkeitsverfahren Nr. 879 C 001553742/1 (Gemeinschaftsmarkenregister Nr. 1553742), auf das sich die Beschwerde Nr. R 330/2006-4 bezieht, aufzuheben und dementsprechend die am 13. März 2000 angemeldete und am 22. Mai 2001 eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 1553742 „KENITEX TINTAS A QUALIDADE DA COR“ für gültig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 22. Mai 2001 wurde auf Antrag der Klägerin die Gemeinschaftsbildmarke „KENITEX TINTAS A QUALIDADE DA COR“ für Waren der Klassen 1, 2 und 19 der Nizzaer Klassifikation (Chemikalien für gewerbliche Zwecke, Kunstharze, Farben, Firnisse, Lacke, Verdünnungsmittel, Naturharze, Metalle für Maler; Baumaterialien, nicht aus Metall, Straßenbeläge aus Asphalt, Beläge, Straßenleitplanken, Bauglas) eingetragen.

Die Chemicals International Establishment beantragte die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke aufgrund des Bestehens früherer Eintragungen der nationalen Bildmarken „Kenitex“ für Waren der Klasse 2 (Anstrichfarben) in Portugal, „Kenitex“ für Waren der Klassen 2 und 19 (Gebäudeverkleidungen in verschiedenen Farben) in Frankreich und „Kenitex“ für Waren der Klassen 1, 2, 17 und 19 (nicht entflammbare und wasserundurchlässige Waren, Farben und Verkleidungen) in den Benelux-Ländern.

Die Nichtigkeitsabteilung kam dem Antrag auf Nichtigerklärung nach, und die Beschwerdekammer wies die Beschwerde der Klägerin gegen diese Entscheidung zurück, weil sie der Ansicht war, dass aufgrund der Ähnlichkeit der Waren und Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe.

Die Klägerin macht geltend, dass ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (1) des Rates vorliege, da keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen bestehe und ihr Zeichen ihrer Unternehmensbezeichnung (Firma) und dem in Portugal beim Instituto Nacional de Propriedade Industrial (INPI) (Nationales Institut für Gewerbliches Eigentum) eingetragenen Geschäftsnamen entspreche.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).