20.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/13


Linienflugdienste Andenes — Bodø (beide Richtungen) sowie Andenes — Tromsø (beide Richtungen) (Norwegen)

Ausschreibung

(2007/C 220/06)

1.   Einleitung

Norwegen hat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu innergemeinschaftlichen Flugrouten neue gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für einen Regionalflugdienst zwischen Andenes — Bodø und Andenes Tromsø im Amtsblatt C 166 der Europäischen Union vom 7. Juli 2005 und in der EFTA-Beilage Nr. 34 vom 7. Juli 2005 veröffentlicht.

Norwegen hat beschlossen, einen Regionalflugdienst auf den Strecken Andenes — Bodø und Andenes — Tromsø ab dem 1. Januar 2008 neu auszuschreiben. Dafür gelten die Anforderungen gemäß der Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde.

Hat zwei Monate nach Ablauf der Angebotsfrist (siehe Abschnitt 6) kein Luftfahrtunternehmen beim Ministerium für Verkehr und Kommunikation den Nachweis erbracht, dass es am 1. Januar 2008 Linienflüge entsprechend den geänderten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf einer der in Abschnitt 2 dieser Ausschreibung aufgeführten Strecken aufnimmt, wird das Ministerium das Ausschreibungsverfahren nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung durchführen und ab 1. Januar 2008 jede der in Abschnitt 2 genannten Strecken einem Luftfahrtunternehmen vorbehalten.

Mit dieser Ausschreibung sollen Angebote eingeholt werden, auf deren Grundlage solche Exklusivrechte vergeben werden.

Nachstehend sind die wichtigsten Teile der Ausschreibungsbedingungen abgedruckt. Der vollständige Text der Ausschreibung kann von der Website

http://www.regjeringen.no/nb/dep/sd/dok/andre/Anbud.html heruntergeladen

oder kostenlos angefordert werden bei:

Ministerium für Verkehr und Kommunikation

P O Box 8010 Dep.

N-0030 Oslo

Telefon: (47) 22 24 83 53

Telefax: (47) 22 24 56 09

Die Bieter sind gehalten, die vollständige Ausschreibung sorgfältig durchzulesen.

2.   Von der Ausschreibung erfasste Flugdienste

Gegenstand der Ausschreibung sind Linienflüge vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2009 entsprechend den in Abschnitt 1 erwähnten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Das Ausschreibungsverfahren umfasst folgende Strecken und ist in folgende Lose unterteilt:

Bereich 2

Andenes — Bodø (beide Richtungen) und Andenes — Tromsø (beide Richtungen)

Gibt ein Luftfahrtunternehmen in einem Angebot an, dass es einen Ausgleich von 0 NOK beansprucht, so wird dies als sein Wunsch gewertet, das Exklusivrecht für den Betrieb dieser Fluglinie zu erhalten, ohne einen Ausgleich vom norwegischen Staat zu verlangen.

3.   Teilnahmeberechtigung

Teilnahmeberechtigt sind alle Luftfahrtunternehmen, die im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen sind.

4.   Verfahren

Für diese Ausschreibung gelten die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates sowie Artikel 4 der norwegischen Verordnung Nr. 256 vom 15. April 1994 über Ausschreibungsverfahren betreffend gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zur Umsetzung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates.

Die Ausschreibung wird in einem offenen Verfahren durchgeführt.

Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation behält sich das Recht zu Nachverhandlungen vor, wenn nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten nur ein Angebot eingegangen ist oder wenn nur ein Angebot nicht verworfen wird. Die Nachverhandlungen werden nach Maßgabe der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen geführt. Darüber hinaus haben die Bieter nicht das Recht, in den Verhandlungen die ursprünglichen Vertragsbedingungen in wesentlichen Punkten zu ändern. Sollten die Nachverhandlungen zu keiner annehmbaren Lösung führen, behält sich das Ministerium für Verkehr und Kommunikation vor, die gesamte Ausschreibung zu annullieren. In diesem Fall kann eine neue Ausschreibung mit neuen Bedingungen veröffentlicht werden.

Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation kann ohne vorherige Bekanntmachung Flugverkehrsdienste auf Verhandlungsbasis vergeben, wenn keine Angebote eingegangen sind. In diesem Fall dürfen die ursprünglichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen oder die anderen Vertragsbedingungen nicht in wesentlichen Punkten geändert werden.

Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation behält sich das Recht vor, einzelne bzw. alle Angebote abzulehnen, sofern angemessene Gründe dafür vorliegen.

Der Bieter ist bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens oder bis zur Erteilung des Zuschlags an sein Angebot gebunden.

5.   Angebot

Das Angebot muss den in Abschnitt 5 der Ausschreibungsbedingungen und den in den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufgelisteten Anforderungen genügen.

6.   Frist und Einreichung der Angebote

Die Frist für die Einreichung der Angebote endet am 22.10.2007 um 15.00 Uhr (Ortszeit). Das Angebot muss vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote beim Ministerium für Verkehr und Kommunikation eingehen (Anschrift siehe Abschnitt 1).

Das Angebot ist entweder persönlich im Ministerium für Verkehr und Kommunikation abzugeben oder mit der Post oder privatem Kurierdienst zu übersenden.

Nicht fristgerecht abgelieferte Angebote können nicht berücksichtigt werden. Angebote, die nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote, aber vor Öffnung der Angebote eingehen und offensichtlich so rechtzeitig aufgegeben wurden, dass sie unter normalen Umständen vor Fristablauf hätten eingehen müssen, werden nicht abgelehnt. Die Absendebestätigung gilt als Nachweis der Absendung und des Zeitpunkts der Absendung.

