8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/52


Klage, eingereicht am 13. Juli 2007 — Kommission/Banca di Roma

(Rechtssache T-261/07)

(2007/C 211/99)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Colabianchi sowie F. Amato und M. Wilderspin)

Beklagte: Banca di Roma SpA

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die SpA Banca di Roma mit Sitz in Italien, Rom (00144), Viale Umberto Tupini Nr. 180, vertreten durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter, zur Erfüllung der zugunsten der Europäischen Kommission übernommenen Bankbürgschaft vom 28. Oktober 1989 zu verurteilen;

demzufolge die SpA Banca di Roma mit Sitz in Italien, Rom (00144), Viale Umberto Tupini Nr. 180, vertreten durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter, zu verurteilen, an die Europäische Kommission mit Sitz in Belgien, Brüssel (1039), Rue de la Loi Nr. 200, den Betrag von 412 607,41 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 94,37 Euro pro Tag ab 30. Dezember 2006 bis zur Erfüllung oder einen anderen Betrag, der nach Billigkeit festzusetzen ist, zu zahlen;

die SpA Banca di Roma mit Sitz in Italien, Rom (00144), Viale Umberto Tupini Nr. 180, vertreten durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter, zu verurteilen, sämtliche Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Kosten der Kommission zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage wird gemäß Art. 238 EG aufgrund der Schiedsklausel erhoben, die in der Bürgschaft enthalten ist, die Banco di Roma (jetzt Banca di Roma) am 29. Oktober 1989 zugunsten der Kommission ausgestellt hat.

Mit der Entscheidung C(89) 1241 vom 2. August 1989 (1) hatte die Kommission gegen vierzehn Hersteller von Betonstahlmatten, u. a. gegen die Ferriere Nord SpA, Geldbußen verhängt wegen Beteiligung an Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen unter Verstoß gegen Art. 85 (jetzt Art. 81) Abs. 1 EG-Vertrag; gegen Ferriere Nord wurde eine Geldbuße von 320 000 ECU verhängt.

Gemäß Art. 4 hätte Ferriere Nord die Geldbuße innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zahlen müssen, vorbehaltlich der Möglichkeit, eine Bankbürgschaft zu stellen, die die Gesamtschuld aus Hauptbetrag und Zinsen abdeckt.

Ferriere Nord übermittelte der Kommission mit Einschreibebrief vom 30. Oktober 1989, eingegangen am 7. November 1989, ein Schreiben vom 26. Oktober 1989, in dem die Banco di Roma (heute Banca di Roma) — Zweigstelle Udine, Italien, der Kommission eine Bürgschaftserklärung für die Zahlung sowohl der Geldbuße von 320 000 ECU als auch der Zinsen, berechnet ab 15. November 1989 bis zum Zeitpunkt der endgültigen Zahlung, erteilte.

Das Gericht hat mit Urteil vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-153/04 (2) festgestellt, dass die „Befugnis der Kommission zur Vollstreckung der Betonstahlmattenentscheidung“ gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/74 verjährt sei (Randnrn. 53 und 58 des Urteils T-153/04).

Nach Ansicht der Klägerin hat dieses Urteil jedoch keinen Einfluss auf die von der Banca di Roma ausgestellte Bürgschaft, da die Banca di Roma aufgrund der nach dem italienischen Recht (das das auf den Sachverhalt anwendbare Recht sei) bestehenden Selbständigkeit dieser Bürgschaft verpflichtet sei, die Bürgschaft auf bloße Anforderung der Kommission zu erfüllen, ohne dieser die Einreden entgegenhalten zu können, die gegebenenfalls von Ferriere Nord entgegengehalten werden könnten.


(1)  ABl. 1989, L 260, S. 1.

(2)  Noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.