20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/4


Klage, eingereicht am 16. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-331/07)

(2007/C 247/06)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Tserepa-Lacombe und F. Erlbacher)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft verstoßen hat, da sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dem schwerwiegenden Personalmangel bei den Dienststellen, die für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen in Griechenland verantwortlich sind, abzuhelfen, was die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung der veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft beeinträchtigen kann;

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission, festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den im Folgenden genannten Rechtsvorschriften verstoßen hat, dass sie nicht die ordnungsgemäßen und erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen getroffen hat, um zum einen der Verpflichtung, die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigt in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1; im Folgenden: Verordnung Nr. 882/2004) vorgesehen ist, und der Verpflichtung nachzukommen, in zufrieden stellender Zahl spezialisiertes und erfahrenes Personal zur Verfügung zu stellen, das dazu befähigt ist, die amtlichen Kontrollen effektiv durchzuführen, und zum anderen der Verpflichtung nachzukommen, die in den veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft für die Finanzierung des für die Durchführung der vorgesehenen Veterinärkontrollen erforderlichen Personals vorgesehen ist.

Die Kommission trägt vor, dass die veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft die Mitgliedstaaten verpflichteten, die Durchführung einer erheblichen Zahl von Inspektionen und Kontrollen im Zusammenhang mit der Anwendung der in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen und Bestimmungen sicherzustellen. So sähen bestimmte Vorschriften, insbesondere Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, vor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, ein zufrieden stellendes Arbeitskräftepotenzial in den Dienststellen einzusetzen, die für die Veterinärkontrollen zuständig seien. Darüber hinaus sehe eine große Zahl von Vorschriften entweder ausdrücklich vor, dass bestimmte Veterinärkontrollen durchzuführen seien, deren Einzelheiten mehr oder weniger genau angegeben würden, oder legten Bedingungen und Bestimmungen fest, die die Existenz von Veterinärkontrollen voraussetzten.

Gestützt auf eine große Zahl von Berichten des Lebensmittel- und Veterinäramts der Kommission (FVO) unterstreicht die Kommission jedoch, dass weder bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch nach diesem Zeitpunkt und trotz gewisser Anstrengungen der griechischen Behörden die Hellenische Republik nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um allen Mängeln abzuhelfen, die ihr angelastet würden. Seit 1998 habe das FVO nämlich eine große Zahl von Inspektionsbesuchen in Griechenland durchgeführt, in deren Rahmen ein schwerwiegender Personalmangel in den Dienststellen festgestellt worden sei, die für die Durchführung der nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen amtlichen Kontrollen verantwortlich seien, und zwar auf allen Verwaltungsebenen. Der festgestellte Mangel sei derart, dass nach Angabe der Sachverständigen der Kommission die amtlichen Kontrollen, die dafür erforderlich seien, um die effektive Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für den Tierschutz sicherzustellen, nicht hätten durchgeführt werden können, die Programme zur Bekämpfung und Ausrottung von Tierkrankheiten nicht abgeschlossen worden seien und die Bestimmungen für den Tierschutz nicht beachtet worden seien.

Die Mehrzahl der Empfehlungen, die an die griechischen Behörden gerichtet worden seien, seien nicht oder nur ungenügend umgesetzt worden. Zum anderen zeichneten Kontrollberichte ein höchst beunruhigendes Bild, was die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Griechenland angehe.