10.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/11


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 11. September 2007 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Nancy — Frankreich) — Céline SARL/Céline SA

(Rechtssache C-17/06) (1)

(Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Dritten zu widersprechen - Benutzung des Zeichens als Gesellschaftsbezeichnung, Handelsname oder Firmenzeichen - Recht des Dritten, seinen Namen zu benutzen)

(2007/C 269/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d'appel de Nancy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Céline SARL

Beklagte: Céline SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour d'Appel Nancy — Auslegung des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG: Erste Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) — Benutzung eines mit einer eingetragenen Marke identischen Zeichens als Gesellschaftsbezeichnung und Geschäftsname beim Vertrieb identischer Produkte

Tenor

Die Benutzung einer Gesellschaftsbezeichnung, eines Handelsnamens oder eines Firmenzeichens, die mit einer älteren Marke identisch sind, durch einen dazu nicht berechtigten Dritten für den Vertrieb von Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen wurde, stellt eine Benutzung dar, die der Markeninhaber nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken verbieten darf, wenn es sich um eine Benutzung für Waren handelt, die die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann.

Ist dies der Fall, steht Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 einem solchen Verbot nur entgegen, wenn die Benutzung der eigenen Gesellschaftsbezeichnung oder des eigenen Handelsnamens durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht.


(1)  ABl. C 74 vom 25.3.2006.