27.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/10


Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen: Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen und Innovation

(2007/C 227/04)

1.   Kontext

Ziel des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (Competitiveness and Innovation Framework Programme — CIP) ist es, zur Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der Gemeinschaft beizutragen; besonderes Augenmerk soll dabei den Bedürfnissen der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gelten. Das Rahmenprogramm bündelt mehrere bestehende EU-Maßnahmen, durch die Unternehmen und Innovation gefördert werden.

Als wesentliche Komponente des Programms für unternehmerische Initiative und Innovation (Entrepreneurship and Innovation Programme — EIP), eines der drei CIP-Einzelprogramme, führt die Europäische Kommission eine Maßnahme durch, mit der den KMU integrierte Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen und Innovation zur Verfügung gestellt werden sollen. Die entsprechenden Dienstleistungen werden über ein einheitliches Netz erbracht, das auf der Grundlage dieses Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen aufgebaut wird. Artikel 21 (CIP) und Anhang III (CIP) legen den globalen Rahmen fest, in dem diese Dienstleistungen erbracht werden. (1)

Der erste Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen führte zur Vergabe von Aufträgen über Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen und Innovation, die fast auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union angeboten werden. (2) Zweck des vorliegenden Aufrufs ist es, die nach dem ersten Aufruf noch nicht erfassten geografischen Gebiete abzudecken; er ist auf die Gebiete beschränkt, die die in Punkt 7 beschriebenen Kriterien erfüllen.

Die wesentlichen Elemente dieses Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen betreffen folgende Bereiche:

Bereitstellung eines integrierten und leistungsfähigen Netzes von Unternehmensunterstützungsdiensten auf der Grundlage der Erfahrungen der derzeitigen Netze der 270 Euro-Info-Zentren (EIZ) und der 250 Verbindungsbüros für Forschung und Technologie (Innovation Relay Centers — IRC);

Verstärkung der Synergien zwischen allen Netzpartnern mit dem Ziel, die Bereitstellung integrierter Dienstleistungen zu gewährleisten;

geringere Entfernung und verbesserter Zugang zu den Dienstleistungen für KMU durch das Konzept der „richtigen Anlaufstelle“ („No wrong door“);

Verringerung des Verwaltungsaufwandes;

Professionalität und Qualität der angebotenen Dienstleistungen.

In diesem Kontext werden alle Vorschläge abgelehnt, die in direktem oder indirektem Widerspruch zur Politik der EU oder zur öffentlichen Gesundheit, zu den Menschenrechten, zur Sicherheit der Bürger oder zur Meinungsfreiheit stehen.

2.   Zielsetzung

Wichtigstes Ziel dieses Aufrufs ist es, auf der Grundlage von Artikel 21 (CIP) das einheitliche Netz, das integrierte Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen und Innovation anbietet, geografisch zu vervollständigen.

Einzelziele sind:

Verstärkung der Synergien zwischen den Netzpartnern durch Bereitstellung von integrierten Dienstleistungen;

Aufrechterhaltung und laufende Verbesserung von Zugänglichkeit, Nähe, Qualität und Professionalität der vom Netz angebotenen integrierten Dienstleistungen;

verstärkte Sensibilisierung — insbesondere der KMU — für Fragen der Gemeinschaftspolitik und für die vom Netz angebotenen Dienstleistungen, einschließlich der Verbesserung des Umweltbewusstseins und der Öko-Effizienz von KMU sowie der Kohäsionspolitik und der Strukturfonds;

Befragung von Unternehmern und Einholung ihrer Meinung zu den Orientierungen der Gemeinschaftspolitik;

Sicherstellung der Komplementarität zwischen den Netzpartnern und anderen Anbietern vergleichbarer Dienstleistungen;

Verringerung des Verwaltungsaufwands für alle Beteiligten.

Um diese Ziele zu erreichen, müssen die Vorschläge folgende Dienstleistungen einbeziehen:

Informations-, Feedback-, Unternehmenskooperations- und Internationalisierungsdienstleistungen (Art. 21.2 (CIP), Modul a)

Dienstleistungen für Innovationen und den Technologie- und Wissenstransfer (Art. 21.2 (CIP), Modul b)

Dienstleistungen, die die Beteiligung von KMU am 7. FTE-Rahmenprogramm fördern (Art. 21.2 (CIP), Modul c)

Um zu gewährleisten, dass den KMU Dienstleistungen von höchster Qualität angeboten werden, und im Hinblick auf die Schaffung eines einheitlichen Netzes gelten die folgenden allgemeinen Bestimmungen sowohl für das gesamte Netz als auch für jeden einzelnen Netzpartner:

Umsetzung des Konzepts der „richtigen Anlaufstelle“;

herausragende Leistungen, Nähe und Professionalität der Netzpartner.

