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8.9.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 211/42 |
Klage, eingereicht am 9. Juli 2007 — Pathé Distribution/EACEA
(Rechtssache T-239/07)
(2007/C 211/80)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Pathé Distribution SAS (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Deprez)
Beklagte: Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ (EACEA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass der Vertrag Nr. 2006-09120304D1021001FD1507 nicht rechtswirksam von der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ gekündigt wurde und noch fortbesteht; |
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die Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ zu verurteilen, der Klägerin 9 737 Euro zu zahlen, die sie ihr noch aus dem Vertrag schuldet. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin begehrt mit der auf eine Schiedsklausel gestützten Klage die Zahlung des Restbetrags, der ihr noch zur Erfüllung des Vertrags Nr. 2006-09120304D1021001FD1507 über die Gemeinschaftshilfe für das Projekt, einen Film als Video zu vertreiben, zustehe, der im Rahmen des durch den Beschluss 2000/821/EG (1) des Rates angenommenen Programms „MEDIA PLUS“ geschlossen wurde.
Der Vertrag wurde am 27. Juni 2006 von den Parteien geschlossen, und die Beklagte leistete gemäß den Vertragsbestimmungen eine Vorauszahlung an die Klägerin. Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 kündigte die Beklagte den Vertrag mit der Begründung, dass die tatsächlichen Gesamtkosten des Projekts dessen vorläufiges Budget unterschritten und dass mit dem Finanzbericht für das Projekt keine schriftliche Erklärung abgegeben worden sei, und verlangte die Rückzahlung der Vorauszahlung. Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, dass der Beitrag der Beklagten zu dem Projekt gemäß den Vertragsbestimmungen darin bestehe, dass sie die Hälfte der tatsächlichen Kosten des Videovertriebs zu tragen habe, und begehrt daher die Zahlung des über die Vorauszahlung hinaus geschuldeten Restbetrages.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die Kündigung des Vertrags durch die Beklagte vertragswidrig und unbegründet sei, weil sie nicht die Vertragsbestimmungen über die Ausübung des Kündigungsrechts eingehalten und unter anderem der Klägerin keine Frist für die Abgabe ihrer Stellungnahme zum Stand der Vertragserfüllung gesetzt habe. Das Gericht solle feststellen, dass der Vertrag demnach weiterhin wirksam sei.
Außerdem bestreitet sie die von der Beklagten vorgetragenen Kündigungsgründe, nämlich die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten.
(1) Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005), ABl. L 336, S. 82.