Alle Angebote sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

7.   Zuschlagserteilung

7.1

Den Zuschlag erhält grundsätzlich das Angebot, in dem für die gesamte Vertragslaufzeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2009 der geringste Ausgleich gefordert wird.

7.2

Kann der Zuschlag nicht erteilt werden, weil mehrere Bieter einen gleich hohen Ausgleich fordern, so erhält das Angebot bzw. die Angebotskombination den Zuschlag, bei dem/denen für die betreffenden Strecken während der gesamten Vertragslaufzeit die größte Sitzplatzkapazität bereitgestellt wird.

8.   Vertragslaufzeit

Der Vertrag wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2009 geschlossen. Die Verträge können ausschließlich in den Fällen gekündigt werden, die in den Vertragsbestimmungen (siehe Abschnitt 11) aufgeführt sind.

9.   Finanzieller Ausgleich

Der Betreiber hat gemäß den Ausschreibungsbedingungen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation. Der Ausgleich wird für die gesamte Vertragsdauer festgelegt.

Auf den Ausgleich wird in der gesamten Vertragsdauer keine Anpassung des Verbraucherpreisindexes vorgenommen.

Eine Anpassung des Ausgleichs infolge der Herauf- oder Herabsetzung des Leistungsvolumens gemäß Abschnitt 5.1 zweiter Absatz der Vertragsbedingungen ist nicht möglich.

Grundvoraussetzung ist, dass das Storting bei der Verabschiedung des Jahreshaushalts dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation die nötigen Mittel bereitstellt, um den Ausgleich finanzieren zu können.

Alle Einnahmen aus dem Linienflugdienst verbleiben beim Betreiber. Liegen die Einnahmen über den in der Kostenaufstellung angegebenen Zahlen oder sind die Ausgaben geringer, kann der Betreiber die Differenz behalten. Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation ist jedoch nicht verpflichtet, ein Negativsaldo im Betriebshaushalt auszugleichen.

Alle Gebühren, darunter Fluggebühren, sind vom Betreiber zu entrichten.

Unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen wird der finanzielle Ausgleich entsprechend der Zahl der vom Luftfahrtunternehmen annullierten Flügen verringert, wenn während eines Betriebsjahres mehr als 1,5 % der geplanten Flüge aus Gründen annulliert werden, die das Luftfahrtunternehmen selbst zu verantworten hat.

10.   Neuverhandlung

Kommt es in der Vertragslaufzeit zu wesentlichen und unvorhersehbaren Änderungen der dem Vertrag zugrunde liegenden Annahmen, kann jede Vertragspartei Verhandlungen über eine Vertragsänderung beantragen. Ein entsprechender Antrag ist spätestens drei Monate nach Auftreten der Änderungen zu stellen.

Eine wesentliche Änderung der Höhe staatlicher Gebühren, die der Betreiber zu zahlen hat, ist grundsätzlich ein Grund für eine Neuverhandlung.

Wenn ein Flughafen infolge neuer rechtlicher Anforderungen oder einer Anordnung der Zivilluftfahrtbehörde anders genutzt werden muss als vom Betreiber ursprünglich vorgesehen, bemühen sich die Vertragsparteien um eine Neuaushandlung der Vertragsänderungen, um dem Betreiber den Weiterbetrieb der Fluglinien für die restliche Laufzeit des Vertrags zu ermöglichen. Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, hat der Betreiber Anspruch auf Schadenersatz nach den Bestimmungen für die Sperrung oder Schließung eines Flugplatzes (Abschnitt 11), sofern diese zur Anwendung gelangen.

11.   Kündigung des Vertrags infolge von Vertragsbruch oder unvorhersehbaren Änderungen bei wesentlichen Bedingungen

Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation kann den Vertrag nach den Vorgaben des Insolvenzgesetzes mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Betreiber zahlungsunfähig wird, einen Vergleich beantragt, in Konkurs geht oder sich in einer Lage befindet, die in Abschnitt 14 zweiter Absatz der norwegischen Verordnung Nr. 256 vom April 256 über Ausschreibungen betreffend gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufgeführt ist.

Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Betreiber seine Lizenz verliert oder keine Lizenzverlängerung erhält.

Kommt der Betreiber wegen höherer Gewalt oder anderen Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, während mehr als vier von sechs aufeinander folgenden Monaten den vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Vertrag mit einmonatiger Kündigungsfrist von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden.

Beschließt das Storting die Schließung eines Flugplatzes oder wird ein Flugplatz auf Anordnung der Zivilluftfahrtbehörde geschlossen, werden die Vertragsverpflichtungen für die Parteien ab der Schließung oder Sperrung des Flugplatzes ungültig.

Wird der Betreiber vor der Sperrung oder Schließung eines Flugplatzes wenigstens ein Jahr zuvor in Kenntnis gesetzt, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz für finanzielle Verluste aufgrund der Vertragskündigung. Wird er weniger als ein Jahr zuvor davon in Kenntnis gesetzt, hat er Anspruch auf einen Ausgleich, der ihn finanziell in die Lage versetzt, in der er sich befinden würde, wenn der Betrieb der Fluglinien für ein Jahr seit Ankündigung der Schließung oder Sperrung bzw. höchstens bis zum 31. März 2009 weitergeführt worden wäre.

Bei einer erheblichen Vertragsverletzung kann die andere Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.