Die Kommission erwartet, dass die Vorschläge, die von einzelnen Organisationen oder von Konsortien eingereicht werden, integrierte Dienstleistungen aus allen Modulen anbieten. Ferner wird erwartet, dass die Vorschläge ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den in Modul a und in Modul b von Artikel 21.2 (CIP) beschriebenen Dienstleistungen gewährleisten. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Modul c von Artikel 21.2 (CIP) müssen in jedem Vorschlag enthalten sein. Die den integrierten Dienstleistungen eingeräumte Priorität wird sich im Bewertungsverfahren und in der Entscheidung über die Zuschlagserteilung widerspiegeln.

Voraussichtlicher Zeitpunkt für den Start der Maßnahme: Januar 2008.

3.   Haushaltsmittel

Die voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mittel belaufen sich für den Zeitraum 2008-2013 auf 6,8 Mio. € und sind für die in Punkt 7 aufgeführten Länder und Regionen der Union der 27 bestimmt. Die Kommission wird eine Kofinanzierung von bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten leisten. Der endgültige Prozentsatz richtet sich nach den von den erfolgreichen Bewerbern beantragten Gesamtmitteln, den insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln und der Qualität der Vorschläge.

Es wird erwartet, dass die Zuteilung der für die einzelnen Vorschläge veranschlagten Mittel den Umfang und die Komplexität der Dienstleistungen in jedem Modul widerspiegelt, wobei darauf zu achten ist, dass sich Dienstleistungen und Kosten der Module a und b von Artikel 21.2 (CIP) in etwa das Gleichgewicht halten. Dienstleistungen und Kosten im Zusammenhang mit Modul c werden einen geringeren Teil der Haushaltsmittel als die Module a oder b in Anspruch nehmen, müssen jedoch ebenfalls ausreichend bedacht werden.

Zwar werden die Haushaltsmittel nicht von vornherein auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, doch wird die Aufteilung bis zu einem gewissen Grad die sozioökonomischen Kriterien widerspiegeln, die in etwa der Gesamtbevölkerung der einzelnen Mitgliedstaaten entsprechen.

4.   Vertragliche Bedingungen

Erfolgreiche Bewerber unterzeichnen eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung (PRV) mit Anhängen, zu der eine spezifische Finanzhilfevereinbarung gehört. Die PRV legt die Vertragsbedingungen fest, die die Bewerber annehmen müssen, wenn eine Finanzhilfe für ihren Vorschlag bewilligt wurde.

Die Partnerschaftsrahmenvereinbarung stellt eine formelle Beziehung zwischen der Kommission und ihren Partnern her. Sie beschreibt ausführlich die Rolle der Kommission und die Rolle der Partner. Wird die PRV mit einem Konsortium abgeschlossen, so enthält sie detaillierte Angaben zu den Zuständigkeitsbereichen des Koordinators und der einzelnen „Co-Partner“.

Jeder Partner weist die Beträge der Kofinanzierungen nach, die entweder aus eigenen Mitteln oder in Form von Finanztransfers seitens Dritter eingebracht werden.

Bitte beachten Sie, dass einem Partner für ein und dieselbe Maßnahme nur eine Finanzhilfe aus dem Haushalt gewährt werden kann.

Die Kommission behält sich das Recht vor, eine Finanzhilfe zu gewähren, die unter dem vom Bewerber beantragten Betrag liegt. Es werden keine Finanzhilfen gewährt, die über dem beantragten Betrag liegen.

Mit dieser Veröffentlichung wird nicht garantiert, dass die Mittel für die oben genannte Maßnahme auch tatsächlich zur Verfügung stehen.

Zu gegebener Zeit wird das Netz eine spezifische Bezeichnung erhalten, die von allen Netzpartnern bei ihren netzbezogenen Tätigkeiten zu verwenden und aktiv zu fördern ist.

