8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/11


Klage, eingereicht am 27. April 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-220/07)

(2007/C 211/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und M. Shotter)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik mit der Umsetzung der Vorschriften über die Benennung von Unternehmen, die die Erbringung des Universaldienstes gewährleisten, in innerstaatliches Recht gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 2, Art. 12 und Art. 13 sowie aus Anhang IV der Universaldienst-Richtlinie 2002/22/EG (1) verstoßen hat;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage wirft die Kommission der Beklagten im Kern vor, die Richtlinie 2002/22 unrichtig umgesetzt zu haben, da die französischen Rechtsvorschriften vorsähen, dass mit der Erbringung eines der Bestandteile des Universaldiensts jeder Betreiber beauftragt werden könne, der diese Leistung im gesamten Staatsgebiet gewährleisten könne. Eine solche Bestimmung verstoße sowohl gegen den in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie aufgestellten Grundsatz der Nichtdiskriminierung als auch gegen die sich aus ihren Art. 8, 12 und 13 sowie aus ihrem Anhang ergebenden Grundsätze der Rentabilität und Effizienz, da die Bestimmung von vornherein die Wirtschaftsteilnehmer ausschließe, die nicht in der Lage seien, die Erbringung des Universaldienstes im gesamten Staatsgebiet zu gewährleisten. Zwar schließe die Richtlinie an sich nicht die Möglichkeit aus, dass schließlich nur ein einziger mit der Versorgung des gesamten Staatsgebiets beauftragter Betreiber benannt werde; sie verpflichte die Mitgliedstaaten aber jedenfalls dazu, vorher ein offenes, den in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie aufgestellten Kriterien entsprechendes Verfahren zu befolgen, um zu garantieren, dass die eventuelle Benennung eines einzigen Betreibers die Lösung sei, die am effizientesten und am rentabelsten sei.


(1)  Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51).