10.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/15


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. September 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Benetton Group SpA/G-Star International BV

(Rechtssache C-371/06) (1)

(Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dritter Gedankenstrich und Abs. 3 - Zeichen - Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht - Benutzung - Werbekampagnen - Anziehungskraft der Form, die durch deren Bekanntheit als Unterscheidungsmerkmal vor der Anmeldung erworben wurde)

(2007/C 269/28)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Benetton Group SpA

Beklagte: G-Star International BV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hooge Raad der Nederlanden — Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) — Jeans, die als unterscheidungskräftiges Zeichen die Merkmale von Arbeits- oder Motorradkleidung aufweisen und mit Kniestücken versehen sind — Zeichen, das aus der Form besteht, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht

Tenor

Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass die Form einer Ware, die dieser einen wesentlichen Wert verleiht, nicht gemäß Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie als Marke eintragungsfähig ist, wenn sie vor der Anmeldung aufgrund von Werbekampagnen, bei denen die spezifischen Merkmale der betreffenden Ware herausgestellt wurden, durch ihre Bekanntheit als Unterscheidungsmerkmal Anziehungskraft erworben hat.


(1)  ABl. C 294 vom 2.12.2006.