5.   Inhalt der Vorschläge

Die einzureichenden Vorschläge müssen im Wesentlichen folgende zwei Teile enthalten:

einen Vorschlag für eine Umsetzungsstrategie, insbesondere in Bezug auf Integrierung, Zugänglichkeit und Nähe der Dienste, mit einem Zeithorizont von 6 Jahren (2008-2013), die für einen gegebenen geografischen Bereich und für jede der in Artikel 21.2, Module a bis c (CIP), aufgeführten Dienstleistungen die Ziele, die Begründung und die Methodik für die Durchführung festlegt. Dieses Dokument bildet Anhang I der Partnerschaftsrahmenvereinbarung, wenn der Vorschlag ausgewählt wird;

ein vorläufiges Arbeitsprogramm, das die Umsetzungsstrategie für die ersten 36 Monate in einzelne Aktionen mit entsprechenden Finanzplänen untergliedert. Dieses Dokument bildet Anhang I der ersten spezifischen Finanzhilfevereinbarung, wenn der Vorschlag ausgewählt wird.

Die Europäische Kommission führt eine Halbzeitbewertung der Leistungen des Netzes durch. Die Ergebnisse der Bewertung werden Auswirkungen auf die Arbeitsprogramme haben, die der Kommission bis Ende 2010 zu übermitteln sind, um die nächsten spezifischen Finanzhilfevereinbarungen vorzubereiten, einschließlich einer möglichen Änderung der Finanzierungsvereinbarungen.

6.   Bewerber

Vorschläge können von einzelnen Organisationen eingereicht werden, die in der Lage sind, die oben beschriebenen Dienstleistungen zu erbringen, oder von Konsortien, in denen mehrere Trägerorganisationen zusammengeschlossen sind. Angesichts des voraussichtlichen Umfangs der Vorschläge wird davon ausgegangen, dass die meisten davon von Konsortien eingereicht werden.

Unter Konsortium ist eine flexible Struktur zu verstehen, die auf nationalen bewährten Verfahren basiert und sich in die inländische Organisation der Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen und Innovation einfügen muss.

Jedes Konsortium wird für vertragliche und administrative Zwecke von einer federführenden Trägerorganisation vertreten, die die Koordinierung übernimmt. Für alle sonstigen Angelegenheiten unterhält die Kommission direkte Beziehungen zu den einzelnen Trägerorganisationen innerhalb des Konsortiums und führt mit ihnen einen Meinungsaustausch über politische Fragen und strategische Aspekte der Entwicklung des einheitlichen Netzes.

Daneben hat jede Trägerorganisation direkten Zugriff auf die von einer technischen und administrativen Unterstützungsstruktur angebotenen Produkte und Dienstleistungen für die Einrichtung des einheitlichen Netzes (die Kommission wird die Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (EAWI) mit diesen Tätigkeiten beauftragen). Zwischen dieser Unterstützungsstruktur und allen Trägerorganisationen soll ein ständiger Dialog gefördert werden. Dies wird durch die vertragliche Beziehung zwischen der Unterstützungsstruktur und dem Koordinator des Konsortiums in keiner Weise berührt.

Es gibt keine theoretische Begrenzung der Zahl der Trägerorganisationen innerhalb eines Konsortiums. Mit zunehmender Größe des Konsortiums werden die Koordinierungsvereinbarungen jedoch in der Regel immer schwieriger. Die Vereinbarungen über die interne Koordinierung der Konsortien müssen sehr detailliert ausgeführt sein und sind ein wichtiger Aspekt für die Auswahl der Konsortien.

Die Zusammenarbeit mit gegründeten internationalen Organisationen im Rahmen von zwischenstaatlichen Abkommen wird begrüßt.

7.   Geografische Abdeckung

Die Kommission strebt für die Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen und Innovation eine vollständige geografische Abdeckung an, wobei es jedoch in keinem Fall zu Überschneidungen zwischen geografischen Gebieten kommen darf.

Der in Punkt 1 erwähnte erste Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen führte zur Vergabe von Aufträgen über Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen und Innovation, die fast auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union angeboten werden. Zweck des vorliegenden Aufrufs ist es im Wesentlichen, die nach dem ersten Aufruf noch nicht erfassten geografischen Gebiete abzudecken; daher ist er auf folgende Gebiete beschränkt (3):

Frankreich: Départements d'outre-mer (NUTS-Code: FR9)

Deutschland: Bremen (DE5)

Luxemburg: Luxemburg (LU0)

Rumänien: Macroregiunea unu (RO1), Macroregiunea doi (RO2), Macroregiunea patru (RO4)

Spanien: Illes Balears (ES53)

Vereinigtes Königreich: South West (UKK)

Für Gebiete in der Union der 27 ist der vorliegende Aufruf auf die oben genannten geografischen Bereiche und Länder beschränkt.

