22.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/20


Klage, eingereicht am 4. Juni 2007 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-21/07)

(2007/C 223/35)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die stillschweigende Entscheidung (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) aufzuheben, mit der der vom 30. Dezember 2005 datierte und von ihm am 17. Januar 2006 eingereichte Antrag abgelehnt wurde;

soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. November 2006 aufzuheben, mit der seine Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen wurde;

die Beklagte zu verurteilen, den mit dem Antrag vom 30. Dezember 2005 geforderten Schadensersatz, d. h. den Betrag von 100 000 Euro oder einen nach billigem Ermessen des Gerichts festzusetzenden höheren oder niedrigen Betrag, an ihn zu leisten;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag von 50 000 Euro oder einen nach billigem Ermessen des Gerichts festzusetzenden höheren oder niedrigen Betrag als Ersatz des nach dem Zeitpunkt der Antragstellung entstandenen Schadens zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Verzugszinsen in Höhe von 10 % p. a. auf den Betrag von 100 000 Euro oder einen nach billigem Ermessen des Gerichts festzusetzenden höheren oder niedrigen Betrag mit jährlicher Kapitalisierung vom Zeitpunkt der Stellung des Antrags vom 30. Dezember 2005 an bis zur tatsächlichen Stattgabe des Antrags, allgemeiner, bis zur vollständigen Beseitigung der beanstandeten Noten, oder mit einer Kapitalisierung und von einem Tag an, die vom Gericht nach billigem Ermessen festgesetzt werden, zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, ohne jede weitere Verzögerung die Originale und sämtliche Kopien der Note vom 20. Februar 2001, Aktenzeichen 951 883, sowie der Note vom 15. November 2006 und schließlich, falls vorhanden, des Schreibens vom 20. Juli 2006, auf das die Beklagte in der Note vom 15. November 2006 Bezug nimmt, zu vernichten;

die Beklagte zu verurteilen, ihm die erfolgte Vernichtung mitzuteilen und dabei für jedes vernichtete Dokument den Ort, an dem es sich vor der Vernichtung befand, sowie alle zeitlichen, örtlichen, und den Vernichtungsvorgang betreffenden Umstände, insbesondere den Zeitpunkt, den Ort und den ausführenden Beamten, substantiiert anzugeben;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 100 Euro oder einen nach billigem Ermessen des Gerichts festzusetzenden höheren oder niedrigen Betrag für jeden Tag des Verzugs bei der Vernichtung vom Zeitpunkt der Verkündung des Urteils bis zur tatsächlichen Mitteilung der erfolgten Vernichtung an ihn, zahlbar am ersten Tag eines jeden Monats für die im vorangegangenen Monat aufgrund dieses Titels entstandenen Ansprüche, zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage geht auf Äußerungen zurück, die in einigen von der Beklagten stammenden Noten enthalten sein sollen, die nach Auffassung des Klägers rechtswidrige Handlungen, Tatsachen und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Behandlung seine Person betreffender sensibler Daten erkennen lassen.

Zur Begründung seines Vorbringens macht der Kläger die folgenden drei Klagegründe geltend:

1.

Begründungsmangel, da zum einen sein Antrag lediglich stillschweigend zurückgewiesen worden sei und zum anderen die von der Beklagten in der Note vom 15. November gegebene Begründung unschlüssig und sinnwidrig gewesen sei und nur als Vorwand gedient habe.

2.

Gesetzesverstoß, da die Voraussetzungen für die Anerkennung seines Anspruchs auf Ersatz des mit Antrag vom 30. Dezember 2005 geltend gemachten Schadens fortbestünden, d. h.: Rechtswidrigkeit der der Beklagten zuzurechnenden Handlungen, Tatsachen und Verhaltensweisen; Entstehen eines Schadens beim Kläger; Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem beanstandeten Verhalten.

3.

Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Beklagte versäumt habe, den Interessen des Klägers Rechnung zu tragen und eine Vielzahl von miteinander in Zusammenhang stehenden Handlungen begangen und Fakten geschaffen habe, die durch ihre qualifizierte Rechtswidrigkeit und den beträchtlichen Zeitraum, über den sie sich erstreckt hätten, einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen darstellten.