6.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/28


Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

(2007/C 235/51)

Am 19. September 2007 hat das Gericht nach Art. 4 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Art. 12 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz beschlossen, bis zum 30. September 2008 folgende Bestimmungen für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern aufrechtzuerhalten:

Der Ersten Kammer werden alle Rechtssachen zugewiesen, mit Ausnahme der hauptsächlich Fragen der Einstellung, der Beurteilung/Beförderung und des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst betreffenden Rechtssachen, die der Zweiten Kammer zugewiesen werden;

eine bestimmte Anzahl von Rechtssachen wird unabhängig von den betroffenen Bereichen nach einer in Vollsitzung bestimmten festen Frequenz der Dritten Kammer zugewiesen;

von den vorstehenden Verteilungsregeln kann aus Gründen des Zusammenhangs sowie zur Sicherstellung einer ausgewogenen und angemessen diversifizierten Arbeitslast innerhalb des Gerichts abgewichen werden.