Für Länder außerhalb der Europäischen Union führte der erste Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen (ENT/CIP/07/001) zur Annahme von Anträgen aus den folgenden Ländern und geografischen Bereichen (vorausgesetzt, die Verhandlungen dieser Länder zur Beteiligung am CIP werden erfolgreich abgeschlossen):

Chile

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Island

Israel

Norwegen

Türkei: Istanbul (TR1), Bati Marmara (TR2), EGE (TR3), Bati Anadolu (TR5), Orta Anadolu (TR7), Kuzeydogu Anadolu (TRA)

Außerdem wurden Kooperationsvorschläge auf der Grundlage von Artikel 21.5 (Selbstfinanzierungsbasis) für die Schweiz und Armenien berücksichtigt.

Für Länder außerhalb der Union der 27 ist der vorliegende Aufruf auf alle geografischen Gebiete und Länder beschränkt, die NICHT in obiger Liste aufgeführt sind.

Die Bewerber müssen in ihrem Vorschlag eine detaillierte Beschreibung von kohärenten, zugänglichen und integrierten Dienstleistungen liefern, die innerhalb eines klar begrenzten geografischen Gebiets angeboten werden. Das vom Vorschlag abgedeckte geografische Gebiet sollte daher so groß sein, dass auch tatsächlich hochwertige Dienstleistungen für eine umfangreiche Zielgruppe erbracht werden können.

Für die meisten Länder wird davon ausgegangen, dass die typische Größe des geografischen Gebiets mehr oder weniger der NUTS1-Nomenklatur (4) entspricht. Konsortien, die sich bewerben, können einzelnen Trägerorganisationen die Verantwortung für die Versorgung kleinerer Gebiete innerhalb dieser geografischen Gebiete übertragen (NUTS2).

Dort, wo die NUTS1-Ebene nicht den nationalen Strukturen entspricht, können alternative geografische Bereiche von vergleichbarer Größe in Betracht gezogen werden. (5)

Konsortien, die die beschriebenen Dienstleistungen in einer grenzüberschreitenden Region anbieten, kommen für die Zuschlagserteilung in Frage, wenn alle Trägerorganisationen, die Mitglieder des Konsortiums sind, die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Ein grenzüberschreitendes Konsortium muss nachweisen, dass die im Rahmen aller Module angebotenen Dienstleistungen für alle Kunden des abgedeckten geografischen Bereichs zugänglich sind, entweder über eine ausreichende Zahl von Trägerorganisationen, die im Konsortium vertreten sind, oder über einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Dienstleistungen in den betroffenen Ländern.

Obwohl sie formal zum Verfahren zugelassen sind, werden transnationale Konsortien, die nicht in benachbarten geografischen Gebieten tätig sind, nicht zur Teilnahme ermutigt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Mehrwert, der durch eine engere Zusammenarbeit von zwei weit auseinander liegenden geografischen Gebieten innerhalb eines Konsortiums entsteht, die für die Koordinierung anfallenden Mehrkosten nicht ausgleicht. Spezifische Kooperationstätigkeiten zwischen zwei oder mehreren geografischen Gebieten können als Sonderdienstleistungen oder -tätigkeiten in die jeweiligen Module aufgenommen werden.

Vorschläge von Trägerorganisationen, die Dienstleistungen in geografischen Gebieten erbringen wollen, die größer sind als die NUTS1-Ebene 1, sind zulässig.

8.   Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren

Bewerber und Bewerbungen müssen folgende Bedingungen erfüllen, um zum Verfahren zugelassen zu werden:

Bewerbungen können nach Maßgabe von Artikel 4 des Programms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation sowie von Teil V.1 der Ausschreibungsunterlagen nur von Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit eingereicht werden, die ihren Sitz in der Union der 27, den EWR-Staaten, den westlichen Balkanstaaten und anderen Drittländern haben;

juristische Personen müssen ordnungsgemäß konstituiert und eingetragen sein;

Bewerbungen müssen unter Einhaltung der in Teil 11 dieses Dokuments enthaltenen Bestimmungen für die Einreichung ordnungsgemäß ausgefüllt, unterzeichnet und datiert werden;

Bewerbungen müssen vor Ablauf der Einreichungsfrist eingehen;

zulässig sind nur Bewerbungen für Projekte, mit denen keinerlei Gewinne erwirtschaftet werden und unmittelbar kein Erwerbszweck verfolgt wird.

