26.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/110


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4936 — BENTELER/SGLT/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 251/13)

1.

Am 17. Oktober 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Benteler Automobiltechnik GmbH („BENTELER“, Deutschland) und SGL Technologies GmbH („SGLT“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen BENTELER-SGL Automotive Carbon Composites GmbH & Co. KG („das GU“) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BENTELER: Entwicklung und Herstellung von Automobilkomponenten, Modulen und Systemen für Fahrwerk und Lenkung, sowie Sicherheit und Emissionen;

SGLT: Herstellung von Kohlenstofffasern, Verbundwerkstoffen für Industrie und Raumfahrt, Graphitwerkstoffen, Karbon-Keramik-Bremsscheiben und Komponenten für Brennstoffzellen;

GU: Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Automobilkomponenten auf der Grundlage von kohlenstofffaserverstärktem Kunststoff und kohlenstofffaserverstärkten Hybrid-Strukturen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4936 — BENTELER/SGLT/JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.