10.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 11. September 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — D. P. W. Hendrix/Raad van Bestuur van het Uitvoeringsinstitut Werknemersverzekeringen

(Rechtssache C-287/05) (1)

(Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 12 EG, 17 EG, 18 EG und 39 EG - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 2a und Art. 10a sowie Anhang IIa - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 7 Abs. 1 - Beitragsunabhängige Sonderleistungen - Niederländische Leistung für junge Behinderte - Nichtexportierbarkeit)

(2007/C 269/11)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: D. P. W. Hendrix

Beklagter: Raad van Bestuur van het Uitvoeringsinstitut Werknemersverzekeringen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Centrale Raad van Beroep — Auslegung von Art. 4 Abs. 2a und Art. 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 1) — Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2)

Tenor

1.

Eine Leistung wie die nach dem Gesetz über die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit für junge Behinderte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten) vom 24. April 1997 ist als beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne des Art. 4 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1223/98 des Rates vom 4. Februar 1998, anzusehen, so dass auf Personen in der Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens ausschließlich die Koordinierungsregelung des Art. 10a dieser Verordnung anzuwenden ist und die Auszahlung dieser Leistung zulässigerweise auf die Personen, die im Gebiet des diese Leistung gewährenden Staates wohnen, beschränkt werden kann. Der Umstand, dass der Betroffene zuvor eine Leistung für junge Behinderte erhielt, die exportierbar war, hat keine Auswirkung auf die Anwendung dieser Bestimmungen.

2.

Die Art. 39 EG und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die Art. 4 Abs. 2a und 10a der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1223/98, angewandt werden und die vorsehen, dass eine beitragsunabhängige Sonderleistung, die in Anhang IIa dieser Verordnung aufgeführt ist, nur Personen gewährt werden kann, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet haben, nicht entgegenstehen. Die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften darf jedoch die Rechte einer Person, die sich in einer Situation wie der des Klägers des Ausgangsverfahrens befindet, nicht in einem Maße beeinträchtigen, das über das hinausgeht, was zur Erreichung des von dem nationalen Gesetz verfolgten legitimen Zieles erforderlich ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, das dem nationalen Gesetz so weit wie möglich eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung geben muss, u. a. zu berücksichtigen, dass der betreffende Arbeitnehmer alle seine wirtschaftlichen und sozialen Bindungen im Herkunftsmitgliedstaat beibehalten hat.


(1)  ABl. C 296 vom 26.11.2005.