Gemäß Artikel 93 der Haushaltsordnung (Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates) werden Bewerber von der Auftragsvergabe ausgeschlossen:

(a)

die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden;

(b)

die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen;

(c)

die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, welche vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde;

(d)

die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind;

(e)

die rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden sind;

(f)

bei denen im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag oder einer Finanzhilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen festgestellt worden ist.

Die Bewerber erklären anhand des Formulars „Ausschlusskriterien“, das den Ausschreibungsunterlagen beiliegt, an Eides statt, dass keiner der vorstehend genannten Fälle auf sie zutrifft. Der zuständige Anweisungsbefugte kann jedoch verlangen, dass ihm die im Formular „Ausschlusskriterien“ aufgeführten Nachweise vorgelegt werden. In diesem Fall sind die Bewerber verpflichtet, diese Nachweise vorzulegen, es sei denn, der zuständige Anweisungsbefugte erkennt an, dass dies materiell unmöglich ist.

Gemäß Artikel 94 der Haushaltsordnung werden darüber hinaus Bewerber von der Auftragsvergabe ausgeschlossen, die im Zeitpunkt des Vergabeverfahrens:

(g)

sich in einem Interessenkonflikt befinden;

(h)

im Zuge der Mitteilung der vom öffentlichen Auftraggeber für die Teilnahme an der Ausschreibung verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Artikel 96 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 der Kommission vom 7. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung, die Kommission gegenüber Bewerbern, die nach Maßgabe der Buchstaben a bis h vom Verfahren ausgeschlossen werden, verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängen kann.

Die Bewerber können allein oder gemeinsam mit Partnerorganisationen tätig werden; die Partnerorganisationen müssen die gleichen Kriterien erfüllen wie die Bewerber.

9.   Auswahl

Die Auswahl der Bewerber erfolgt auf der Grundlage ihrer finanziellen und technischen Fähigkeit zur Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme.

Finanzielle Leistungsfähigkeit

In Bezug auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit müssen die Bewerber nachweisen, dass sie über ausreichend solide Finanzquellen verfügen, um ihre Tätigkeit während der Projektdurchführung aufrechtzuerhalten und um sich ggf. an der Finanzierung zu beteiligen.

Zu diesem Zweck haben sie ihrem Vorschlag die Jahresabschlüsse der letzten beiden Geschäftsjahre (Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen) beizufügen. In Übereinstimmung mit Artikel 176 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 der Kommission vom 7. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung, entfällt die Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit bei öffentlichen Einrichtungen.

Wenn der bei der Kommission beantragte Betrag über 500 000 Euro pro Trägerorganisation liegt, ist vor Abschluss der Partnerschaftsrahmenvereinbarung ein Auditbericht über diese Jahresabschlüsse vorzulegen. Bei Bewerbungen von Konsortien gilt der Schwellenwert für den Auditbericht für jede einzelne Trägerorganisation und nicht für das Konsortium als Ganzes.

Technische Leistungsfähigkeit

In Bezug auf ihre technische Leistungsfähigkeit müssen die Bewerber belegen, dass sie im Bereich von Technik und Management über die operativen Fähigkeiten verfügen, um die Maßnahme durchzuführen. Außerdem müssen sie nachweisen, dass sie in der Lage sind, eine Maßnahme von der Größe des im Vorschlag beschriebenen Projekts erfolgreich abzuwickeln. Besonders wichtig ist dabei, dass das für das Projekt zuständige Team über die erforderliche berufliche Qualifikation und Erfahrung verfügt.

Die Liste der zur Bewertung der technischen Leistungsfähigkeit verwendeten Kriterien ist den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.

Bewerber müssen unmittelbar für die Ausarbeitung und Verwaltung der Maßnahme verantwortlich sein und dürfen nicht nur als Mittler auftreten. Sie müssen Informationen über ihre Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistungen liefern und ihre Erfahrungen im Bereich der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, der Durchführung von transnationalen Projekten und der Ausführung der ausgeschriebenen Dienstleistungen nachweisen.

10.   Zuschlagserteilung

Die Qualität der Vorschläge, einschließlich des Finanzplans, wird anhand der folgenden Zuschlagskriterien bewertet:

1.

