6.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/26


Klage, eingereicht am 20. August 2007 — Commercy/HABM — easyGroup IP Licensing (easyHotel)

(Rechtssache T-316/07)

(2007/C 235/49)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Commercy AG (Weimar, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Jaschke)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: easyGroup IP Licensing Limited

Anträge der Klägerin

Die Gemeinschaftsmarke Nr. 1 866 706 „easyHotel“ für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: die Wortmarke „easyHotel“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 32, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 866 706).

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: easyGroup IP Licensing Limited.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Bettina Breitenbücher, Sozietät Kübler.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke: die deutsche Wortmarke „EASYHOTEL“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 (Nr. 30 043 724).

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde in der Sache R 1295/2006-2.

Klagegründe: Verletzung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da diese Vorschrift zu eng ausgelegt worden sei. Aufgrund der Identität der Zeichen bestehe Verwechslungsgefahr, auch wenn sich die Waren und Dienstleistungen entfernter ähnlich seien.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).