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8.9.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 211/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Lunds Tingsrätt, eingereicht am 5. Juli 2007 — Svenska staten genom Tillsynsmyndigheten i Konkurser/Anders Holmqvist
(Rechtssache C-310/07)
(2007/C 211/44)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Lunds Tingsrätt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Svenska staten genom Tillsynsmyndigheten i Konkurser
Beklagter: Anders Holmqvist
Vorlagefragen
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1. |
Bedeutet Art. 8a der Richtlinie 80/987/EWG (1) des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/74/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates, dass ein Unternehmen nur dann als im Gebiet eines bestimmten Mitgliedstaats tätig anzusehen ist, wenn es eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat hat? |
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2. |
Falls Frage 1 verneint wird: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Unternehmen als in mehreren Mitgliedstaaten tätig anzusehen ist? |
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3. |
Nach welchen Kriterien bestimmt sich, wenn die Gesellschaft als im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten tätig anzusehen ist und ein Arbeitnehmer seine Arbeit für die Gesellschaft in mehreren dieser Mitgliedstaaten verrichtet, wo die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird? |
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4. |
Entfaltet Art. 8a der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, unmittelbare Wirkung? |
(1) ABl. L 283, S. 23.
(2) ABl. L 270, S. 10.