Relevanz

/30

2.

Qualität

/30

3.

Auswirkungen

/15

4.

Sichtbarkeit

/10

5.

Finanzplan und Kostenwirksamkeit

/15

Maximale Punktezahl

/100

Vorschläge, die weniger als 70 Punkte oder bei einem der fünf oben genannten Kriterien weniger als 50 % der Punkte erhalten, werden vom weiteren Bewertungsverfahren ausgeschlossen.

Eine vollständige Beschreibung des Auswahl- und Bewertungsverfahrens ist Teil VIII der Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.

Voraussichtlicher Zeitpunkt für den Abschluss des Vergabeverfahrens: Februar 2008.

Bitte beachten Sie, dass die Partner im Falle der Zuschlagserteilung die Kommission gemäß Artikel II.5.2 des Entwurfs der Finanzhilfevereinbarung ermächtigen, in beliebiger Form und auf einem beliebigen Träger, einschließlich des Internets, folgende Informationen bekannt zu geben:

den Namen und die Anschrift des Partners und der Co-Partner,

den Gegenstand der Finanzhilfe,

den bewilligten Betrag und den Anteil der Finanzierung an den Gesamtkosten der Maßnahme.

11.   Einreichung von Vorschlägen

Die Vorschläge sind unter Verwendung der spezifischen Ausschreibungsunterlagen für diesen Aufruf zu erstellen.

Die Ausschreibungsunterlagen können von der CIP-Website heruntergeladen werden:

http://ec.europa.eu/enterprise/funding/cip/index.htm

Vorschläge sind auf elektronischem Weg einzureichen. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten eine entsprechende Anleitung.

Das elektronische Einreichungssystem für Anträge (Electronic Proposal Submission Tool — EPSS) ist über die oben genannte Website zugänglich

Anmerkung: Bei nicht fristgerechter Einreichung des Vorschlags wird der Bewerber vom Verfahren ausgeschlossen.

Wichtigste Dokumente, die den Ausschreibungsunterlagen beizufügen sind: Vollständiger Vorschlag und Beschreibung des Projekts/der Maßnahme. Gesetzlich vorgeschriebene Unterlagen: Bescheinigung über die amtliche Eintragung; Satzung/Statuten, Liste der Mitglieder der Geschäftsführung/Verwaltungsratsmitglieder (Name, Vorname, Titel oder Funktion in der antragstellenden Organisation), Organigramm, Geschäftsordnung. Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit: Lebensläufe der zur Ausführung der mit der Maßnahme zusammenhängenden Leistungen vorgesehenen Personen. Finanzielle Leistungsfähigkeit: Jahresabschlüsse (gegebenenfalls mit Auditbericht) für die letzten zwei Geschäftsjahre (bzw. bei öffentlichen Einrichtungen: Jahreshaushaltsplan). Das Gleiche gilt für alle Partner.

12.   Chancengleichheit

Die Europäische Gemeinschaft hat die Aufgabe, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern, und wirkt bei allen ihren Tätigkeiten darauf hin, Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern zu beseitigen (Artikel 2 und Artikel 3 EG-Vertrag). Daher wird Frauen besonders empfohlen, sich an der Einreichung von Vorschlägen zu beteiligen.


(1)  http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/cip/index_en.htm.

(2)  ENTR/CIP/007/001, ABl. C 306 vom 15.12.2006.

(3)  Auf diesen Aufruf können auch Drittstaaten gemäß Artikel 4 und 21.5 (CIP) sowie gemäß Punkt 8 dieses Aufrufs und gemäß den Ausschreibungsunterlagen reagieren; ausgenommen sind Armenien, Chile, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Island, Israel, Norwegen und die Schweiz sowie folgende Regionen in der Türkei: Istanbul, Bati Marmara, EGE, Bati Anadolu, Orta Anadolu und Kuzeydogu Anadolu.

(4)  NUTS = Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988, Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003); weitere Informationen unter :

http://ec.europa.eu/comm/eurostat/ramon/nuts.

(5)  Bitte beachten Sie, dass die Verwendung der NUTS1 nur zu Hinweiszwecken im Rahmen dieses spezifischen Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen erwähnt wird. Derzeitigen oder künftigen Initiativen im Zusammenhang mit der NUTS-Systematik wird dadurch in keiner Weise vorgegriffen.