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25.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 199/48 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 5. Juli 2007 — Dethomas/Kommission
(Rechtssache F-93/06) (1)
(Öffentlicher Dienst - Ehemaliger Bediensteter auf Zeit - Ernennung zum Beamten - Änderung des Statuts zum 1. Mai 2004 - Art. 32 Abs. 3 des Statuts - Einstufung in die Dienstaltersstufe)
(2007/C 199/92)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Bruno Dethomas (Rabat, Marokko) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Joris und H. Kraemer, später H. Kraemer)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2006, mit der der Kläger, ein in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 8, eingestufter Bediensteter auf Zeit, zum Beamten auf Probe der Europäischen Gemeinschaften ernannt wurde, soweit diese Entscheidung den Kläger in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, einstuft.
Tenor des Urteils
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1. |
Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Januar 2006 wird aufgehoben, soweit sie Herrn Dethomas als Delegationsleiter der Kommission im Königreich Marokko in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, einstuft. |
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2. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 237 vom 30.9.2006, S. 22.