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25.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 199/46 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 11. Juli 2007 — Dieter Wils/Europäisches Parlament
(Rechtssache F-105/05) (1)
(öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Anhebung des Beitragssatzes zur Versorgung gemäß dem Statut in seiner seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung)
(2007/C 199/88)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Dieter Wils (Altrier, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und C. Ronzi)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: J. F. De Wachter und M. Mustapha Pacha)
Gegenstand der Rechtssache
Öffentlicher Dienst — Aufhebung der Gehaltsabrechnungen des Klägers ab dem Monat Juli 2004, soweit sie eine Anhebung des Beitragssatzes zur Versorgung auf 9,75 % gemäß dem neuen Statut vorsehen (vormals T-399/05)
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und die von Herrn Wils zur Hälfte. |
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3. |
Herr Wils trägt seine eigenen Kosten zur Hälfte. |
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4. |
Der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 10 vom 14. Januar 2006, S. 28.