8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/54


Klage, eingereicht am 9. Juli 2007 — Air One/Kommission

(Rechtssache T-266/07)

(2007/C 211/101)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Air One SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola und P. Ziotti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K(2007) 1712 der Kommission vom 23. April 2007 über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf bestimmten Flugstrecken von und nach Sardinien für nichtig zu erklären, soweit mit ihr der italienischen Regierung auferlegt wird, für die Bedienung der Strecken zwischen Sardinien und dem Festland alle Luftfahrtunternehmen zuzulassen, die die damit verbundenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptieren, unabhängig davon, ob dies innerhalb der im nationalen Recht vorgeschriebenen Frist von dreißig Tagen geschieht oder nicht (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Entscheidung);

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt gemäß Art. 230 Abs. 1 EG die Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Entscheidung K(2007) 1712 der Kommission vom 23. April 2007 über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf bestimmten Flugstrecken von und nach Sardinien gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 2408/92 des Rates über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs.

Zur Stützung ihrer Anträge macht die Klägerin die folgenden Nichtigkeitsgründe geltend:

Offensichtlicher Beurteilungsfehler, fehlende Logik und Widersprüchlichkeit der Begründung. Vor allem habe die Kommission — als sie der italienischen Regierung auferlegt habe, alle Luftfahrtunternehmen, die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptieren wollten, zur Bedienung der betreffenden Strecken zuzulassen, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem diese ihre Absicht zur Erbringung ihrer Dienstleistungen begründet hätten, und dem Zeitpunkt, zu dem diese Anmeldung übermittelt worden sei, d. h. innerhalb der in der nationalen Regelung vorgesehenen Frist von dreißig Tagen oder danach — die von der italienischen Regierung eingeführte Regelung im Licht von Sinn und Zweck der einschlägigen Gemeinschaftsregelung falsch bewertet. Insbesondere verpflichte Art. 4 der Verordnung Nr. 2408/92 die Mitgliedstaaten, das Ziel der territorialen Kontinuität durch die Modalität der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zu verwirklichen, die zwar eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Zugangs der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs darstellten, jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhielten und daher weitestgehend die Fälle der Verleihung ausschließlicher Rechte und/oder finanzieller Ausgleichszahlungen beschränkten. Nach Ansicht der Klägerin hat die italienische Regierung die Gemeinschaftsregelung ihrem Geist nach vollständig umgesetzt, da die Setzung einer Ausschlussfrist in der „ersten Phase“ des Verfahrens der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

die Abgabe von Angeboten der Luftverkehrsgesellschaften und die Auferlegung der entsprechenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch den Staat in dieser „ersten Phase“ fördere und

die Möglichkeit begrenze, zur „zweiten Phase“ überzugehen, in der die Regierung verpflichtet sei, durch Ausschreibung ein ausschließliches Recht mit der Möglichkeit zu verleihen, den entsprechenden finanziellen Ausgleich zu übernehmen.

Im Übrigen sei offensichtlich, dass — entgegen der von der Kommission implizit vertretenen Ansicht — der Wettbewerb zwischen Luftverkehrsunternehmen auf den mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen belasteten Flugstrecken sich nicht in gleicher Weise entwickeln könne wie auf von solchen Lasten freien Strecken. Dies sei deshalb der Fall, weil Voraussetzung der Regelungen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sei, dass die betreffenden Strecken durch Rentabilitätsprobleme gekennzeichnet seien, so dass kein Luftverkehrsunternehmen sie entsprechend dem öffentlichen Interesse unter normalen Marktbedingungen bedienen wolle: daher sei es notwendig, Schutzmechanismen zugunsten leistungsfähiger und sorgfältiger Luftfahrtunternehmen einzuführen.

Ferner sei die von der Kommission vorgeschriebene Regelung diskriminierend, da die Beseitigung der Ausschlussfrist für die Übernahme von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in der „ersten Phase“ vor allem Luftverkehrsunternehmen mit beträchtlicher Marktmacht begünstige, indem sie ihnen ermögliche, sich um Strecken mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, wenn sich Mitbewerber für sie gemeldet hätten, nach Ablauf der Frist zu bewerben, hauptsächlich um diesen Mitbewerbern Marktanteile abzunehmen.

Schließlich ist nach Ansicht der Klägerin die Begründung der Kommission mit Rechtsfehlern behaftet, was die charakteristischen Merkmale des Verfahrens für die Auferlegung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betreffe. Die Anwendung einer Frist, die keine Ausschlussfrist sei, bewirke eine unbegrenzte Verlängerung der „ersten Phase“ des Verfahrens, was unlogisch sei und im Widerspruch zur Behauptung der Kommission selbst stehe, dass das Verfahren zur Auferlegung gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zwar ein einheitliches sei, sich jedoch aus zwei Phasen zusammensetze.