20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/3


Klage, eingereicht am 13. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-326/07)

(2007/C 247/05)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro-Nolin und H. Støvlbæk)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik durch das Einfügen von Vorschriften in Art. 1.2 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats vom 10. Juni 2004 zur Festlegung der Kriterien für die Ausübung der besonderen Befugnisse im Sinne des Art. 2 des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994, mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 474 vom 30. Juli 1994, in der durch Art. 4 Abs. 227 Buchst. a, b und c des Finanzgesetzes Nr. 350/2004 geänderten Fassung, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 56 EG verstoßen hat;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht geltend, dass die Kriterien des Art. 1.2 des Dekrets vom 10. Juni 2004 für die Ausübung der besonderen, nach Art. 4 Abs. 227 Buchst. a, b und c des Gesetzes Nr. 350/2004 vorgesehenen Befugnisse nicht genau und präzise genug seien, um es einem Investor eines anderen Mitgliedstaats zu ermöglichen, zu erkennen, wann von den besonderen Befugnissen im Sinne des letztgenannten Artikels Gebrauch gemacht werde.

Die besonderen Befugnisse nach Art. 4 Abs. 227 Buchst. a, b und c sähen Folgendes vor: einen Einspruch dagegen, dass Investoren bedeutende Beteiligungen in Höhe von mindestens 5 % der Stimmrechte oder des vom Wirtschafts- und Finanzministerium festgelegten Mindestprozentsatzes erwürben, einen Einspruch dagegen, dass Anteilseigner, die über 5 % der Stimmrechte verfügten oder den vom Wirtschafts- und Finanzministerium festgelegten Mindestprozentsatz besäßen, Vereinbarungen oder Absprachen träfen, und ein Vetorecht im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses über die Auflösung der Gesellschaft, den Übergang des Betriebs, den Zusammenschluss oder die Aufspaltung der Gesellschaft, die Verlagerung des Geschäftssitzes ins Ausland oder die Änderung des Gesellschaftszwecks. Diese Kriterien beträfen alle in Art. 4 Abs. 227 Unterabs. 1 des Gesetzes Nr. 350/2004 genannten Wirtschaftsbereiche (Verteidigung, Verkehr, Telekommunikation, Energiequellen und sonstige öffentliche Dienstleistungen).

Die fragliche Regelung gehe daher in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Kommission/Spanien, C-463/00, Kommission/Frankreich, C-483/99, Kommission/Belgien, C-503/99, und Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-293/04) über das hinaus, was zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 1.2 des Dekrets vom 10. Juni 2004 erforderlich sei, und verstoße dadurch gegen die Art. 56 EG und 43 EG. Für die geregelten Wirtschaftsbereiche wie Energie, Gas und Telekommunikation könne das Ziel, die lebenswichtigen Interessen des Staates zu schützen, durch den Erlass von weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden, wie sie in den Richtlinien 2003/54/EG (1), 2003/55/EG (2), 2002/21/EG (3), 2002/19/EG (4), 2002/20/EG (5), 2002/22/EG (6) und 2002/58/EG (7) vorgesehen seien. Eine solche Regelung gewährleiste außerdem die nationale Mindestversorgung, und es bestehe zwischen dem Erfordernis, die Energieversorgung zu gewährleisten, der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und der Kontrolle der Eigentumsverhältnisse oder der Verwaltung des Unternehmens kein kausaler Zusammenhang.


(1)  ABl. L 176, S. 37.

(2)  ABl. L 176, S. 57.

(3)  ABl. L 108, S. 33.

(4)  ABl. L 108, S. 7.

(5)  ABl. L 108, S. 21.

(6)  ABl. L 108, S. 51.

(7)  ABl. L 201, S. 37.