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6.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 235/26 |
Klage, eingereicht am 22. August 2007 — Grohe/HABM — Compañia Roca Radiadores (ALIRA)
(Rechtssache T-315/07)
(2007/C 235/48)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Grohe AG (Hemer, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Lensing-Kramer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Compañía Roca Radiadores, S.A.
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 19. Juni 2007 in der Sache R 850/2006-4 für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben oder abzuändern, als sie eine Warenähnlichkeit zwischen „Küchenhähnen“ und „gusseisernen Badewannen“ und somit eine Verwechselbarkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen bejaht; |
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hilfsweise, die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben oder abzuändern, als sie eine phonetische Ähnlichkeit zwischen der angemeldeten Marke und der Widerspruchsmarke in Spanien und somit eine diesbezügliche Verwechselbarkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen bejaht; |
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hilfsweise, die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben oder abzuändern, als sie das Fehlen der Bekanntheit des Namens AKIRA für einen japanischen Comic in Spanien und somit eine diesbezügliche Verwechselbarkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen bejaht; |
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dem Harmonisierungsamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „ALIRA“ für Waren der Klasse 11 (Anmeldung Nr. 2 766 640).
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Compañía Roca Radiadores, S.A.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die spanische Wortmarke „AKIRA“ für Waren der Klasse 11 (Nr. 2 045 604).
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch und Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).