10.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/39


Rechtsmittel, eingelegt am 14. September 2007 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 12. Juli 2007 in der Rechtssache T-312/05, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Efrosyni Alexiadou

(Rechtssache C-436/07 P)

(2007/C 269/67)

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Efrosyni Alexiadou

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das der Kommission am 18. Juli 2007 zugestellte Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 2007 in der Rechtssache T-312/05, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/E. Alexiadou, aufzuheben;

den Klageanträgen der Kommission stattzugeben;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht erster Instanz habe die allgemeinen Klauseln des Vertrags (die zwischen den Parteien Gesetzeskraft hätten) und insbesondere die Klausel über die Finanzprüfung, die auf eine solche Prüfung in fakultativer Form als eine bloße Möglichkeit Bezug nehme, falsch ausgelegt. Eine andere Klausel, auf die sich das Gericht von Amts wegen berufe, betreffe nicht einmal die Prüfung, auch wenn es sich um eine mangelhafte Vertragserfüllung handle. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung erweise sich daher als unabhängig von der Vertragsklausel, die herangezogen werde.

Auf jeden Fall habe keine Finanzprüfung gefordert werden können, wenn es dafür tatsächlich keinen Gegenstand gegeben habe, da niemand zu etwas Unmöglichem verpflichtet sei und die Vertragsklauseln so ausgelegt werden müssten, dass sie praktische Wirksamkeit hätten.

Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Finanzverwaltung verlange von der Kommission, dass sie keine Prüfungen ohne Grund durchführe. Das Gericht erster Instanz habe von vornherein die Anwendung der Grundsätze des guten Glaubens und der Verkehrssitten ausgeschlossen, nach denen sich seine Auslegung hätte richten müssen.

Da das Gericht erster Instanz sein Urteil im Versäumnisverfahren erlassen habe, könne der Kommission nicht zur Last gelegt werden, dass sie einige ihrer Argumente (insbesondere das unmittelbar vorhergehende) nicht erläutert habe, ohne gegen den Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes durch die Gerichte zu verstoßen.